Die Scharia
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Die Scharia

Recht und Gesetz im Islam

  1. 96 Seiten
  2. German
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Über dieses Buch

Das Thema "Scharia" ist heute in vieler Munde. Oft ist inhaltlich unklar, was darunter zu verstehen ist. Es geht nicht nur um religiöse Gebote, sondern auch um Familien-, Erb- und Strafrecht. Dieses Buch erläutert allgemeinverständlich Entstehung, Grundlagen, Inhalt und Bedeutung der Scharia für Europa.

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Information

Jahr
2014
ISBN
9783775172110
II Hauptinhalte der Scharia

Das Ehe- und Familienrecht

Das Ehe- und Familienrecht gilt als Kernbereich der Scharia.24 Die Scharia hat heute zu Teilen in allen islamisch geprägten Ländern eine gewisse Gültigkeit, ebenso in Teilen Afrikas und Südostasiens, denn in den islamischen Kernländern (mit Ausnahme der Türkei) ist die Scharia eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlage des Personenstandsrechts und damit auch Grundlage der Rechtssprechung in Zivilprozessen. Eine rein säkulare, von religiösen Normen abgekoppelte Rechtssprechung in Ehe- und Familienangelegenheiten existiert also nicht. Daher bilden die Schariabestimmungen zum Ehe- und Familienrecht auch für das heutige Familienrecht den rechtlichen Hintergrund, oder anders gesagt, das heutige Familienrecht islamischer Länder ist ohne die Schariabestimmungen nicht verständlich und vorstellbar.25
Weil eine offizielle Schariakritik nicht existiert, werden im Hinblick auf die Scharia im Wesentlichen Auslegungsfragen diskutiert. Auf der einen Seite mehren sich im Zuge der in vielen Ländern deutlich sichtbaren Islamisierung konservative Stimmen, die eine völlige Rückkehr zur Scharia im Ehe- und Familienrecht fordern. Sie beurteilen die bestehenden jeweiligen Rechtsverhältnisse als Kompromiss mit westlichen Rechtsvorstellungen und fordern eine Abkehr von allen »unislamischen« Regelungen, die z. T. noch aus der Kolonialzeit stammen. Teilweise ist diese Forderung auch von konservativen Frauenverbänden zu vernehmen. Auf der anderen Seite haben etliche Länder in den vergangenen Jahren durch Gesetzesänderungen die Rechte der Frauen erweitert und ihre Stellung vor dem Gesetz verbessert. Gleichzeitig werden aber die mit Rücksicht auf das konservative bis islamistische Klientel meist behutsam eingeführten Reformen der Schariabestimmungen so lange nur begrenzt wirksam bleiben, wie der sakrosankte Charakter der Scharia unangefochten bestehen bleibt und das Vorbild einer Stammesgesellschaft und ihrer Lebensweise aus dem 7. Jahrhundert n. Chr. nicht grundsätzlich hinterfragt wird.
Einerseits also kommen die strengen Prinzipien des Ehe- und Familienrechts aus dem Koran und der Überlieferung nirgends vollständig zur Anwendung. Auf der anderen Seite wird die Scharia weiterhin grundsätzlich als einziges System auf Erden beurteilt, das Mann und Frau Freiheit, Gerechtigkeit und Würde schenkt. Daher ist auch in denjenigen Staaten eine teilweise Ausrichtung an der Scharia und ihrem Familienrecht Realität, die an der strengen Auslegung der Koran- und Überlieferungstexte Abstriche machen.

Fortschritte im islamischen Familienrecht

Obwohl das Ehe- und Familienrecht den Bewegungs- und Entscheidungsspielraum für Frauen nach klassischer Auslegung sehr eng definiert, ist ihre Situation in den einzelnen Ländern durchaus unterschiedlich. Einige Länder haben die Position der Frau vor allem im Scheidungs- und Kindschaftssorgerecht in den letzten Jahren verbessert und das Mindestheiratsalter für Mädchen und Jungen hinaufgesetzt. Andere Länder – insbesondere auf der Arabischen Halbinsel – verfügen noch über kein kodifiziertes Familiengesetzbuch, sodass für Frauen eine gerichtliche Klage in Ehe- und Familienangelegenheiten (z. B. der Wunsch nach einer Scheidung) fast aussichtslos ist.
Bei der Begründung für die Beschränkung der Frauenrechte in islamischen Ländern geht es jedoch nicht nur um das Thema Religion. Auch für Frauen nachteilige Machtstrukturen und tief verwurzelte Traditionen, eng verflochten mit religiösen Werten, machen es Frauen oft unmöglich, selbstständig unter verschiedenen Lebensperspektiven für ihren beruflichen und privaten Alltag zu wählen. So ist es in der Praxis häufig auch dort, wo der Islam theoretisch Freiräume gewähren würde, für Frauen unmöglich, diese Freiräume auch einzufordern, wenn es die gesellschaftliche Realität und der Wunsch nach Bewahrung der Traditionen nicht erlauben: Zwar empfiehlt z. B. die islamische Überlieferung Männern wie Frauen den Erwerb von Wissen und Bildung. Die allgemein anerkannten nahöstlichen Vorstellungen von ehrbarem Verhalten für Frauen verwehren jedoch in der Praxis oft den höheren Schul- oder Universitätsbesuch, sofern z. B. mit dem Unterricht lange Wege oder der intensive Kontakt zu nichtverwandten männlichen Lehrern, Dozenten oder Mitstudenten verbunden sind, was der Ehre der Familie Schaden zufügen könnte. Weil Kultur und religiöse Tradition die Geschlechtertrennung vorsehen und die unbedingte Notwendigkeit zur Wahrung des guten Rufes für die junge Frau besteht, wiegt das im Konfliktfall nach Auffassung vieler Familien weitaus schwerer als der Nutzen des Bildungserwerbs. Zudem gilt das Interesse der Familie und Gemeinschaft – ihr Ansehen, ihre Stellung – vor dem Einzelinteresse.
Zwar wird nach westlicher Auffassung eine Unterdrückung der Frau im Islam vor allen Dingen an Äußerlichkeiten wie dem Kopftuch festgemacht, die wirklichen Benachteiligungen finden jedoch an ganz anderer Stelle statt: Während das Kopftuch nach überwiegender Meinung weder einen Universitätsbesuch noch eine Berufstätigkeit verbietet und gerade junge Musliminnen mit Kopftuch nicht selten sehr gebildete und selbstbewusste Advokatinnen ihres Glaubens sind, geschehen die eigentlichen Benachteiligungen muslimischer Frauen im rechtlichen Bereich.

Erweiterung der Frauenrechte

Nicht übersehen werden darf, dass in den letzten Jahrzehnten etliche islamisch geprägte Länder gesetzliche Veränderungen im Familienrecht vorgenommen haben, die eine Besserstellung der Frau bewirken, die allerdings Frauen vor allem im städtischen Bereich zugutekommen. So geht die Tendenz vielerorts zu einer Heraufsetzung des Mindestheiratsalters (anstelle der früher weitverbreiteten Verheiratung der Tochter mit Eintritt der Pubertät) sowie zu der vermehrten staatlichen Registrierung der Eheschließung (anstelle des herkömmlichen, nicht öffentlichen Vertragsschlusses zwischen zwei Familien), die später eine Scheidung durch eine einfache Verstoßung der Frau nicht ganz so einfach möglich macht. Die Tendenz geht auch zu einer Beschränkung der Polygamie durch die Erfordernis einer richterlichen Genehmigung einer Zweitehe, gekoppelt an die Offenlegung der bestehenden Vermögensverhältnisse (anstelle der zuvor dem Einzelnen überlassenen zweiten oder dritten Eheschließung) und zur Auflage eines Versöhnungsversuches vor der Gewährung der gerichtlichen Scheidung (anstelle des traditionellen Scheidungsverfahrens, des formlosen dreimaligen Aussprechens der Scheidungsformel »Ich verstoße dich« durch den Ehemann).
Auch eine Erweiterung der gerichtlich anerkannten Scheidungsgründe für das von der Frau initiierte Scheidungsverfahren (anstelle der nach traditioneller Auffassung für die Frau kaum möglichen Scheidung) ist in zahlreichen Ländern auszumachen. Ebenso eine prinzipielle Verbesserung der Kindschaftssorgeregelung, die die Mutter nach einer Scheidung nicht mehr grundsätzlich von der Erziehung und dem Kontakt zu ihren Kindern ausschließt (anstelle der alleinigen Wahrnehmung der Erziehung durch den Vater ab dem Alter von sieben Jahren für Jungen bzw. neun Jahren für Mädchen).
In anderen islamisch geprägten Staaten ist jedoch eine umgekehrte Entwicklung zu beobachten: In der Rückbesinnung auf den Islam und seine Rechtsprinzipien wird eine »Reinigung« der Gesetzgebung von europäischen Rechtselementen aus der Kolonialvergangenheit sowie die vermeintlich »vollständige Einführung der Scharia« proklamiert. In den letzten Jahren sind in Ländern wie Nigeria, dem Iran oder dem Sudan Schauprozesse – insbesondere wegen Ehebruchs – als öffentliche Demonstration der Wiedereinführung der Scharia geführt worden. Selbstverständlich spielen hier nicht nur religiöse, sondern auch vielschichtige gesellschaftliche wie politische Gründe eine Rolle. Nicht immer ging es offensichtlich darum, einen schariakonformen Prozess zu führen – der z. B. den Vater eines unehelichen Kindes hätte ebenso schuldig sprechen müssen wie die Mutter – sondern eher darum, an einer Angehörigen einer rechtlosen Minderheit oder unterprivilegierten Schicht vor der Weltöffentlichkeit und einer islamistischen Opposition ein Exempel zu statuieren.
Zwar ist in der Theorie der Korpus an Schariabestimmungen zum Thema Ehe und Familie für alle islamischen Länder relativ einheitlich – abzüglich differierender Auffassungen der einzelnen Rechtsschulen –, in der Praxis werden diese Schariabestimmungen jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich gehandhabt und haben daher auf die rechtlich-gesellschaftliche Situation muslimischer Frauen sehr unterschiedliche Auswirkungen. Dazu kommen als wichtiger Faktor die vor Ort gelebten kulturellen Normen, die teilweise im Islam, teilweise schon in vorislamischer Zeit wurzeln und nun mit dem Islam begründet und untrennbar mit ihm verwoben sind.
Auch der Grad der Frömmigkeit einzelner Familien ist von großer Bedeutung sowie die Frage, ob eine Frau und ihre Angehörigen im ländlichen oder städtischen Bereich leben. Ein städtisches, günstigstenfalls wohlhabendes, Bildung und Fortschritt gegenüber aufgeschlossenes Familienumfeld bietet einer Frau ganz andere Entfaltungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein ländliches, traditionelles, ökonomisch wenig entwickeltes Umfeld, das einer Frau in vielen Fällen gar keine Wahlmöglichkeiten in Bezug auf ihre Heirat oder Berufstätigkeit lässt.

Die Problematik des »Gehorsams« der Frau

Stets hat die muslimische Apologetik die Gleichberechtigung der Frau im Islam hervorgehoben. Zum einen gehe die Gleichberechtigung der Frau – so die muslimische Apologetik – aus dem koranischen Schöpfungsbericht hervor (Sure 39,6; 49,13), der erzählt, wie Gott den Menschen als Mann und Frau geschaffen habe, ohne zwischen beiden einen rangmäßigen Unterschied zu machen. Zudem seien Männer und Frauen gleichermaßen verpflichtet, die Gebote des Islam, in erster Linie die »Fünf Säulen«, zu halten. Ja, Männer und Frauen seien »aus einem einzigen Wesen« erschaffen worden (Sure 4,1), einander zu »Beschützern« oder »Freunden« (Sure 9,72), und beiden werde gleichermaßen das Paradies verheißen, wenn sie »Gott demütig ergeben« seien (Sure 33,35) und »glauben und das Rechte tun« (Sure 16,97). Muhammad habe, so die muslimische Apologetik, die Lage der Frau verbessert und ihr wahre Würde und Ansehen verliehen.
Ungeachtet des Schöpfungsberichtes, der Mann und Frau zunächst unbestritten auf eine Stufe stellt, begründet der Koran an anderer Stelle – und umso mehr die islamische Überlieferung – eine eindeutige rechtliche Benachteiligung der Frau. Als Koranvers von großer rechtlicher wie gesellschaftlicher Tragweite ist hier Sure 4,34 zu nennen: »Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie vor diesen ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben (oder: gehorsam)…« Und ähnlich Sure 2,228: »Die Männer stehen eine Stufe über ihnen.« Muslimische Theologen kommentieren diese Verse häufig traditionell: »Männer und Frauen haben als Menschen nicht denselben Wert«26. Der berühmte Koranausleger Ibn Kathir erläutert Sure 4,34 mit den Worten: »Männer sind Frauen überlegen, und ein Mann ist besser als eine Frau.« 27
Insbesondere aus Sure 4,34 werden daher zwei Grundlinien des klassischen islamischen Eherechts abgeleitet, die als Garantie für Gerechtigkeit und Stabilität im Familienleben betrachtet werden: Die Überordnung des Mannes über die Frau, begründet damit, dass Gott den Mann über die Frau gestellt hat (Sure 2,228), sowie damit, dass der Mann »Ausgaben« für die Frau tätigt (4,34). Diese »Ausgaben« beziehen sich nach weitgehend übereinstimmender Auffassung auf die Pflicht des Mannes zum Unterhalt seiner Frau, während sie ihm »demütig ergeben« oder »gehorsam« zu sein hat (4,34). Dieser Gehorsam wird in erster Linie auf den Bereich der Sexualität bezogen, denn der Mann erwirbt mit Abschluss des Ehevertrages und Aufnahme der Unterhaltszahlungen das Recht auf Sexualität (vgl. Sure 2,223; 2,187).
Selbstverständlich bedeutet das nicht, dass in jeder einzelnen muslimischen Ehe der Grundsatz von Gehorsam und (einseitigem) Unterhalt zum Tragen kommt. Insbesondere die städtischen Bildungseliten betrachten dieses traditionelle Verständnis differenzierter und mögen in der Praxis gleichberechtigte Partnerschaften anstreben oder auch verwirklichen. Das ändert aber zum einen nichts an der Tatsache, dass auch heute für einen Großteil der Frauen im traditionellen Umfeld Entscheidungsfreiheiten unerreichbar bleiben. Zum anderen benötigen Frauen zur Verwirklichung von mehr Gleichberechtigung so gut wie immer die Erlaubnis oder die Unterstützung ihrer männlichen Familienmitglieder und können ohne sie eben nur wenig Eigenständigkeit erreichen. Oder die Familienbeziehungen werden, wo es die ökonomischen Voraussetzungen zulassen, weniger eng – städtischer, westlicher – gestaltet, wenn es darüber nicht sogar zum Bruch kommt.
Dennoch heißen die beiden Säulen des klassischen islamischen Eherechts nach wie vor »Unterhalt« und »(sexueller) Gehorsam«, und dies wird sich wohl so lange nicht grundsätzlich verändern, solange diese Werte mit der Scharia begründet werden und die Scharia in ihrem Generalanspruch als göttliches Recht für weltliche Belange nicht grundlegend infrage gestellt wird. Mit der Eheschließung erwirbt die Ehefrau daher nach traditionellem – überwiegendem – Verständnis das Recht auf Unterhalt, das sich auf den täglichen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, eine angemessene Wohnung) bezieht, nach Meinung der malikitischen Rechtsschule auch auf die medizinische Versorgung der Ehefrau im Krankheitsfall.
Unterhalt und Gehorsam bedingen sich gegenseitig: Wenn also der Ehemann seine Unterhaltspflicht versäumt, erhält seine Frau sozusagen als Folge das Recht zum Ungehorsam.28 Ist sie ungehorsam (indem sie z. B. gegen seinen Willen das Haus verlässt29 und berufstätig ist), kann der Ehemann seine Unterhaltszahlungen einstellen. Es geht also bei der Gehorsamsfrage in der Grundsache nicht so sehr um eine kulturelle Frage oder die Art und Weise, wie diese oder jene Ehe geführt wird, sondern um eine rechtlich bindende Verpflichtung, die die Frau mit der Eheschließung auf Grundlage der Scharia eingeht.30
Diese Grundlage des islamischen Eherechts von Überordnung und Unterordnung zieht eine Reihe von Folgen nach sich, die sich auf das gesamte islamische Ehe-, Scheidungs- und Kindschaftssorgerecht auswirken.

Wo sind Männer rechtlich bevorzugt und Frauen benachteiligt?

Im Zeugenrecht: Nach Sure 2,282 kann die Zeugenaussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufgewogen werden, denn »eine Frau allein kann sich irren« (2,282). Die Überlieferung enthält – neben manchen positiven Aussagen über Frauen, insbesondere Mütter – auch einige Texte, die der Frau geringere intellektuelle Fähigkeiten bescheinigen. Da auch die Überlieferung von der offiziellen Theologie niemals einer grundsätzlichen historischkritischen Evaluierung ausgesetzt wurde, führt das dazu, dass zahlreiche muslimische Theologen Frauen von ihrer ›natürlichen Anlage her‹ eine emotional größere Labilität, Irrationalität und beschränkte Einsicht in intellektuelle Angelegenheiten bescheinigen: »Frauen stehen unter der Herrschaft ihrer Gefühle, wohingegen Männer ihrem Verstand folgen«31. Die muslimische Apologetik sieht in der Geringschätzung des Zeugnisses einer Frau vor Gericht keine Unterdrückung der Frau; der Islam fordere hingegen nicht mehr von einer Frau, als sie aufgrund ihrer biologischen Gegebenheiten zu leisten i...

Inhaltsverzeichnis

  1. Umschlag
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Kurz und bündig
  6. Vorwort des Herausgebers
  7. I | Was ist die »Scharia«?
  8. II | Hauptinhalte der Scharia
  9. III | Scharia auch in Deutschland?
  10. IV | Literatur
  11. Anmerkungen
  12. Leseempfehlungen