Interventionsdienst
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Interventionsdienst

Lerninhalte für die Qualifizierung der Interventionskräfte von Wach- und Sicherheitsunternehmen

  1. 128 Seiten
  2. German
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Interventionsdienst

Lerninhalte für die Qualifizierung der Interventionskräfte von Wach- und Sicherheitsunternehmen

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Die wichtigsten Handlungsgrundsätze für InterventionskräfteDie handliche Broschüre erläutert Mitarbeitern des Alarm- und Interventionsdienstes unter anderem die rechtlichen Grundlagen ihrer Tätigkeit sowie wichtige Handlungsgrundsätze, die für den täglichen Dienst von Bedeutung sind. Die notwendigen Lerninhalte für die Qualifizierung der Interventionskräfte der Wach- und Sicherheitsunternehmen werden aufgezeigt und praxisgerecht dargestellt. Auf diese Weise wird den Interventionskräften die nötige Handlungssicherheit vermittelt.Für Ausbildung und SchulungDie Lerninhalte orientieren sich an den VdS-Richtlinien für Wach- und Sicherheitsunternehmen (VdS 2868) und sind eine Hilfe für die Qualifizierung und Schulungsmaßnahmen für Interventionskräfte gemäß den Richtlinien für die Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen – Interventionsstellen (VdS 2172).Auf aktuellem RechtsstandDie überarbeitete Neuauflage berücksichtigt die aktuellen Rechtsänderungen wie beispielsweise die Einführung des § 244 Abs. 4 StGB. Weiterhin wurden die rechtlichen Regelungen zur Videoüberwachung der seit Mitte 2018 geltenden Regelungen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) auf den neuesten Stand gebracht.Mit Hinweisen und MerksätzenAm Beginn eines jeden Kapitels wird nun auf die Relevanz der Themen für die Interventionskräfte besonders hingewiesen. Zudem sind wichtige Passagen nochmals optisch als Hinweis- oder Merksatz hervorgehoben.Aus dem Inhalt: Rechtsgrundlagen für den InterventionsdienstDienstkundeUmgang mit MenschenTechnische Hilfsmittel und KommunikationstechnikIm Focus: Realistische Risikoanalyse im EinsatzDie praktische Erfahrung zeigt, dass die Interventionstätigkeit hohe physische und psychische Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Daher sollten Fehleinschätzungen und falsches "Heldentum" am Interventionsort vermieden werden. Das Buch trägt dazu bei, dass die Interventionskräfte lernen, eine realistische Risikoanalyse am Interventionsort vorzunehmen. Auf diese Weise können sie die Tragweite ihres Handelns erkennen und ihr persönliches Risiko erheblich minimieren.Der optimale EinsatzhelferDie komprimierte Darstellung hilft jedem Mitarbeiter des Alarm- und Interventionsdienstes, seine Aufgaben optimal auszuführen.

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Information

Jahr
2019
ISBN
9783415064294
Auflage
2
Thema
Jura

1. Grundlagen des Interventionsdienstes

Die Intervention (lat. intervenire = dazwischentreten, sich einschalten) beschreibt im Allgemeinen das „sich einmischen“ einer unbeteiligten Partei in einen Konflikt (lat.: confligere = zusammentreffen, kämpfen, gegenseitig sich ausschließende Interessenlage.)
In der Sicherheitswirtschaft bedeutet Intervention, dass eine gefahrenfreie Soll-Situation sich evtl. zu einer negativen Ist-Situation verändert hat, die eine Nachschau oder ein Eingreifen des Sicherheitsdienstes notwendig macht und keinen zeitlichen Aufschub duldet. In der Regel wird eine Intervention durch einen Alarm (automatisch oder manuell) ausgelöst.1
Hinweis
Die Alarmverfolgung stellt für die Sicherheitsmitarbeiter immer eine besondere Gefahrensituation dar, da bei jeder Alarmverfolgung damit zu rechnen ist, dass ein „Echtalarm“ vorliegt, der zu einer Konfrontation mit Straftätern oder sonstigen lebensbedrohlichen Situationen führen kann.
Allein die Fahrt zum Ort der Alarmauslösung stellt die Sicherheitsmitarbeiter unter eine hohe psychische Belastung, da eine ungewisse gedankliche Gefahrensituation vorhanden ist. Der Mitarbeiter möchte schnellstmöglich zum Ereignisort kommen, um Gewissheit über die Alarmauslösung zu erhalten, muss sich aber auf der Fahrt dorthin voll auf den Straßenverkehr konzentrieren und kann auch keinerlei Sonderrechte aus der StVO für sich in Anspruch nehmen (siehe Kapitel 3 – Dienstkunde).
Alarmverfolgung und Intervention sind auf Grund der Wichtigkeit für die Sicherheitsunternehmen in der DIN 77200-1:2017-11 genauer beschrieben, u. a. wird der Alarmdienst definiert als:
„Form der Sicherungsdienstleistung, bei der Sicherheitsmitarbeiter an einem stationären Ort spezifische Kontrolltätigkeiten mittels technischer Systeme ausführen sowie Alarme bzw. Notmeldungen verfolgen und bei sicherheitsrelevanten Feststellungen Maßnahmen einleiten.“
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Abbildung 1: Arbeitsplatz in einer NSL
Die Notruf- und Service-Leitstelle wird wie folgt beschrieben (noch) nach DIN 77200:2008-05:
„Gesicherter, ständig besetzter Bereich, in dem Alarmempfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen betrieben und von dem aus Interventionen eingeleitet, überwacht und dokumentiert werden.“
Aufgrund dieser Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich eine hohe Leistungsanforderung an die in einer NSL eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter. Die VdS Schadensverhütung hat daher Richtlinien für die Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen unter VdS RL 2153 – Notruf und Service-Leitstellen – und unter VdS RL 2237 – Qualifikation zur NSL-Fachkraft – erlassen.
Hinweis
Die vorstehende Beschreibung des Alarmdienstes skizziert die „Abarbeitung“ eines Alarmes in einer NSL. Die Durchführung der weiteren Maßnahmen obliegt dem Interventionsdienst vor Ort, am Ereignisort.
Der Interventionsdienst umfasst nach DIN 77200-1:2017-11„die Durchführung vereinbarter Maßnahmen aufgrund eines speziellen, nicht regelmäßig eintretenden Ereignisses am Ereignisort innerhalb einer festgelegten Frist“.
Die Anforderungen für die Interventionskräfte sind in der VdS Richtlinie 2172 geregelt. Als Qualifizierung gilt die Teilnahme an einer Schulung (24 Unterrichtseinheiten) und anschließender Wissensfeststellung. Die Wissensfeststellung muss über eine VdS-anerkannte Prüfstelle erfolgen. Ausnahmen gelten für die Interventionskräfte, die bereits seit Oktober 2000 als Interventions- oder Revierkräfte eingesetzt sind, sowie für Mitarbeiter, die eine höherwertige Qualifikation besitzen.
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Abbildung 2: Teilansicht einer NSL

2. Rechtsgrundlagen für den Interventionsdienst

Anforderungen an Interventionskräfte
Fundierte Rechtskenntnisse sind für die Interventionskraft zwingend notwendig. Beim Einschreiten kann sich die Interventionskraft nur auf Ausnahmerechte/Rechtfertigungsgründe aus dem Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berufen und muss daher die Tragweite dieser Rechte sicher beurteilen können.

2.1 Grundrechte

Die Interventionskraft (IK) muss sich der Tragweite ihres Handelns bewusst sein. Sie darf ihre Tätigkeit nur auf der Grundlage von Recht und Gesetz ausüben und muss daher die Grenzen ihrer Tätigkeit genau kennen. Es besteht daher die zwingende Notwendigkeit, sich mit dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland vertraut zu machen und die wichtigsten Grundrechte zu kennen. Fundierte Rechtskenntnisse geben der IK die notwendige Sicherheit für professionelles und zielgerichtetes Handeln im Alarmfall und beim Einschreiten in Gefahrensituationen.
Die IK sollte wissen:
  • Grundrechte binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht,
  • Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat,
  • Grundrechte verkörpern eine objektive Werteordnung für alle Rechtsbereiche,
  • Die Einhaltung der Grundrechte wird vom Bundesverfassungsgericht überwacht.
Die IK muss die wichtigsten, nachfolgend genannten Grundrechte kennen.
Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG
Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist ein Wert- und Achtungsanspruch, der jedem Menschen zusteht, unabhängig von seinem geistigen oder körperlichen Zustand oder sozialen Status. Die Menschenwürde ist der oberste Grundwert und gilt als einzige Verfassungsnorm absolut. Sie kann nicht eingeschränkt werden.
Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gilt natürlich nicht schrankenlos. Sie ist ein „Auffanggrundrecht“, sofern spezielle Grundrechte nicht vorhanden sind.
Einschränkungen der Allgemeinen Handlungsfreiheit ergeben sich aufgrund der sog. Schrankentrias – diese bestehen aus der verfassungsmäßigen Ordnung, den Rechten anderer und dem Sittengesetz. Das Sittengesetz ist keine rechtliche Norm, sondern das Rechtsempfinden der Allgemeinheit hinsichtlich „Sitte“ und „Anstand“, es wird nach vorherrschenden Moralvorstellungen geprägt.
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG
Das Grundrecht Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) schützt die physische und psychische Unversehrtheit des Menschen. Folter, Körperstrafen und schmerzverursachende Maßnahmen sind verboten.
Das Grundrecht Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) schützt das Recht jedes Menschen, seinen Aufenthaltsort frei wählen zu können. Das Grundrecht soll den Bürger vor willkürlichen Freiheitseingriffen durch den Staat schützen.
Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG
Art. 3 GG beinhaltet die Gleichheit vor dem Gesetz. Dies bedeutet, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden müssen, Urteile ohne Ansehen der Person zu vollziehen sind und das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit besteht. Weiterhin beinhaltet das Grundrecht die Gleichheit von Mann und Frau. Das außerdem dort normierte Diskriminierungsverbot wirkt jeder Benachteiligung wegen religiöser oder politischer Anschauung, Abstammung, Rasse, Herkunft oder Behinderung entgegen.
Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist ein sogenanntes Menschenrecht. Die Meinungsbildung darf vom Staat nicht verhindert oder wesentlich unterdrückt werden. Die nicht vorhandene Zensur ist bezeichnend für eine funktionierende Demokratie.
Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern findet Beschränkungen im Schutz der persönlichen Ehre, dem Jugendschutz, den Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs und dem Urheberrechtsgesetz.
Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist ein Bürgerrecht, das nur für deutsche Staatsangehörige zutreffend ist. Der Grundrechtsschutz bezieht sich nur auf das Versammeln in friedlicher Absicht. Versammlungen unter freien Himmel können unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden (Versammlungsgesetz). Ausländische Bürger können sich aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit der allgemeinen Meinungsfreiheit gleichermaßen versammeln.
Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG
Die Unverletzlichkeit des Brief, Post- und Fernmeldegeheimnisses ist in Art. 10 GG festgeschrieben. Das Brief...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. Inhalt
  7. 1. Grundlagen des Interventionsdienstes
  8. 2. Rechtsgrundlagen für den Interventionsdienst
  9. 3. Dienstkunde
  10. 4. Umgang mit Menschen
  11. 5. Technische Hilfsmittel und Kommunikationstechnik
  12. 6. Anhang