Arbeitsrecht I
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Arbeitsrecht I

Individualarbeitsrecht

  1. 128 Seiten
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Individualarbeitsrecht

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Über dieses Buch

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Information

Jahr
2016
ISBN
9783415055643
Auflage
5
Thema
Jura

B. Prüfung von Ansprüchen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis

I. Prüfung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses

1. Einführung

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Die Frage nach dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stellt sich insbesondere im Hinblick auf zwei Fallgestaltungen. In der ersten – enorm praxisrelevanten – Gruppe liegt ein (Dienst-)Vertrag relativ unproblematisch vor; fraglich ist allerdings, ob es sich bei diesem rechtlich um einen Arbeitsvertrag handelt. Nur auf Arbeitsverträge findet das Arbeitsrecht Anwendung. Für sonstige Dienstverträge und Werkverträge, die mit selbständigen Unternehmerinnen und Unternehmern, Angehörigen freier Berufe sowie freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschlossen werden, gelten nicht die (zumeist arbeitnehmerschützenden) Regeln des Arbeitsrechts.
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Die zweite besonders klausurrelevante Fallgruppe betrifft die Frage, ob ein an sich bestehendes Arbeitsverhältnis durch Anfechtung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung der Arbeitgeberseite wieder beendet werden kann. Dies ist insofern von besonderem Interesse, als die Vorschriften über den Kündigungsschutz einschließlich der Kündigungsverbote auf die Anfechtung keine Anwendung finden und auch der Betriebsrat vor einer Anfechtung nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angehört werden muss.

2. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

a) Einstieg in die Fallbearbeitung

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Wenn im Bearbeitungsvermerk nicht unmittelbar nach dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gefragt wird, ergibt sich der Einstieg in die Falllösung i. d. R. über eine Rechtsnorm, die das Bestehen eines selbständigen Dienstvertrags voraussetzt oder die an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft.

b) Prüfungsablauf

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Übersicht 1
  1. Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags
    • §§ 145 ff. BGB, §§ 164 ff. BGB
  2. Gerichtet auf die Leistung von Diensten: Abschluss eines Dienstvertrags i. w. S.
    • § 611 BGB: Leistung von Diensten gegen Entgelt
    • Abgrenzung gegenüber anderen Vertragstypen
    (insbes. § 631 BGB – Werkvertrag, § 662 BGB – Auftrag)
  3. Unselbständigkeit: Abgrenzung Arbeitnehmer – Selbständiger
    • Selbständigkeit oder persönliche Abhängigkeit
      Kriterien: § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
      1. Weisungsgebundenheit
        • Ort, Zeit, Dauer der Tätigkeit fremdbestimmt
      2. Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation
        • „Rädchen“ im Produktionsgetriebe eines anderen
      3. Beurteilungsmaßstab: tatsächliche Vertragsdurchführung
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Der Tatbestand der Vorschrift des § 611 Abs. 1 BGB gibt den Einstieg in die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft vor: Der vermeintliche Arbeitnehmer muss (1.) auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags (2.) zur Leistung von Diensten für einen anderen verpflichtet sein. Ob selbständige oder unselbständige Dienste geschuldet werden (3.), ist sodann anhand der Kriterien des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB festzustellen.
Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags
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Prüfungspunkt I ist in den hier relevant werdenden Fallgestaltungen zumeist unproblematisch und bedarf dann keiner besonderen Ausführungen. Diese sind aber erforderlich, wenn Dienste auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z. B. durch Beamte oder Strafgefangene) oder in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1619 BGB) erbracht worden sein könnten. Führt ein Tatbestand (z. B. §§ 134, 138 BGB) zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags, kann die Lehre vom faktischen (oder: fehlerhaften) Arbeitsverhältnis zum Tragen kommen. Wurde das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen bereits in Vollzug gesetzt und stehen keine elementaren Interessen entgegen (wie z. B. der Patientenschutz bei einem erschlichenen Arbeitsverhältnis eines Nichtarztes als Arzt), wird es für die Vergangenheit so behandelt, als ob der Arbeitsvertrag fehlerfrei zustande gekommen wäre; für die Zukunft kann sich jede Partei durch einseitige Erklärung davon lösen. Sie sollten sich merken, dass die Vorschriften, nach denen der wesentliche Inhalt eines Arbeits- oder Berufsausbildungsvertrags schriftlich niederzulegen ist (§ 2 Abs. 1 NachwG, § 11 BBiG) keine Formvorschriften i. S. d. § 125 BGB sind. Sie dienen dem Arbeitnehmerschutz bzw. dem Schutz der Auszubildenden und wirken nur deklaratorisch: Ein Verstoß stellt nicht die Wirksamkeit des Vertrags in Frage. Als Gedächtnisstütze können Sie § 105 Satz 2 GewO neben § 611 Abs. 1 BGB vermerken (reine Paragraphenverweise sind nach vielen Prüfungsordnungen zulässig – um Ihren Gesetzestext nicht zu einem unerlaubten Hilfsmittel zu machen, sollten Sie die für Sie geltende Rechtslage zuvor klären!).
Gerichtet auf die Leistung von Diensten: Abschluss eines Dienstvertrags i. w. S.
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Unter Prüfungspunkt II sind nur dann tiefer gehende Erörterungen erforderlich, wenn anstelle eines Dienstvertrags auch ein anderer Vertragstypus vereinbart worden sein könnte. Dazu sollten Sie sich als Merkhilfe im Gesetzestext des § 611 Abs. 1 BGB die Worte „Dienste“ und „Vergütung“ unterstreichen (zumindest einfarbige Unterstreichungen sind nach den Prüfungsordnungen zumeist zulässig – auch dazu müssen Sie sich zuvor informieren!). Hinsichtlich der Vergütung, also des Kriteriums der Entgeltlichkeit der Dienste, unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Auftrag nach § 662 BGB; auch wenn es an einer ausdrücklichen oder konkludenten Vergütungsvereinbarung fehlt, wird sie allerdings zumeist nach § 612 Abs. 1 BGB vom Gesetz fingiert. Da nach dem Gesetz Dienste „für einen anderen“ geleistet werden müssen, können ferner Dienstleistungen ausgeschieden werden, die allein auf vereins- oder gesellschaftsrechtlicher Grundlage (vgl. §§ 58 Nr. 2, 706 Abs. 3 BGB) erfolgen.
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Während beim Dienstvertrag die Leistung von „Diensten“ – also die Tätigkeit als solche – Gegenstand des Vertrags ist, wird beim Werkvertrag gem. § 631 Abs. 2 BGB ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg geschuldet. Die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag kann im Einzelfall schwierig sein. Dann kann die Frage in der arbeitsrechtlichen Fallbearbeitung offengelassen werden: Für den Arbeitsvertrag als unselbständigen Dienstvertrag kommt es primär auf die persönliche Abhängigkeit an. Wird sie bejaht, ergibt sich daraus zwangsläufig die Arbeitnehmereigenschaft und dass deshalb kein Erfolg geschuldet sein kann. Insofern ist es möglich, gegebenenfalls direkt zu Prüfungspunkt III überzugehen.
Unselbständigkeit: Abgrenzung Arbeitnehmer – Selbständiger
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Zu prüfen ist die persönliche Abhängigkeit unter Prüfungspunkt III danach, ob eine unselbständige Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Die Prüfung hat anhand der Kriterien des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB zu erfolgen (notieren Sie diese Vorschrift neben § 611 Abs. 1 BGB!). Selbständig ist danach, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig, d. h. als Arbeitnehmer tätig wird folglich derjenige, für den ein anderer Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmt (vgl. § 106 Satz 1 GewO). Weicht die Vertragsdurchführung vom Wortlaut des Vertrags ab, ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, wie der Vertrag tatsächlich praktisch durchgeführt, d. h., wie er „gelebt“ wird.
20
Eine gute Ergebniskontrolle zu Prüfungspunkt III ermöglicht eine Meinung in der jüngeren Literatur, die zur Abgrenzung auf die Verteilung der unternehmerischen Risiken und der unternehmerischen Chancen schaut: Typischerweise ist nur selbständig (und mit einem unternehmerischen Risiko belastet), wer auch die Chance hat, einen unternehmerischen Gewinn in angemessenem Verhältnis zu den Risiken zu erzielen. Dieser Ansatz führt in den meisten Fällen zum selben Ergebnis wie die Betrachtung der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre. Als Hilfskriterium zu dem nach h. M. entscheidenden Merkmal der persönlichen Abhängigkeit kann er ohne Weiteres herangezogen werden.

3. Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses

a) Einstieg in die Fallbearbeitung

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Sofern nicht unmittelbar nach dem Fortbestehen oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gefragt wird, ergibt sich der Anknüpfungspunkt für die Lösung einer Anfechtungsklausur zumeist über eine Rechtsnorm, die das Fortbestehen eines Arbeitsvertrages voraussetzt.

b) Prüfungsablauf

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Übersicht 2
Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses
  1. Abschluss eines Arbeitsvertrags als Unterfall...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. A. Einleitung
  6. B. Prüfung von Ansprüchen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis
  7. C. Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung
  8. D. Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund anderer Rechtsgründe
  9. E. Prüfung von Ansprüchen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
  10. F. Glossar/Definitionen
  11. G. Fallfinder