Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Leitfaden für die Praxis

  1. 268 Seiten
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Über dieses Buch

Reform der VermögensabschöpfungDas Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.Bewährte ErläuterungenZahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen VermögensabschöpfungAnforderungen an die ErmittlungsbehördenVermögensabschöpfung bei der JustizZusammenarbeit von Polizei und JustizGesetzliches Modell der strafrechtlichen VermögensabschöpfungRückgewinnungshilfe vs. OpferentschädigungRechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGBEinziehung von TaterträgenBestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGBQualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und ErlangtemMittäterschaftSchätzung nach § 73d Absatz 2 StGBFaktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das TaterlangteHaftung von MittäternEinziehung von Nutzungen und SurrogatenErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderenSelbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer HerkunftVerfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGBEinziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGBAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGBEinziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB"Außergerichtliche" EinziehungVerfahrensvorschriften zur vorläufigen VermögenssicherungOpferentschädigungAufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)VermögensbeschlagnahmeVermögensabschöpfung im OrdnungswidrigkeitenrechtMuster

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Information

Jahr
2019
ISBN
9783415064416
Auflage
6
Thema
Law

1 Einleitung

1.1 Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Eine nachhaltige Kriminalitätsbekämpfung schließt eine wirksame strafrechtliche Vermögensabschöpfung ein, weil ein großer Teil der Straftaten der Erzielung von Gewinnen dient. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung soll – so das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.1.2004 (2 BvR 564/95) – durch einen „ordnenden Zugriff“ des Rechts die Korrektur einer deliktisch zu Stande gekommenen Vermögenszuordnung ermöglichen. Der Gesetzgeber weist dem (bis zum 30.6.2017 geltenden) Verfallsrecht der §§ 73 ff. StGB die Aufgabe zu, „einen rechtswidrigen Zustand durch ordnenden Zugriff von hoher Hand zu beenden.“ Die Entziehung von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung sei traditionelle Schranke des Eigentums nach Art. 14 GG.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit den strafrechtlichen Verfallsvorschriften (jetzt Einziehungsvorschriften gemäß §§ 73 ff. StGB) eine beabsichtigte generalpräventive Wirkung erzielt werden, indem „der Staat dem Täter deliktisch Erlangtes wegnimmt und ihm, wie auch der Rechtsgemeinschaft, vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen. Der vermögensordnende Eingriff soll die Unverbrüchlichkeit und die Gerechtigkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken. … Die strafrechtliche Gewinnabschöpfung … kann der Bevölkerung den Eindruck vermitteln, der Staat unternehme alles ihm rechtsstaatlich Mögliche, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden.“
Obwohl das 1962 eingeführte Vermögensabschöpfungsrecht allein seit 1992 bereits sieben Mal reformiert worden ist, wurden für Eigentums- und Vermögensdelikte und Fälle mit unklaren Vermögenslagen noch keine praktikablen Lösungen gefunden. Stattdessen wurde die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch immer kompliziertere Regelungen weiter erschwert.
Mit dem am 1.7.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sollen das Recht der Vermögensabschöpfung vereinfacht und nicht vertretbare Abschöpfungslücken geschlossen werden. Zudem erforderte die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114; im Folgenden: Rili 2014/42/EU) innerstaatliche Anpassungen. Aus den Gesetzesmaterialien und der vorgenannten Richtlinie wird deutlich, dass der nationale und der europäische Gesetzgeber die Vermögensabschöpfung stärken wollen. Insbesondere soll das Instrument der Vermögensabschöpfung uneingeschränkt verpflichtender Teil der durch die Gerichte anzuordnenden Maßnahmen sein.

1.2 Anforderungen an die Ermittlungsbehörden

Die Initiative für ein erfolgreiches Konzept für Vermögensabschöpfung ging von der Polizei Baden-Württemberg aus. Dort wurde ab 1996 eine auf drei Säulen beruhende Konzeption entwickelt, die – länderspezifisch angepasst – mittlerweile von allen Polizeien des Bundes und der Länder übernommen worden ist und nachfolgend beschrieben wird:

1.2.1 Erste Säule: Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten zu Finanzermittlern

Die Fortbildung zum Sachbearbeiter für Vermögensabschöpfung stellt aufgrund der komplexen Rechtskenntnisse im Zivil-, Handels-, Gesellschafts- und Zwangsvollstreckungsrecht eher eine Art eigene Ausbildung als eine Fortbildung dar, da diese Rechtsbereiche in der polizeilichen Ausbildung eine untergeordnete Rolle spielen. Für die Schulung der dazu notwendigen fundierten Gesetzeskenntnisse und der zielgerichteten, kriminaltaktisch orientierten und praxisnahen Anwendung sind daher mehrwöchige Lehrgänge notwendig. So wurden seit 1996 in Baden-Württemberg nahezu 250 Polizeibeamte und Beamte anderer Landesbehörden, z. B. des Arbeitsamtes oder des Finanzamtes, zu Finanzermittlern (Sachbearbeiter für Vermögensabschöpfung) aus- bzw. fortgebildet.

1.2.2 Zweite Säule: Einrichtung einer Zentralstelle „Vermögensabschöpfung“ beim Landeskriminalamt

Im Januar 1997 wurde beim LKA Baden-Württemberg eine landesweit zuständige Projektgruppe Vermögensabschöpfung (PGV) eingerichtet, die nach überaus erfolgreicher Pionierarbeit mittlerweile als Inspektion mit neun Finanzermittlern und einem Juristen verfestigt wurde. Sie hatte im Wesentlichen folgende Aufgaben:
  • Planung, Leitung und Umsetzung der gesamten Aus- und Fortbildung (Grundseminare Vermögensabschöpfung, Spezialisierungslehrgänge, Vorträge, Hospitationen, eigene und ressortübergreifende Arbeitstagungen mit der Justiz usw.),
  • Beratung und Unterstützung aller Ermittlungseinheiten des LKA in der Vorbereitung und Durchführung von vermögensabschöpfenden Maßnahmen,
  • landesweite Unterstützung aller Dienststellen in schwierigen und komplexen Abschöpfungsverfahren,
  • fachbezogene Auswertung während und nach Abschluss eines Strafverfahrens,
  • Analyse und Informationssteuerung sowie
  • Entwicklung bzw. Weiterentwicklung praktikabler Abschöpfungskonzepte.

1.2.3 Dritte Säule: Finanzermittlungen mit dem Ziel der Vermögensabschöpfung als polizeilicher Standard

Besonders in gewinnorientierten und organisierten Kriminalitätsbereichen ist eine professionelle Vermögensabschöpfung nur möglich, wenn Finanzermittler unter gleichzeitiger Freistellung von anderen polizeilichen Tätigkeiten zur eigenständigen Durchführung verfahrensintegrierter Finanzermittlungen aufbau- und ablauforganisatorisch richtig eingebunden werden. Finanzermittler müssen nämlich in Absprache mit der Staatsanwaltschaft in geeigneten Verfahren bereits bei einem Anfangsverdacht prüfen, ob Abschöpfungsmaßnahmen einzuleiten sind, Vermögen aufspüren und zuordnen sowie gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen organisatorisch vorbereiten. Alle zwölf regionalen Polizeipräsidien in Baden-Württemberg verfügen daher über mindestens zwei bis sieben ausgebildete Finanzermittler, das LKA Baden-Württemberg mit der Inspektion 740 als Zentralstelle für Vermögensabschöpfung über neun und die Abteilung Staatsschutz über vier Finanzermittler. Im Rahmen der Strukturreform der Polizei in Baden-Württemberg 2014 strebte die Zentralstelle des LKA ein Verhältnis von 1:300 (ein Sachbearbeiter Vermögensabschöpfung bei 300 Polizeivollzugsstellen) an, das jedoch bislang infolge von Personalengpässen bei der Landespolizei nicht durchgängig umgesetzt werden konnte.

1.3 Vermögensabschöpfung bei der Justiz

Die Akzeptanz und das Mitwirken der Justiz haben für den Erfolg der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung maßgebliche Bedeutung. Auch sie hat sich durch zahlreiche Fortbildungsmaßnahmen und durch organisatorische Änderungen bei den Staatsanwaltschaften an den Umsetzungsmaßnahmen beteiligt.
So wurden in einigen Bundesländern bei den Staatsanwaltschaften für den Bereich der Vermögensabschöpfungsmaßnahmen Sonderdezernenten eingeführt, die entweder ausschließlich mit der Sachbearbeitung von Verfahren betraut werden, in denen von vornherein Vermögensabschöpfungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden oder die den zuständigen Dezernenten bei deren Durchführung unterstützen. Daneben gibt es beratungsorientierte Ansprechpartnermodelle. Ähnliche Organisationsformen wurden für die Rechtspfleger geschaffen, die für die vorläufige und endgültige Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsmaßnahmen zuständig sind.
Juristische Zentralstellen für Vermögensabschöpfung können dabei einen wichtigen Beitrag leisten. So gibt es in Niedersachsen die auch für Vermögensabschöpfung zuständige Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption (ZOK) bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle oder die Zentrale Organisationsstelle für Vermögensabschöpfung Nordrhein-Westfalen (ZOV NRW) bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm. Diese Zentralstellen können gleichsam als Pendent der kriminalpolizeilichen Zentralstellen auf justizieller Ebene landesweit beraten, auswerten, fortbilden und verfahrensübergreifende Fragestellungen bearbeiten.

1.4 Zusammenarbeit von Polizei und Justiz

Vermögensabschöpfung erfordert eine besonders enge Zusammenarbeit von Polizei und Justiz. Daher finden gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Tagungen statt, in denen Fallbearbeitungen trainiert werden. Zudem steht allen beteiligten Behördenangehörigen ein speziell für die Zwecke der Vermögensabschöpfung entwickeltes Wiki „Abschöpfer Archiv“ zur Verfügung, das allen Akteuren bundesweit unter anderem Formulare, Grundlagen- und Rechtsinformationen zur Verfügung stellt.

1.5 Abschöpfungsmodell des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Das Vermögensabschöpfungsrecht basiert nun auf einem neuen Abschöpfungsmodell.
Aufgrund des bis zum 30.6.2017 geltenden Vermögensabschöpfungsrechts mussten Gerichte in jedem Fall Ansprüche unter Berücksichtigung möglicher Härten gegenüber dem Verurteilten beurteilen und in bestimmten Fällen zusätzlich den Vorrang von Geschädigtenansprüchen im Wege der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe bzw. des sogenannten Auffangrechtserwerbs berücksichtigen. Die entsprechenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen waren kompliziert, hatten erschwerende Auswirkungen auf die Ermittlungs- und Gerichtsverfahren und führten zu Abschöpfungslücken.
Beide Restriktionen sind nunmehr im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Sie wurden inhaltlich neu geregelt und in das Strafvollstreckungsverfahren „verschoben“.
Hinzu kommt, dass im Strafvollstreckungsverfahren nunmehr auch nach strafprozessualen Grundsätzen durch Vermögensfahndung, Durchsuchung, Beschlagnahme und Pfändung infolge von rechtskräftigen Einziehungsentscheidungen vollstreckt werden kann.
Darüber hinaus wurden Begriffe geändert: aus „Verfall“ wurde „Einziehung von Taterträgen“, der „Dingliche Arrest“ wurde – für den Bereich der StPO – zum „Vermögensarrest“.
Hat sich auch das grundlegende Abschöpfungsmodell geändert, so übernimmt die Abschöpfungsreform doch viele Grundsätze, die die Rechtsprechung zu Einzelfragen wie z. B. dem Arrestgrund (den es zwar als Begriff nicht mehr gibt, der inhaltlich aber als Sicherungsbedürfnis weiter „lebt“) entwickelt hat.

1.6 Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung

Die Übergangsvorschriften der durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der Strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BGBl. I 2017 S. 872) geänderten Art. 316 EGStGB und § 14 EGStPO beschränken § 2 Absatz 5 StGB. Damit gelten die neuen Rechtsvorschriften auch für vor dem 1.7.2017 begangene Taten. Somit braucht nicht im Einzelfall geprüft zu werden, welches Recht als das mildere anzuwenden ist, und es gibt kein jahrelanges Nebeneinander von altem und neuem Recht. Ausgenommen sind aber die bis zum 30.6.2017 getroffenen Anordnungen des Auffangrechtserwerbs nach §§ 111i ff. StPO a. F., der mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 eingeführt worden war. Diese Verfahren sind daher noch nach den Rückgewinnungshilfevorschriften abzuwickeln. Aufgrund der Fristenregelung im Auffangrechtserwerb (drei Jahre) stehen Rückgewinnungshilfe und Opferentschädigung insofern noch etwa bis 2020 nebeneinander. Dies kann sogar gleiche Verfahrenssachverhalte betreffen, je nachdem, wann welcher der Täter/Teilnehmer verurteilt wurde.
Aus diesem Grunde wird das Thema „Rückgewinnungshilfe/Auffangrechtserwerb“ noch im notwendigen Umfang behandelt.

1.7 Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB

1.7.1 Straftaten dürfen sich nicht lohnen

Die Einz...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Vorwort zur 6. Auflage
  5. Inhalt
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. 1 Einleitung
  8. 2 Einziehung von Taterträgen
  9. 3 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten
  10. 4 Wirkung der Einziehung nach § 75 StGB
  11. 5 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach § 76 StGB
  12. 6 Selbständige Einziehung nach § 76a StGB
  13. 7 „Außergerichtliche“ Einziehung
  14. 8 Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
  15. 9 Opferentschädigung
  16. 10 Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
  17. 11 Vermögensbeschlagnahme
  18. 12 Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
  19. 13 Muster