Waffenrecht kompakt
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Kurzerläuterungen zum Waffengesetz

  1. 154 Seiten
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Waffenrecht kompakt

Kurzerläuterungen zum Waffengesetz

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Aktuelle RechtslageEingearbeitet sind u.a. die erweiterten Befugnisse der Waffenbehörden zur Bedürfnisprüfung und zu den Aufbewahrungskontrollen sowie die Bestimmungen zum nationalen Waffenregister. Neu aufgenommen wurden Hinweise zur EU-Feuerwaffenverordnung.Weitere wichtige Themen• Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition• Rechtsfolgen der Einordnung als Waffen und Munition• Waffen- und Munitionserlaubnisse• Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition nach/durch/aus Deutschland• Pflichten im Umgang mit Waffen und Munition• Verbote• Straf- und Bußgeldvorschriften• Anlagen, u.a.- Muster (waffenrechtliche Erlaubnisse)- Beschuss-, Prüf- und Zulassungszeichen- Prüfzeichen für Munition- Prüfzeichen der BeschaffungsstellenAnschauliche DarstellungZahlreiche Übersichten und farbige Abbildungen erlauben den schnellen Zugriff auf die benötigten Informationen. Das umfangreiche Stichwortverzeichnis rundet das vielseitige Angebot ab.

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Information

Jahr
2018
ISBN
9783415061743
Auflage
7
Thema
Law

1 Allgemeines

1.1 Das gesetzliche Regelwerk

Das deutsche Waffenrecht wurde im Jahre 2003 durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)1 vollständig reformiert. Einfluss auf die Reformen nahm das Ereignis in Erfurt aus April 2002, als die Amoktat eines Jugendlichen in einer Schule 17 Todesopfer forderte. Die Reformbedürftigkeit des aus dem Jahre 1976 stammenden WaffG2 lag aber insbesondere darin, dass zur Bewertung eines Lebenssachverhaltes der Blick in das bloße Gesetz nicht mehr ausreichte, sondern dem Anwender darüber hinaus eine schier uferlose Recherche innerhalb des komplexen, untergesetzlichen Regelwerkes abverlangt wurde. Das Gesetz selbst war wenig durchschaubar und in Teilen lückenhaft. Daneben hielt der Gesetzgeber eine Anpassung an die mittlerweile veränderten, gesellschaftlichen Bedingungen für dringend geboten.
Mit dem aus dem Jahre 2003 geprägten, heutigen WaffG3 wurde mehr Transparenz erzielt. Das darf auch entgegen weit verbreiteter Kritik festgestellt werden. Denn allein die Ausgliederung der Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition in das Beschussgesetz (BeschG)4 sorgte für mehr Übersichtlichkeit innerhalb des neuen WaffG, das seither nur noch sicherheitspolitische Belange umfasst. Das Gesetz bedient sich der Anlagentechnik, was zusätzliche Ordnung schafft. Mit Anlage 1 wurden Definitionen der waffen- und munitionstechnischen Begriffe aus der Paragrafenfolge des Gesetzes herausgelöst und logisch geordnet. Aus Anlage 2 kann jedermann relativ einfach entnehmen, welche der in Anlage 1 genannten Waffen und Munition verboten oder erlaubnisfrei sind bzw. welche unter Erlaubnisvorbehalt stehen oder etwa ganz oder teilweise vom Gesetz ausgenommen sind. Jedoch kann auch die vorbildliche Gesetzessystematik nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Gesetzgeber im WaffG insgesamt über Gebühr reglementiert hat.
Die bis heute erfolgten Neuerungen waren in der Rückschau auf das o. g. System ohne Belang. An der grundlegenden Machart des Gesetzes änderte sich nichts.
Der Gewaltentwicklung in Großstädten war es geschuldet, dass im Jahre 2007 eine Gesetzesänderung5 anlässlich einer Hamburger Initiative6 umgesetzt wurde (Waffenrechtsnovelle 2007). Seither sind die Landesregierungen im Wege des § 42 Abs. 5 WaffG ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Führensverbot von Waffen im Sinne des WaffG auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen zu verfügen7. Die Orte bedürfen dabei einer kriminellen Vorbelastung, d. h. dort müssen zuvor wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder aber andere festgeschriebene Delikte, meist gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben, begangen worden sein8. Weitere Änderungen enthielt die Gesetzesinitiative aber nicht.
Umfangreichere Modifikationen des WaffG brachte erst die Waffenrechtsnovelle 2008 durch das Gesetz zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften (WaffGÄndG-2008)9 mit sich. Mit ihr sollten einerseits die internationalen Anforderungen des VN-Schusswaffenprotokolls10 zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen in innerstaatliches Recht überführt werden11.
Andererseits war beabsichtigt, die zutage getretenen punktuellen Lücken, Schwachstellen und Unklarheiten des geltenden Regelwerkes zu beseitigen12.
Daneben wurde als weiteres, zentrales Element der Novelle ein bußgeldbewehrtes Führensverbot von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhand- und Langklingenmesser in das WaffG eingebracht (§ 42a WaffG). Hatte noch die Bundesregierung in ihrer Gesetzesinitiative lediglich ein Verbot von Anscheinswaffen vorgesehen, erfolgte vor allem auf Druck des Landes Berlin eine spätere Aufnahme von Einhand- und Langklingenmesser in die Verbotsnorm13. Dort will man eine verstärkte Bewaffnung von Jugendbanden mit solchen Gegenständen festgestellt haben. Im Gegensatz zur vorbildlichen Hamburger Initiative aus dem Jahre 2007 vermag der Berliner Vorstoß weder hinsichtlich der zugrunde gelegten Problemanalyse noch angesichts seines Rechtsrahmens zu überzeugen. Denn mit der Regelung sollen auch Gebrauchsmesser, wie bspw. Küchenmesser, in das Verbot einbezogen werden. Zu Recht erntet das unangemessene Resultat, mit dem ein solches Führensverbot nicht etwa lokal beschränkt, sondern auf Deutschland insgesamt ausgedehnt wird, heftige Kritik in der Öffentlichkeit. Die handwerkliche Rechtsetzung lässt zudem erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Wirksamkeit des Führensverbots von Einhand- und Langklingenmesser aufkommen. Es wird abzuwarten bleiben, wie die Rechtsprechung auf diesen Umstand reagieren wird.
Die gesetzlichen Änderungen der Waffenrechtsnovelle 200914 waren im Wesentlichen Folge einer Amoktat im baden-württembergischen Winnenden. Dort hatte im März des Jahres ein Schüler mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst in einer Schule getötet.
Der Gesetzgeber reagierte mit weitreichenden, waffenrechtlichen Restriktionen innerhalb eines Artikelgesetzes zum Sprengstoffrecht15. Das Maßnahmenpaket sollte vor allem die Waffenbehörden stärken. Sie erhielten erweiterte Instrumente zur Bedürfnisprüfung, zu den Aufbewahrungskontrollen und der Datenübermittlung bei Zuzug von Waffenbesitzern. Darüber hinaus sind bestimmte Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften nunmehr strafbewehrt. Auch die Altersgrenze für das Schießen auf Schießstätten mit großkalibrigen Waffen wurde auf das 18. Lebensjahr angehoben. Daneben erhielt das BMI eine Rechtsverordnungskompetenz im Bereich der Nachrüstung und der Ausstattung von Schusswaffen mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen.
Die europäischen Maßgaben zur Einführung eines zentralen, nationalen Waffenregisters wurden im Wege des § 43a WaffG umgesetzt. Dagegen wurden andere supranationale Vorhaben der Waffenrechtsnovelle 2008, die das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und Munition in Drittstaaten betrafen, zurückgenommen.
Letztlich hat der Gesetzgeber noch in Teilen nachgebessert.
Nur geringe Änderungen am Regelwerk besorgte die Waffenrechtsnovelle 2012, die eine EU-Verordnung zu bewaffneten, grenzüberschreitenden Straßentransporten von Euro-Bargeld umsetzt16 und auf den ersten Blick lediglich Zuständigkeitsregelungen zur Einrichtung von diesbezüglichen Kontaktstellen in den Bundesländern verspricht (§ 48 Abs. 1a WaffG). Unvermutet enthält die Novelle nach Maßgabe einer weiteren EU-Verordnung17 allerdings auch eine Kompetenzübertragung zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage des VN-Schusswaffenprotokolls an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)18.
Das Jahr 2013 brachte gleich zwei Änderungen mit sich (Waffenrechtsnovellen 2013). Die erste Änderung19 betrifft im Kontext der Bekämpfung der Piraterie auf hoher See das Bewachungspersonal auf Schiffen, die die Bundesflagge führen. Ihm ist es seither gestattet, unter den Voraussetzungen des § 28a WaffG Schusswaffen und Munition auf solchen Schiffen zu erwerben, besitzen und zu führen.
Die zweite Änderung20 war Folge der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes. Sie war hinsichtlich der Gebühren aus § 50 WaffG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, wie bspw. bei Waffenkontrollen, begrifflich klarstellend und im Einklang mit der Rechtsprechung21. Zugleich wurde die Gültigkeitsdauer der Kostenverordnung zum Waffengesetz begrenzt22.
Mit der Waffenrechtsnovelle 201723 brachte der durch Koalitionsvertrag und ablaufender Legislaturperiode, aber auch durch europäische Vorgaben in Eile geratene Gesetzgeber vor allem Neuerungen hinsichtlich der Aufbewahrungsvorschriften und einer Amnestieregelung zur straffreien Abgabe illegaler Waffen in das Regelwerk ein.
Eine zentrale Änderung der Aufbewahrungsvorschriften24 bestand in der Anpassung an aktuelle Schutzniveaus für Sicherheitsbehältnisse, mit der die Aufbewahrungsvorschriften schlechthin neu geordnet und in § 13 AWaffV zusammengeführt wurden. Die neue Sicherheit zahlt der Waffenbesitzer auch ungeachtet der gesetzlichen Besitzstandsregelungen durch nicht unerhebliche Anschaffungskosten für regelkonforme Behältnisse in Höhe von 4,5 Millionen Euro pro Jahr25.
Eine wiederbelebte Amnestieregelung26 aus den Jahren 2003 und 2009 soll dem Besitzer illegaler Waffen und Munition befristet bis zum 01. Juli 2018 Straffreiheit garantieren, soweit er dieselben nach weiteren Maßgaben der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle binnen der gesetzten Frist übergibt. Die Verwaltungspraxis zeigt sich mit weitreichenden Konsequenzen uneins angesichts der oberflächlichen Rechtsetzung in der Sache.
Neben den vorgenannten zentralen Regelungen setzt der Gesetzgeber mit der aktuellen Novelle notwendige Anpassungen europäischer Vorgaben, insbesondere zur sog. Deaktivierung von Schusswaffen27 in das nationale Recht um. Dabei blieb die Änderung der EU-Waffenrichtlinie28 noch unbeachtet, – sie ist spätestens bis zum 18. September 2018 in das nationale Recht zu überführen.
Schließlich beabsichtigte der Gesetzgeber, das waffenrechtliche Regelwerk insgesamt anzupassen, weil ihm zwischenzeitlich regelungstechnische Mängel des Waffenrechts offenbar geworden sind29.

1.2 Das untergesetzliche Regelwerk

1.2.1 Verordnungen

Im Bereich der waffenrechtlichen Verordnungen wurde im Vergleich zum Altrecht von 1976 bereinigt. Gleichwohl besteht weiterhin Handlungsbedarf.
Die Erste30, Zweite31 und Dritte32 Verordnung zum Waffengesetz haben ihre Gültigkeit mit der Einführung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)33 und der Beschussverordnung (BeschussV)34 endgültig verloren.
Immer noch Gültigkeit besitzen bis heute die Vierte ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhalt
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. Literaturhinweise
  8. Logikverzeichnis (zur Prüfung waffenrechtlicher Sachverhalte)
  9. 1 Allgemeines
  10. 2 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition
  11. 3 Rechtsfolgen der Einordnung als Waffen und Munition
  12. 4 Waffen- und Munitionserlaubnisse
  13. 5 Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition nach/durch/aus Deutschland
  14. 6 Pflichten im Umgang mit Waffen und Munition
  15. 7 Verbote
  16. 8 Straf- und Bußgeldvorschriften
  17. 9 Anlagen
  18. Stichwortverzeichnis
  19. Anzeigen