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Bewertung und Abschreibung
Über dieses Buch
Firmenbewertung gegenüber Kreditinstituten
Ein Betrieb, der Warenbestände und Betriebsvermögen richtig bewertet und alle zulässigen Abschreibungen nutzt, hat die besten Voraussetzungen dafür, eine Menge Steuern zu sparen. Will er dagegen seine Kreditwürdigkeit gegenüber Banken positiv herausstreichen, muss sich die Bewertung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Spielräume anders darstellen.
Unentbehrlich für die Praxis
Kenntnisse über Bewertung und Abschreibung sind damit unverzichtbar für jeden, der sich gewerblich betätigt.
Der Ratgeber für alle Fälle
Die Autoren beschreiben sämtliche Probleme und Lösungen in diesem Zusammenhang. Zahlreiche Beispiele veranschaulichen, wie Steuer- und Handelsrecht vorteilhaft in die Praxis umgesetzt werden können.
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Information
III.Bewertung nach Steuerrecht
6.Grundzüge der steuerlichen Gewinnermittlung
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Das Steuerrecht unterscheidet im Wesentlichen drei Arten der Gewinnermittlung:
▷den Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG für Land- und Forstwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen und selbstständig Tätige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen;
▷den Vermögensvergleich gemäß § 5 EStG für Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und Abschlüsse machen;
▷die Gewinnermittlung durch Errechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG für Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen (z. B. Kleingewerbetreibende und Freiberufler).
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Beim Vermögensvergleich ist steuerlicher Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Es ist einleuchtend, dass das aus der Bilanz sich ergebende Betriebsvermögen weitgehend abhängig ist von der Bewertung. Das Einkommensteuergesetz hat deshalb in den §§ 6 und 7 EStG eingehende Grundsätze für die Bewertung und Abschreibung aufgestellt und in den §§ 6a – 6c und 7a, 7 g, 7h, 7i EStG besondere Vorschriften für Sonderfälle getroffen.
7.Das Betriebsvermögen
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Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die betrieblich veranlasst angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht1.
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Der Begriff „Wirtschaftsgut“ wurde von der Rechtsprechung des Reichfinanzhofs entwickelt und 1934 in das Einkommensteuergesetz übernommen. Jedes Wirtschaftsgut setzt voraus, dass es auch nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Deshalb stimmen die Begriffe „Vermögensgegenstand“ und „Wirtschaftsgut“ inhaltlich überein (Begriffsidentität). Sie werden durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Bilanzierung) in gleicher Weise geprägt. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Grundsatzes der Einzelbewertung, des Realisationsgrundsatzes, des Stichtagsprinzips und des Vorsichtsprinzips.
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Die Begriffe „Wirtschaftsgut“ und „Vermögensgegenstand“ umfassen nicht nur Sachen und Rechte i. S. des BGB, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d. h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt. Sie sind auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Deshalb ist nicht jeder Vermögenswert ein Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand). Seine Greifbarkeit macht erst das Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) aus. Es muss als Einzelheit ins Gewicht fallen und es muss sich um eine objektiv werthaltige Position handeln. Das Vorsichtsprinzip verlangt die Berücksichtigung aller Risiken, die hinsichtlich der künftigen Erstarkung zu einer Zivilrechtsposition noch bestehen. Gleichzeitig folgt aus dem Grundsatz der selbstständigen Bewertbarkeit, dass ein durch Abspaltung entstehendes Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) erst dann als solches anzuerkennen ist, wenn es sich zumindest wirtschaftlich bereits verselbstständigt (realisiert) hat. Die bloße Abspaltbarkeit reicht nicht aus2.
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Ob ein Gegenstand in diesem Sinne gegenüber einem lediglich unselbstständigen Teil eines Wirtschaftsguts oder gegenüber einem anderen Wirtschaftsgut abgegrenzt, d. h. individualisiert werden kann, ist nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden.
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Für die Ermittlung der maßgebenden Verkehrsanschauung hat die Rechtsprechung mehrere Kriterien genannt. Danach sind neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, vor allem von Bedeutung:
▷Der Grad der Festigkeit einer eventuell vorgenommenen Verbindung (§ 93 BGB),
▷der Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie
▷das äußere Erscheinungsbild. Ist dieses dadurch bestimmt, dass die Gegenstände für sich genommen unvollständig erscheinen oder ein Gegenstand ohne den/die anderen gar ein negatives Gepräge erhält, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.
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In vielen Fällen wird sich das Vorliegen dieser Merkmale ohne Weiteres daraus ergeben, dass ein Wirtschaftsgut im laufenden Geschäftsbetrieb angeschafft oder hergestellt wird. In anderen Fällen wird der gegenständliche Umfang der gewerblichen Tätigkeit anhand der betrieblichen Zwecksetzung und Planung näher ermittelt werden müssen.
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Bei der Frage, ob ein Gegenstand selbstständig bewertbar ist, wird auf den Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Gegenstandes abgestellt3.
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Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein.
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Notwendiges Betriebsvermögen sind sie, wenn sie ausschließlich und unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Das Wirtschaftsgut muss sich in gewisser Weise auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein. Abzustellen ist dabei auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb. Die Bestimmung erfordert eine endgültige Funktionszuweisung. Es genügt die abschließende Bestimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist.
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Ein Wirtschaftsgut kann danach als Anlageobjekt oder als auf Vorrat gehalten dem notwendigen Betriebsvermögen zugehören. Dies setzt aber voraus, dass eine andere als die betriebliche Verwendung nach den objektiven Gegebenheiten nicht in Betracht kommen wird. So ist z. B. ein unbebautes, an das Betriebsgelände angrenzendes Grundstück, dem ein bestimmter Zweck im Rahmen des Betriebs nicht erkennbar zugewiesen wurde, nicht zwingend dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen.
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Wurde hingegen einem Wirtschaftsgut eine dem Betrieb dienende Funktion endgültig zugewiesen, auch wenn der konkrete Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst in der Zukunft liegt, so bedarf es für die Zurechnung zum notwendigen Betriebsvermögen keiner weiteren Willenserklärung, insbesondere keiner weiteren Erklärung oder Buchung. Vielmehr treten die steuerlichen Folgen der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen kraft Gesetzes ein (§ 38 AO). Aus Gründen der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung steht es nicht mehr im Belieben des Unternehmens, ein Wirtschaftsgut ohne Änderung der konkreten Verwendung als Privatvermögen zu behandeln. Ob ein Gegenstand durch Erwerb zu einem Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens geworden ist, ist somit im Wesentlichen Tatfrage4.
Beispiele: | 75 Selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter sind der betrieblich genutzte Grund und Boden bei Ge... |
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungen
- I. Bewertung nach Handelsrecht
- II. Verhältnis Handelsbilanz und Steuerbilanz
- III. Bewertung nach Steuerrecht
- IV. Absetzungen für Abnutzung und Substanz verringerung
- V. Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter
- VI. Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen
- Sachregister
Häufig gestellte Fragen
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