Das Recht der Gefahrenabwehr in Nordrhein-Westfalen
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Das Recht der Gefahrenabwehr in Nordrhein-Westfalen

  1. 268 Seiten
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Das Recht der Gefahrenabwehr in Nordrhein-Westfalen

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Dieses Buch richtet sich in erster Linie an die Studierenden der Studieninstitute für kommunale Verwaltung des Instituts für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, aber auch an die in der Verwaltungspraxis mit Aufgaben der Gefahrenabwehr befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.Seit dem Erscheinen der zweiten Auflage im Jahr 2001 hat es im Recht der Gefahrenabwehr und m Allgemeinen Verwaltungsrecht wieder zahlreiche Änderungen gegeben. Diese Änderungen sind in die vorliegende dritte Auflage eingearbeitet. Auch der Anhang wurde komplett überarbeitet.

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Information

Jahr
2015
ISBN
9783786909729
001

1. EINFÜHRUNG IN DAS RECHT DER GEFAHRENABWEHR

1.1 Begriff des Rechts der Gefahrenabwehr

Gegenstand dieses Buches ist das Recht der Gefahrenabwehr.
Unter dem Recht der Gefahrenabwehr versteht man alle Rechtssätze, welche die Gefahrenabwehr zum Gegenstand haben.
Eine Begriffsbestimmung für »Gefahrenabwehr« findet sich in § 1 Abs. 1 OBG und in § 1 Abs. 1 PolG NRW. Hiernach ist Gefahrenabwehr die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr haben die Ordnungsbehörden (§ 1 Abs. 1 OBG) und die Polizei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW). Hieraus lässt sich folgende Begriffsbestimmung ableiten:
Gefahrenabwehr ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Ordnungsbehörden und die Polizei.
Das Recht der Gefahrenabwehr wird auch als Polizei- und Ordnungsrecht bezeichnet. Diese rein begriffliche Unterscheidung hat keine rechtliche Bedeutung.
Dieses Buch setzt seinen Schwerpunkt auf das Ordnungsrecht, weil es vornehmlich für die im nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst Beschäftigten geschrieben worden ist. Auf das Polizeirecht geht es nur ein, soweit es für das Verständnis des Ordnungsrechts erforderlich ist.
Die vorstehend entwickelten Begriffe haben für die Klausurbearbeitung keine Bedeutung, können aber in der mündlichen Prüfung erfragt werden.
002

1.2 Geschichtliche Entwicklung des Rechts der Gefahrenabwehr

Wie bereits erwähnt wurde, wird das Recht der Gefahrenabwehr auch als Polizei- und Ordnungsrecht bezeichnet. Seine geschichtliche Entwicklung soll hier nur kurz dargestellt werden.
003
Das Wort »Polizei«, das sich im deutschen Sprachraum seit dem 15. Jahrhundert bildete, leitet sich aus dem griechischen Wort »politeia« ab. Es umfasste die gesamte staatliche Tätigkeit, also Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
004
Seit dem 17. Jahrhundert engte sich der Bereich der der Polizei zugeordneten Tätigkeiten immer mehr ein. Äußere Angelegenheiten, Militär, Finanzen und Justiz wurden aus dem Bereich der Polizei ausgegliedert.
005
Im 18. Jahrhundert umfasste die Polizei nur noch die innere Verwaltung, allerdings einschließlich der Daseinsvorsorge und der Wohlfahrtspflege.
006
Im Zeitalter des Absolutismus war die Polizei Instrument des absoluten Monarchen zur Durchsetzung seiner Macht. Das Wort Absolutismus geht zurück auf das lateinische Wort »absolutus«, das auf Deutsch so viel heißt wie »frei von Bindungen«. Der absolute Monarch (vgl. Ludwig XIV. von Frankreich: »L’état, c’est moi!« - »Der Staat bin ich!«) war nämlich an keine Verfassung und keine Gesetze gebunden. Ein Parlament und eine unabhängige Justiz, die ihn hätten kontrollieren können, gab es nicht. Der Monarch konnte die Polizei einsetzen, um missliebige Personen willkürlich und entschädigungslos zu enteignen und in Haft zu nehmen. Daher bezeichnet man die seinerzeitige Staatsform auch als »Polizeistaat«.
007
Im Zeitalter der Aufklärung wurde der Polizei nur noch die Aufgabe der Gefahrenabwehr zuerkannt. Richtungweisend hierfür war das »Preußische Allgemeine Landrecht« von 1794, das als Aufgabe der Polizei die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beschrieb. Hierauf gehen die heutigen polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln (vgl. §§ 8 Abs. 1 PolG NRW und 14 Abs. 1 OBG) zurück.
008
Eine weitere Einengung des Polizeibegriffs brachte das sogenannte »Kreuzberg-Urteil« des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1882. Es legte fest, dass die Polizei nur Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. INHALT
  5. VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN
  6. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
  7. 1. EINFÜHRUNG IN DAS RECHT DER GEFAHRENABWEHR
  8. 2. ORGANISATION DER ORDNUNGSBEHÖRDEN
  9. 3. HANDLUNGSFORMEN DER ORDNUNGSBEHÖRDEN
  10. 4. RECHTSSCHUTZ GEGEN MASSNAHMEN DER ORDNUNGSBEHÖRDEN
  11. 5. AUSGLEICHSANSPRÜCHE IM RECHT DER GEFAHRENABWEHR
  12. ANHANG
  13. STICHWORTVERZEICHNIS