Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) will jungen Familien finanzielle Unterstützung gewähren. Das Elterngeld unterliegt Einkommensgrenzen. Eltern, die im Jahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein Einkommen von mehr als 500000 € (bei Alleinerziehenden von mehr als 250000 €) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld muss beantragt werden. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 €, maximal 1800 € pro Monat.
Beide Elternteile zusammen haben Anspruch, zwölf Monate lang Elterngeld (Basiselterngeld) zu erhalten. Für weitere zwei Monate können die Eltern Elterngeld erhalten, wenn sie für zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit mindern (sog. Partnermonate). Diese beiden Zusatzmonate sollen als Anreiz insbesondere für Väter dienen, die statistisch gesehen immer noch zu einem geringen Anteil Elternzeit in Anspruch nehmen.
Eltern, deren Kinder nach dem 01. 07.2015 geboren sind, können zwischen dem Bezug des (bisherigen) Basiselterngeldes und dem Bezug von Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren.
2.Anspruchsvoraussetzungen
2.1Berechtigter Personenkreis
Die Zahlung von Elterngeld kann nach § 1 BEEG beanspruchen, wer als Elternteil
–seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
–mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
–dieses Kind nach der Geburt selbst betreut und erzieht und
–keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Dies ist der Fall, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt.
Außerdem haben Anspruch auf Elterngeld:
–Eltern, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder abkommandiert sind.
–Entwicklungshelfer/-innen oder Missionare/Missionarinnen.
–Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung arbeitet.
–Adoptiveltern und solche, die es künftig werden, mit dem Kind aber schon in einem Haushalt leben.
Bei diesen steht der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes dem Zeitpunkt der Geburt gleich.
–Wer das Kind seiner Ehegattin, seines Ehegatten, des Lebenspartners, der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat.
–Wer als Vater mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft aber noch nicht wirksam ist oder über sie noch nicht entschieden wurde.
In Ausnahmefällen, z. B. bei schwerer Krankheit der Eltern oder eines Elternteils, können auch nahe Verwandte bis zum dritten Grad (z. B. Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel, Geschwister des Neugeborenen) Elterngeld beanspruchen, wenn sie das Kind betreuen und die Eltern keinen Anspruch auf Elterngeld erheben.
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei Grenzgängern, d. h. Personen, die in unterschiedlichen Ländern innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz leben und arbeiten, ist in der Regel das Beschäftigungsland für die Auszahlung von Elterngeld oder sonstigen Familienleistungen zuständig. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz lebt. Der Staat, in dem keine Beschäftigung ausgeübt wird, die Familie aber lebt, kann zusätzlich zur Zahlung von Elterngeld oder sonstigen Familienleistungen verpflichtet sein, wenn sich die Höhe der Familienleistung unterscheidet.
Beispiel: | Familie F wohnt mit ihrem Neugeborenen in Deutschland an der schweizerischen Grenze. Der Vater V arbeitet in der Schweiz, die Mutter M ist nicht berufstätig und widmet sich der Betreuung des Kindes. |
| → Es besteht ein Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland, also in der Schweiz. Sollte das Elterngeld nach dem BEEG höher sein als vergleichbare schweizerische Familienleistungen, erhalten die Eltern – auf Antrag – von Deutschland zusätzlich zu den schweizerischen Familienleistungen den Unterschiedsbetrag zwischen der schweizerischen Familienleistung und dem Elterngeld, auf das die Eltern Anspruch hätten, wenn keine Grenzgängersituation vorläge. |
Informationen, welche Familienleistungen in anderen Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder in der Schweiz gewährt werden, finden Sie auf: http://europa.eu/youreurope/citizens/family/children/benefits/index_de.htm
Andere ausländischen Elternteile, die nicht die Freizügigkeit genießen, können Elterngeld beanspruchen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art des Aufenthaltstitels und des Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn der antragsstellende ausländische Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können ausländische Eltern Elterngeld beantragen, wenn sie
–eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder
–sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und berechtigt erwerbstätig sind, laufende Sozialleistungen erhalten oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Ausländer/innen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, Schulbesuchs oder der Ausbildung für höchstens sechs Monate besitzen, erhalten kein Elterngeld. Asylbewerber/innen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet in Deutschland aufhalten, erhalten ebenfalls kein Elterngeld.
Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor Beantragung des Elterngeldes bei Alleinerziehenden mehr als 250000 €, bei einem Elternpaar mehr als 500000 € betrug.
Elterngeld können auch Nichtarbeitnehmer/-innen erhalten, also z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Selbstständige, Studenten/Studentinnen, Auszubildende.
2.2Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
Der Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn der das Kind betreuende Elternteil im ersten Lebensjahr des Kindes keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 BEEG).
Als volle Erwerbstätigkeit gilt dabei jede Arbeit, die mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Ausgenommen sind eine Beschäftigung zur Berufsausbildung, da diese nicht als Erwerbstätigkeit gilt (§ 1 Abs. 6), sowie eine Beschäftigung als geeignete Tagespflegeperson im Sinne von § 23 SGB VIII.
Anspruchsberechtigt ist also eine Person,
–die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
–Als Erwerbstätigkeit gilt bezahlte Arbeit. Wer also z. B. ehrenamtlich mehrere Stunden in der Woche tätig ist, geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
–die einer Erwerbstätigkeit nachgeht und deren Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
Hinweis
Der Elterngeldanspruch entfällt nicht schon dann, wenn der/die Berechtigte in einer Woche tatsächlich mehr als 30 Stunden arbeitet. Es muss bei der Verteilung der Arbeitszeit gewährleistet sein, dass im Durchschnitt z. B. eines Monats oder von drei Monaten tatsächlich nicht mehr als 30 Stunden/Woche gearbeitet wurden.
–die sich in Berufsausbildung befindet.
Hinweis
Die 30-Stunden-Grenze spielt bei Ausbildungsverhältnissen keine Rolle. Auszubildende erhalten daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch dann Elterngeld, wenn die Arbeitszeit innerhalb der Ausbildung über 30 Stunden in der Woche liegt.
–die als geeignete Tagespflegeperson nach § 23 SGB VIII tätig ist und nicht mehr als 5 Kinder in der Tagespflege betreut. Eine derartige Person gilt als nicht voll erwerbstätig.
2.3Reduzierung auf Teilzeitarbeit
Das Elterngeld soll ein finanzieller Anreiz sein, Kinder im ersten Lebensjahr umfassend zu betreuen. Wer die Kinderbetreuung mit seinem Beruf verbinden will, soll – so die Absicht des Gesetzgebers – zumindest weniger arbeiten und die „eingesparte“ Arbeitszeit in die Kinderbetreuung stecken. Unschädlich für den Bezug von Elterngeld ist daher eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu durchschnittlich 30 Stunden.
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit reduzieren wollen, können nach § 15 BEEG Elternzeit und Teilzeitarbeit kombinieren. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können danach während der Elternzeit folgende Modelle praktizieren:
2.3.1Modell 1: Teilzeitbeschäftigung wird weiter ausgeübt
Arbeitnehmer/-innen, die be...