Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Öffentliches Wirtschaftsrecht

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Information

Jahr
2016
ISBN
9783415055827

D. Fragestellungen des besonderen Verwaltungsrechts

I. Fragestellungen des Baurechts

1. Die Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben

a) Überprüfung einer Baugenehmigung

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Nach dem Grundsatz der Baufreiheit ergibt sich zwar aus dem Grundstückseigentum das Recht, ein Bauwerk zu errichten. Dieses Recht unterliegt aber einer besonderen Sozialbindung, sodass die Baufreiheit nur im Rahmen der durch die baurechtlichen Regelungen gezogenen Schranken gewährt wird. Danach bedarf die Bebauung von Grundstücken grundsätzlich einer besonderen, von der Bauaufsichtsbehörde zu erteilenden Baugenehmigung. Die Baugenehmigung dient der Abwehr von Gefahren, die von der baulichen Anlage ausgehen können. Sie ist Teil des Bauordnungsrechts und in den Landesbauordnungen geregelt (z. B. Art. 72 BayBO, §§ 72 BauO MV, 75 NBauO, 75 BauO NRW). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, d. h. bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erteilung der Baugenehmigung. Im Einzelnen sind die Regelungen in den Ländern unterschiedlich (z. B. sieht die Bauordnung in Baden-Württemberg zusätzlich zur Baugenehmigung einen sog. „Baufreigabeschein“ vor). Die Überprüfung einer Baugenehmigung kommt zunächst in Betracht, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde und der Bauherr dagegen mit Widerspruch bzw. Verpflichtungsklage vorgeht. Soweit die Baugenehmigung erteilt wurde, sind zwei Konstellationen denkbar. Zum einen kann sie auf einen Rechtsbehelf des Bauherrn hin überprüft werden, der sich gegen eine mit der Genehmigung verbundene, ihn belastende Nebenbestimmung zur Wehr setzen möchte (i. d. R. durch Anfechtungswiderspruch und -klage). Zum anderen kann eine Überprüfung aufgrund des Rechtsbehelfs eines Nachbarn erfolgen, der sich durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt sieht und diese daher aufheben oder ändern lassen möchte.
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Übersicht 18
Überprüfung einer Baugenehmigung
  1. Feststellung der Rechtsgrundlage der Baugenehmigung
  2. Formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
    1. Zuständigkeit der die Baugenehmigung erteilenden Behörde
    2. Verfahrensvorschriften
      • Beteiligung der Nachbarn (z. B. nach § 68 NBauO)
      • Beteiligung anderer Behörden
    3. Schriftform (vgl. § 70 Abs. 1 NBauO)
  3. Materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
    1. Tatbestand der Rechtsgrundlage
      aa) Genehmigungsbedürftigkeit
      aaa) Vorliegen einer baulichen Anlage (z. B. § 2 Abs. 1 NBauO)
      bbb) Genehmigungstatbestand (Baumaßnahme, z. B. § 2 Abs. 13 NBauO)
      • Errichtung, Änderung, Abbruch, Beseitigung, Nutzungsänderung, Instandhaltung
      ccc) Keine Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (z. B. §§ 60 ff. NBauO)
      • Genehmigungsfreie Baumaßnahmen (z. B. bauliche Anlagen
        gemäß Anhang zu § 60 NBauO)
      • Genehmigungsfreie Wohngebäude (z. B. nach § 62 NBauO)
      • Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen (z. B. nach
        § 61 NBauO)
      bb) Übereinstimmung mit Bauplanungsrecht (s. Übersicht 19 Rn. 86)
      cc) Übereinstimmung mit Bauordnungsrecht, z. B. im Hinblick auf
      • Anforderungen an das Baugrundstück, Grenzabstände, Standsicherheit, Bauprodukte, Bauarten, Stellplätze, Gestaltung baulicher Anlagen
      dd) Übereinstimmung mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z. B.
      • denkmalschutzrechtliche Anforderungen
      • naturschutzrechtliche Anforderungen
    2. Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Rechtsfolge
      aa) Erteilung der Genehmigung, ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen (siehe dazu Übersicht 15 Rn. 60)
      bb) kein Ermessen eingeräumt
      cc) getroffene Regelung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG)
      dd) keine Unmöglichkeit der Umsetzung der Baugenehmigung (Bauausführung)
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Auch wenn das Baurecht nicht überall Prüfungsstoff ist, bietet es eine Reihe von „dankbaren“ Klausurproblemen. So muss man für die Fallbearbeitung wissen, dass andere erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. (z. B. gaststättenrechtliche Erlaubnis, straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, wasserrechtliche, naturschutzrechtliche Genehmigungen) durch die Baugenehmigung nicht ersetzt werden. Die Behörde kann ggf. die Genehmigung wegen mangelndem Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn erkennbar ist, dass eine erforderliche Genehmigung nach anderen Vorschriften nicht erteilt werden kann. Regelmäßig wird die Behörde die Baugenehmigung erst erteilen, wenn alle sonst erforderlichen Genehmigungen etc. vorliegen (sog. Schlusspunkttheorie). Daher ist bei der Bearbeitung genau auf die jeweilige landesrechtliche Ausgestaltung zu achten. Zum Verfahren ist anzumerken, dass eine Zustellung an den Nachbarn zu erfolgen hat, wenn dieser Einwendung erhoben hat (vgl. z. B. § 70 Abs. 5 NBauO). Weiterhin darf die Baugenehmigung noch nicht erloschen sein (dies ist je nach Landesrecht zwischen 2 und 4 Jahren nach Erteilung der Fall). Häufiger Prüfungspunkt bei Rechtsschutzklausuren im Baurecht ist § 212 a Abs. 1 BauGB; danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) keine aufschiebende Wirkung.

b) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

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Ein Schwerpunkt in baurechtlichen Klausuren wird häufig die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gemäß §§ 29 ff. BauGB sein. Sie kann isoliert abgefragt werden oder im Mittelpunkt der Überprüfung einer Baugenehmigung stehen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt kann die Überprüfung eines in den Landesbauordnungen geregelten Bauvorbescheides sein (z. B. Art. 75 BayBO, §§ 68 BauO MV, 73 NBauO, 71 BauO NRW), mit dem der Bauherr oder Grundstückseigentümer einzelne, die Bebaubarkeit des Grundstücks betreffende Fragen vorweg klären lassen kann. Soweit es nur um die Frage geht, ob und ggf. wie ein Grundstück grundsätzlich bebaubar ist (sog. Bebauungsgenehmigung), beschränkt sich der Prüfungsumfang auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.
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Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beginnt mit der Feststellung, dass ein Vorhaben nach § 29 BauGB vorliegt. Anschließend muss geprüft werden, wie der Standort des Vorhabens bauplanungsrechtlich einzuordnen ist. Das Bauplanungsrecht unterscheidet zwischen Bereichen mit einem Bebauungsplan (§ 30 BauGB), Bereichen, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird (§ 33 BauGB), dem (unbeplanten) Innenbereich (§ 34 BauGB) und dem (unbeplanten) Außenbereich (§ 35 BauGB). Je nachdem, welchem Bereich das Vorhaben zuzuordnen ist, bestehen unterschiedliche Anforderungen an seine Zulässigkeit. Die weitere Prüfung hängt deswegen entscheidend davon ab, dass der Standort des betreffenden Vorhabens einem dieser Bereiche korrekt zugeordnet wird.
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Übersicht 19
Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
  1. Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB
  2. Gebietsbezogene Voraussetzungen
    • Planbereich (§ 30 BauGB):
    • Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB)
      1. eststellung des Vorliegens eines qualifizierten Bebauungsplans, d. h. mindestens Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der örtlichen Verkehrsflächen
      2. Zulässigkeit des Vorhabens auf Grund
        • Übereinstimmung mit Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich Art (festgesetzter Baugebietstyp nach §§ 2–11 BauNVO) und Maß (festgesetzte GRZ, GFZ, Vollgeschosse usw. nach §§ 16ff. BauNVO) der Nutzung und ggf. mit weiteren Festsetzungen (z. B. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
        • einer nach § 31 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan vorgesehenen Ausnahme
        • der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bei Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
      3. Keine Unzulässigkeit des Vorhabens wegen unzumutbarer Belästigungen oder Störungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ( Gebot der Rücksichtnahme)
      4. Erschließung gesichert
    • Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 30 Abs. 2 BauG...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. A. Einleitung
  6. B. Verfassungsrecht
  7. C. Fragestellungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts
  8. D. Fragestellungen des besonderen Verwaltungsrechts
  9. E. Verwaltungsprozessuale Fragestellungen
  10. F. Glossar/Definitionen
  11. G. Fallfinder