I.Einführung und Problemdarstellung
1.Was ist das CE-Zeichen?
Die CE-Kennzeichnung eines Produktes bestätigt den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaates der EU, dass das Produkt, an dem das CE-Zeichen angebracht ist, die Anforderungen aller einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt und die in den Richtlinien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die Konformität des Produktes mit den Richtlinien wird nach außen dokumentiert.
2.Welche Bedeutung hat das CE-Zeichen?
Das CE-Zeichen ist für die Verwaltungsbehörden eines jeden Mitgliedstaates der EU der Nachweis, dass alle einschlägigen EU-Richtlinien einschließlich der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren erfüllt sind und so das Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht unterbunden werden darf. CE-gekennzeichnete Produkte
→dürfen daher innerhalb eines Mitgliedstaates der EU in den Verkehr gebracht werden, ohne dass Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates zusätzliche Auflagen erteilen dürfen, die in den Richtlinien geregelten Voraussetzungen widersprechen oder diese verschärfen;
→dürfen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes vertrieben werden, ohne dass ein Mitgliedstaat die Produkte zurückweisen könnte, weil bestimmte nationale Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten seien;
→dürfen von einem Drittstaat in den EWR eingeführt werden. Das Produkt kann daher nicht unter Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer und zusätzlicher technischer Anforderungen zurückgewiesen werden. Diese Verständigung auf einheitliche Sicherheitsstandards und Normen innerhalb der EU lässt auch CE als Abkürzung für „Communauté Européen“ erklären. Die Bedeutung der Kennzeichnung liegt daher nicht in der Bestätigung einer Qualität (kein Qualitätszeichen), auch soll die Herkunft eines Produktes nicht bescheinigt werden (kein Herkunftszeichen), es soll vielmehr die Überwachungsbehörden wie auch die Verbraucher über die Richtlinienkonformität unterrichten.
Da die CE-Kennzeichnung unmittelbar an die Verwaltungsbehörden gerichtet ist, wird diese auch als Verwaltungszeichen angesehen.
3.Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung?
Die Verwendung des CE-Zeichens steht nicht im Ermessen des Herstellers (Adressaten), vielmehr dürfen bestimmte Produkte innerhalb der EU nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. So dürfen Maschinen seit dem 1. 1.1995 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Eine freiwillige Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen kommt nur in Betracht, wenn die Richtlinie selbst bestimmte Übergangsfristen vorsieht und innerhalb dieser Übergangsfristen eine Kennzeichnung zulässt.
4.Welche Fristen sind zu beachten?
Je nach Anwendungsbereich der einschlägigen Richtlinien gab es Übergangsfristen, innerhalb derer die CE-Kennzeichnung unter den in den Richtlinien genannten Voraussetzungen verwendet werden konnten, und im Anschluss hieran zwingende Kennzeichnungspflichten. So dürfen Maschinen seit dem 1. 1.1995 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Unter dem Gesichtspunkt der Störaussendung oder Störfestigkeit relevante und dem EMV-Gesetz unterfallende Geräte (z.B. Computer) sind seit dem 1. 1.1996 entsprechend zu kennzeichnen.
Zur Richtlinie 89/392/EWG ist Folgendes anzumerken:
Bis 1. 1.1995 war es erforderlich, neben den Buchstaben CE die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der CE-Kennzeichnung anzufügen. Dies ist seit 1. 1.1995 nicht mehr erforderlich und seit dem 31. 12.1996 nicht mehr gestattet. Ab diesem Zeitpunkt ist auf dem Typenschild das Baujahr der Maschine anzugeben.
Eine freiwillige CE-Kennzeichnungsmöglichkeit besteht bei allen hier angesprochenen Produktgruppen.
Den aktuellen Stand der Richtlinien kann man auf den Seiten der EU im Internet auffinden. Die Richtlinientexte finden Sie entweder über die sog. Celex-Nr. oder über die Fundstelle im Europäischen Amtsblatt. Die geeignete Einstiegsseite hierfür ist: http://eur-lex.europa.eu/de
Inzwischen sind 24 Produktkategorien erfasst, die nachfolgend in der Reihenfolge Richtlinien-Nr. – Kurzbezeichnung – Celex-Nr. – Titellangfassung – Amtsblatt-Fundstelle aufgelistet sind.
Es können hier nicht alle Richtlinien aufgelistet werden, herausgegriffen wurden solche, die von allgemeinem Interesse sind und die Systematik aufzeigen. Der aktuelle Stand lässt sich hier im Internet unschwer abrufen. Hier sind ebenfalls die Gesetze und Verordnungen zu finden, wonach diese Richtlinien in Deutsches Recht umgesetzt wurden.
1. 2006/95/EWG Niederspannung – 31973L0023 –
Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ABl. L 77 vom 26. 3.1973 S.29 –33 sowie
– 32006L0095 –
Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung)
ABl. L 374 vom 27. 12.2006 S. 10–19
Aktueller Stand:
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)
Kurztitel: | Niederspannungsrichtlinie |
Rechtsnatur: | Richtlinie |
Geltungsbereich: | Europäische Union |
Veröffentlichung: | ABl. EU Nr. L 96/357, 29. März 2014 |
Inkrafttreten: | 20. April 2016 |
In nationales Recht umzusetzen bis: 19. April 2016 |
Umgesetzt durch: | Verordnung über elektrische Betriebsmittel (Deutschland) |
Die Richtlinie Niederspannungsrichtlinie ist neben der EMV-Richtlinie das wichtigste Regelungsinstrument für die Sicherheit elektrisch betriebener Geräte.
2. 87/404/EWG Einfache Druckbehälter – 31987L0404
Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter ABl. L 220 vom 8. 8.1987 S.48–59
Aktueller Stand:
–Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung)
–Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt)
–Letztes Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Richtlinie 2009/105/ EG
–Aktuelles Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Richtlinie 2014/ 29/EU
–Leitfaden der Europäischen Kommission für die Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter
–Leitlinie zu: Artikel 16
3. 88/378/EWG Spielzeug – 31988L0378
Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug ABl. L 187 vom 16. 7.1988 S. 1–13
Aktueller Stand:
–Richtlinie (EU) 2015/2115 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Formamid
–Richtlinie 2014/81/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Bisphenol A
–Richtlinie 2014/84/EU der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Nickel
–Verordnung (EU) Nr. 681/2013 der Kommission vom 17. Juli 2013 zur Änderung von Teil III des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug
–Beschluss der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug
–Richtlinie 2012/7/EU der Kommission vom 2. März 2012 zur Änderung von Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
–Beschluss der Kommission vom 4. August 2011 zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Zeitraums in Bezug auf von Deutschland nach Artikel 114 Absatz 4 notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug
–Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
–Beric...