Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung
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Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung

  1. 140 Seiten
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Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Schnell – einfach – kostengünstigDas gerichtliche Mahnverfahren ist bei Geldforderungen zumeist der schnellste, leichteste und kostengünstigste Weg, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.Vorgaben und FristenDoch auch bei diesem einfachen Verfahren müssen sowohl Gläubiger als auch Schuldner die notwendigen Formvorschriften kennen und zum Teil sehr kurze Fristen beachten.Praktischer Leitfaden für alle FälleDie Broschüre erläutert detailliert den Verfahrensablauf sowie die Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren.

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Information

Jahr
2017
ISBN
9783415058521

A.Der Mahn- und Vollstreckungsbescheid

I.Der Mahnbescheid

Derjenige, dem eine Forderung gegen einen anderen zusteht (oder der dies annimmt), hat zwei Möglichkeiten, diese gerichtlich geltend zu machen:
durch Klageerhebung und streitiges Verfahren vor dem Richter oder
durch Mahnverfahren, welches der Rechtspfleger durchführt. Dieses Verfahren ist geregelt in den §§ 688 ff. ZPO.

1.Voraussetzungen des Mahnverfahrens

1.1Fälligkeit und Verzug

Das Mahnverfahren setzt voraus, dass die Forderung des Gläubigers fällig ist oder spätestens innerhalb der Widerspruchsfrist fällig wird. Sie ist sofort fällig, wenn für die Leistung eine bestimmte Zeit vereinbart worden ist oder wenn aus den Umständen ein solcher Leistungszeitpunkt bestimmt werden kann. Ist ein bestimmter Leistungszeitpunkt vereinbart, kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht rechtzeitig leistet. Das Gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und der Leistungszeitpunkt ab der Kündigung nach dem Kalender berechnet werden kann.
Ist ein bestimmter Leistungszeitpunkt nicht vereinbart, kommt der Schuldner erst in Verzug, wenn er von dem Gläubiger gemahnt worden ist. Die Mahnung kann durch die Zustellung eines Mahnbescheids oder durch die Erhebung einer Klage ersetzt werden (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierbei trägt der Gläubiger allerdings ein gewisses Kostenrisiko; wird der Anspruch von dem Schuldner sofort anerkannt, trägt der Gläubiger die Kosten des Verfahrens, wenn der Schuldner zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat. Dennoch muss dieser Weg vom Gläubiger gewählt werden, wenn die Forderung zu verjähren droht. Denn die Verjährung wird nicht durch eine Mahnung (auch nicht mit Einschreibebrief oder Brief mit Rückschein), sondern erst durch Klageerhebung gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB).
Der Erhebung einer Klage stehen gleich:
Die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
die Geltendmachung des Anspruchs durch einen Güteantrag vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle,
die Aufrechnung im Prozess,
die Streitverkündung im Prozess, von dessen Ausgang es abhängt, ob der Anspruch besteht,
die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.
Die Verjährung wird mit der Einreichung des Gesuchs auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht gehemmt, wenn der Mahnbescheid „demnächst“ dem Antragsgegner zugestellt wird, § 167 ZPO. Ob eine Zustellung noch „demnächst“ erfolgt ist, hängt davon ab, innerhalb welcher Zeit das jeweilige Gericht die Zustellungen bewirkt. Bei größeren Gerichten kann eine Zeitspanne von bis zu zwei Wochen zwischen Antrag und Zustellung des Mahnbescheids als rechtzeitig angesehen werden. Die Zustellung ist jedoch nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn sie durch das Verhalten des Antragstellers verzögert worden ist.
Ohne Verschulden kommt der Antragsgegner nicht in Verzug.

1.2Zulässigkeit des Mahnverfahrens

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist zulässig, wenn der Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist.
Zudem ist eine vereinfachte Geltendmachung von Forderungen fremder Währungen möglich, wenn der Mahnbescheid in einem Vertragsstaat, auf den das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. 12.2009 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.12. 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I 1034) anwendbar ist, zugestellt wird, § 32 AVAG. Diese Möglichkeit hat jedoch auf Grund der Euro-Währungsumstellung an Bedeutung verloren.
Auf die Höhe der geltend gemachten Forderung kommt es nicht an. Der Anspruch kann sich auch aus einem Wechsel, einem Scheck oder einer sonstigen Urkunde ergeben (Urkundenprozess).
Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. 2.2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht (§ 688 Abs. 3 ZPO).
Das Mahnverfahren findet nicht statt für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 BGB (Ansprüche des Unternehmers oder Zessionars aus Verbraucherdarlehensverträgen und -finanzierungshilfen), wenn der nach §§ 492 Abs. 2 BGB anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt (§ 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Vgl. hierzu den wörtlichen Auszug aus der amtlichen Begründung des Deutschen Bundestags (BT-Drs. 11/5462), die den Sinn und Zweck der Vorschrift erläutert:
„Ziel des Mahnverfahrens ist die schnelle, unkomplizierte Schaffung von Vollstreckungstiteln über unstreitige Forderungen. Die Ausgestaltung des Verfahrens orientiert sich an dieser Zielsetzung. Seit dem In-Kraft-Treten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) ist im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids nicht mehr der Grund des Anspruchs, sondern nur noch der Anspruch selbst zu bezeichnen.
Individualisierende Zusätze zur Höhe der geforderten Leistung (z. B.: . . . aus Vertrag vom . . .) sind erforderlich, um den Umfang der Rechtskraftwirkung des Vollstreckungsbescheids festzulegen. Die Schlüssigkeit der geltend gemachten Forderung wird dagegen nicht geprüft. Das Verfahren ist auf eine einfache Erledigung ausgerichtet. Diese Verfahrensgestaltung bringt es mit sich, dass – falls der Antragsgegner sich nicht verteidigt – im Mahnverfahren Ansprüche verfolgt und tituliert werden können, die sich bei näherer Prüfung als sittenwidrig erweisen.
Unsicherheit besteht insbesondere bei Ratenkreditverträgen, wenn überhöhte Vertragszinsen oder „dubiose“ Nebenforderungen geltend gemacht werden, hinter denen sich übersetzte Kontoführungs- oder Bearbeitungsgebühren oder andere Nebenleistungen verbergen. Die Frage, wie sich Schuldner gegen sittenwidrige Forderungen aus Ratenkreditverträgen zur Wehr setzen, die bestandskräftig durch Vollstreckungsbescheide tituliert sind, beschäftigt zunehmend die Gerichte.
Die rechtskräftige Titulierung und Vollstreckung sittenwidriger Ansprüche aus Verbraucherkreditverträgen und die ihr folgenden Streitigkeiten über die Bestandskraft von Vollstreckungsbescheiden belasten das Ansehen des Rechtsstaats und die Gerichte.
Um die Titulierung solcher Ansprüche zu verhindern, sieht § 688 Abs.2 ZPO vor, dass das Mahnverfahren für Ansprüche (des Kreditgebers) aus Verbraucherkreditverträgen nicht zur Verfügung steht, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluss geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich zwölf v.H. übersteigt. Damit wird – neben den in § 688 Abs. 2 ZPO enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen – eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für das Mahnverfahren eingeführt, die anhand objektiver Kriterien (Zinshöhe und Diskontsatz) geprüft werden kann.
Mit dieser Grenzziehung soll kein Kriterium der Sittenwidrigkeit eingeführt, sondern lediglich eine Sperre für das summarische Verfahren gebildet werden, jenseits der eine richterliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs notwendig erscheint. Dabei war eine automatisch wirksame Grenze zu ziehen, die einerseits für die Masse der Fälle die Funktionsfähigkeit des Mahnverfahrens nicht beeinträchtigt, aber doch so gewählt ist, dass die prüfungsbedürftigen Fälle herausgefiltert werden. Mit der Zinsgrenze ‚Bundesbankdiskontsatz zuzüglich 12%’ ist ein Wert gefunden worden, der einen brauchbaren Kompromiss darstellt, auch wenn er die Schwankungen des Marktzinses nur vergröbert nachvollzieht. Dadurch gewinnt die Zinsgrenze aber an Praktikabilität, ohne dass sie in Niedrigzinsphasen ihren Zweck verfehlen oder in Hochzinsphasen dazu führen würde, dass das Mahnverfahren nicht mehr zur Verfügung steht.
Das Mahnverfahren findet auch dann nicht statt, wenn sich aus den zur Individualisierung notwendigen Angaben unzweifelhaft ergibt, dass ein Anspruch offensichtlich nicht besteht oder gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann (z. B. Spiel- oder Wettschuld, evident überhöhte V...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Abkürzungen
  6. Das Wichtigste in Kürze
  7. A. Der Mahn- und Vollstreckungsbescheid
  8. B. Die Zwangsvollstreckung
  9. Sachregister