Arbeitsrecht II
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Arbeitsrecht II

Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Sozialversicherungsrecht

  1. 126 Seiten
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Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Sozialversicherungsrecht

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Information

Jahr
2017
ISBN
9783415055674
Auflage
5
Thema
Jura

C. Betriebsverfassungsrecht

I. Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats nach § 40 BetrVG

1. Einführung

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Eine wichtige Vorschrift im Zusammenhang mit der „Geschäftsführung des Betriebsrats“ (Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des BetrVG, §§ 26 bis 41) ist § 40 BetrVG. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, für die Kosten und den Sachaufwand des Betriebsrats aufzukommen. Systematisch steht § 40 BetrVG in Zusammenhang mit dem Umlageverbot des § 41 BetrVG, dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG und der Ausgestaltung des Betriebsratsamtes als Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG.
93
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG ist in der betrieblichen Praxis mit viel Konfliktpotential verbunden. Zu ihr existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. Es wundert daher nicht, dass mögliche Ansprüche aus § 40 BetrVG immer wieder Gegenstand von Klausuren zum Betriebsverfassungsrecht sind.
94
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die „durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten“. Hierzu gehören nicht nur die dem Gremium entstehenden Aufwendungen, sondern auch Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die diesen durch die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen. Aus § 40 Abs. 1 BetrVG können sich also sowohl Ansprüche des Betriebsrats als auch der Betriebsratsmitglieder ergeben. Diese können im Einzelnen verschiedene Inhalte haben (näher Rn. 99 u. Übersicht 5 Rn. 105).
95
Dagegen hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal „zur Verfügung zu stellen.“ Er ist also zu einer Leistung in Natur verpflichtet. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht berechtigt, sich die betreffenden Mittel auf Kosten des Arbeitgebers selbst zu beschaffen. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG stellt eine Sonderregelung gegenüber § 40 Abs. 1 BetrVG dar. Sie schließt für die von ihr erfassten Mittel eine Anwendung des Absatzes 1 aus. Ansprüche aus § 40 Abs. 2 können allein dem Betriebsratsgremium zustehen.
96
Jedoch stimmen die Ansprüche aus § 40 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 BetrVG in ihren Voraussetzungen teilweise überein (vgl. Übersicht 5 Rn. 105 u. Übersicht 6 Rn. 110). Allgemein anerkannt ist, dass auch die Kosten i. S. d. § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich sein müssen, obwohl dies im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt. Das BAG stützt sich zur Begründung auf das in § 2 Abs. 1 BetrVG bestimmte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit; in der Literatur wird dagegen zum Teil auf § 37 Abs. 2 BetrVG und § 40 Abs. 2 BetrVG verwiesen. Die Erforderlichkeit orientiert sich grundlegend an der gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrats bzw. des einzelnen Betriebsratsmitglieds.
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Die Frage der Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsversäumnis wegen einer Betriebsratstätigkeit ist dagegen in § 37 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 BetrVG gesondert geregelt. Ergänzend dazu sieht § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit bzw. einen Abgeltungsanspruch vor.

2. Einstieg in die Fallbearbeitung

98
Regelmäßig wird bereits der Fallfrage zu entnehmen sein, ob ein Anspruch aus § 40 Abs. 1 oder aus § 40 Abs. 2 BetrVG in Rede steht (vgl. oben Rn. 94 f.).
99
Geläufig in Bezug auf § 40 Abs. 1 BetrVG ist vor allem, ob ein Betriebsratsmitglied Erstattung von Kosten, die ihm anlässlich der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. v. § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG oder an Betriebsratssitzungen (vgl. §§ 29 f., § 33 BetrVG) entstanden sind, verlangen kann. Des Weiteren kann es etwa um einen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gehen.
100
Zu § 40 Abs. 2 BetrVG ist ein „Dauerbrenner“, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung bestimmter Literatur (z. B. Kommentare und Fachzeitschriften) verlangen kann. Aber auch Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Internetzugang, Laptop, Mobiltelefon) sollte im Blick gehalten werden.
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Des Öfteren wird neben Ansprüchen aus § 40 Abs. 1 BetrVG nach Vergütungsansprüchen von Betriebsratsmitgliedern für die Zeit der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben i. S. v. § 37 Abs. 2 BetrVG oder der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i. S. v. § 37 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 BetrVG gefragt. Die Anspruchsgrundlagen hierfür sind § 611 BGB i. V. m. Arbeitsvertrag i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB i. V. m. Arbeitsvertrag i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 2 oder i. V. m. § 37 Abs. 7 BetrVG. Derartige Ansprüche sind in der Falllösung vor Ansprüchen aus § 40 BetrVG zu erörtern.
102
In diesem Zusammenhang kann auch die Frage nach der richtigen Verfahrensart relevant sein. Hier ist zu unterscheiden: Über Ansprüche aus § 40 Abs. 1 oder 2 BetrVG haben die Arbeitsgerichte nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. zur Zulässigkeitsprüfung auch Übersicht 9 Rn. 162). Das gilt auch für einen Anspruch eines Betriebsratsmitglieds aus § 40 Abs. 1 BetrVG, da dieser aus der Amtstätigkeit und nicht aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG) herrührt.
103
Dagegen sind die Ansprüche auf Vergütung aus § 611 BGB i. V. m. Arbeitsvertrag i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG und § 611 BGB i. V. m. Arbeitsvertrag i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 2 bzw. i. V. m. § 37 Abs. 7 BetrVG nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5 i. V. m. §§ 46 ff. ArbGG im Urteilsverfahren geltend zu machen. Sie haben ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis; § 37 Abs. 2 BetrVG verbietet lediglich die Minderung der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung trotz der Arbeitsbefreiung. Nichts anderes gilt für Ansprüche auf Freizeitausgleich oder Abgeltung nach § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag i. V. m. (§ 37 Abs. 6 Satz 1 und) § 37 Abs. 3 BetrVG.
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Hinweis: Trotz der systematischen Verankerung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 bis 41 BetrVG) ist für die Lösung von Klausuren zu § 40 BetrVG wichtig, einen guten Überblick über die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats insgesamt zu haben (vgl. auch oben Rn. 96 u. Übersicht 5 Prüfungspunkte I 1a u. II 1 Rn. 105, Übersicht 6 Prüfungspunkt III 1, Rn. 110). Nichts anderes gilt für Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 BetrVG (vgl. oben Rn. 101 ff.).

3. Prüfungsabläufe

105
Übersicht 5
Ansprüche aus § 40 Abs. 1 BetrVG
  • Kosten der Betriebsratstätigkeit, § 40 Abs. 1 BetrVG
    • Betriebsratstätigkeit
      • Tätigkeit des Betriebsrats zur Wahrnehmung von gesetzlichen Aufgaben oder
        Tätigkeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds gerade im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Wahrnehmung von gesetzlichen Aufgaben
      • Gegebenenfalls: Ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats, vgl. § 33 BetrVG
    • Entstehung von Kosten durch die Betriebsratstätigkeit
      • Entstehung von Kosten beim Betriebsrat/Betriebsratsmitglied
        • Kosten der laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigen- und Beraterkosten (vgl. §§ 80 Abs. 3, 111 Satz 2. BetrVG)
        • Aufwendungen des einzelnen Betriebsratsmitglieds
      • Ursächlicher Zusammenhang zwischen den entstandenen Kosten und der Betriebsratstätigkeit
  • Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten
    • Erforderlichkeit der Kosten für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung, vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG bzw. §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 2 BetrVG
      • Beurteilung danach, ob der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied die Kosten im Zeitpunkt der Beschlussfassung (s. o. Prüfungspunkt I 1 b) oder der die Kosten auslösenden Handlung (z. B. Buchung eines Hotelzimmers) bei Abwägung zwischen den Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an der Begrenzung seiner Kostenbelastung, für erforderlich halten durfte
        • Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit und damit zusammenhängender kostenauslösenden Handlungen (z. B. Anreise, Übernachtung) auch unter Berücksichtigung der Kostenbelange des Arbeitgebers
    • Angemessenheit der Kosten
      Berücksichtigung:
      • Gibt es andere zumutbare kostengünstigere Möglichkeiten?
      • Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs
  • Rechtsfolge
    • Betriebsrat/einzelnes Betriebsratsmitglied:
      • Zahlung eines angemessenen Vorschusses für voraussichtlich entstehende Aufwendungen
      • Verpflichtung zur Übernahme von Kosten, wenn noch keine Verbindlichkeit begründet worden ist
      • Freistellung einer gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeit
    • einzelnes Betriebsratsmitglied:
      • Erstattung ihm entstandener Kosten
      • Gegebenenfalls nur anteilige Kostentragungspflicht (vgl. oben Prüfungspunkt II)
Betriebsratstätigkeit
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Zu Prüfungspunkt I 1: Allgemein anerkannt ist, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG als Betriebsratstätigkeit gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen ist. Für die Teilnahme an einer als geeignet anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. v. § 37 Abs. 7 BetrVG (auch: „Bildungsurlaub“), gilt dies nach h. M. nicht, es denn, es werden zugleich erforderliche Kenntnisse i. S. v. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG vermittelt. Darin liegt ein wichtiger Unterschied zwischen beiden Veranstaltungsarten.
Hinweis: In der Falllösung ist unter Prüfungspunkt I 1 a nur abstrakt auf die Frage der generellen Subsumierbarkeit der Teilnahme an einer Schulu...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. A. Einleitung
  6. B. Tarifvertragsrecht
  7. C. Betriebsverfassungsrecht
  8. D. Sozialversicherungsrecht
  9. E. Glossar/Definitionen
  10. F. Fallfinder