Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
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Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

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Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Ziel des Kommentars ist es erneut über das aktuelle Recht zu informieren und bei der Vereinbarung kommunaler Zusammenarbeit Hilfestellung zu geben. Das Werk stellt daher wiederum sowohl für die Mitarbeiter in den Verwaltungen als auch für Kommunalpolitiker eine aktuelle und praxisbezogene Hilfe dar.

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Information

Jahr
2018
ISBN
9783555019413
Auflage
3
Thema
Jura

CNiedersächsisches Gesetz über die ­kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) – Erläuterungen

in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226)
mit Erläuterungen

Inhaltsübersicht

Erster Teil:Allgemeine Grundlagen
Zweiter Teil:Gemeinsame kommunale Anstalt
Dritter Teil:Zweckvereinbarung
Vierter Teil:Zweckverband
Fünfter Teil:Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften

Erster Teil:Allgemeine Grundlagen

§ 1Formen kommunaler Zusammenarbeit
(1) 1Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben können Kommunen
1. ein gemeinsames Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalt) errichten,
2. sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen,
3. eine Zweckvereinbarung abschließen,
4. einen Zweckverband errichten und
5. sich an einem Zweckverband als weiteres Verbandsmitglied beteiligen.
2Soweit die Zusammenarbeit nach Satz 1 ausschließlich dazu dienen soll, Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sämtlicher Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde gemeinsam zu erfüllen, geht § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) der Zusammenarbeit nach Satz 1 vor.
(2) Besondere Rechtsvorschriften über die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung und über eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit sowie die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben bleibt unberührt.
(3) 1Rechtshandlungen, die aus Anlass des Abschlusses einer Vereinbarung über eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einer Zweckvereinbarung oder aus Anlass der Errichtung eines Zweckverbandes oder der Änderung oder Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, einer Zweckvereinbarung oder eines Zweckverbandes vorgenommen werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf Landesrecht beruhen. 2Für Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Handlungen aus einem Anlass nach Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Erläuterungen zu § 1
11. In der Vorschrift wird allgemein der Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmt. Neben den beiden überkommenen Formen gemeinsamer Aufgabenerfüllung durch Zweckvereinbarung (§§ 5 und 6) und Zweckverband (§§ 7 bis 19) besteht die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt (§§ 3 und 4), die durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts v. 27.1.2003 (Nds. GVBl. S. 36) geschaffen worden ist. Die Aufzählung der Formen der Zusammenarbeit nach diesem Gesetz ist abschließend; die Möglichkeit der Erweiterung bestehender kommunaler Anstalten und Zweckverbände ist nur zur Klarstellung genannt (Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5). Berechtigt zur kommunalen Zusammenarbeit sind Kommunen i. S. des NKomVG, als die dort (§ 1 Abs. 1) Gemeinden einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover abschließend genannt sind. Es können an der Zusammenarbeit mittels Zweckvereinbarung und Zweckverband aber unter bestimmten Voraussetzungen auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und natürliche Personen beteiligt werden (§ 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3). Da diese nur neben Kommunen beteiligt werden können, sind für die Zusammenarbeit in diesen Formen mindestens zwei Kommunen Voraussetzung, sodass eine Kommune nicht allein mit einem Dritten der vorbezeichneten Art eine Zweckvereinbarung schließen oder einen Zweckverband errichten kann (z. B. mit dem DRK bezüglich eines Kindergartens oder mit einer Kirchengemeinde für den Betrieb eines Friedhofs).
22. Ausgeschlossen ist die kommunale Zusammenarbeit nach diesem Gesetz, wenn sämtliche Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde sie allein zu dem Zwecke vornehmen wollen, Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gemeinsam zu erfüllen (Abs. 1 Satz 2); in diesem Falle kommt nur die Übertragung dieser Aufgaben auf die Samtgemeinde nach § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG in Betracht, um die weitere Verkomplizierung der Strukturen der Aufgabenerfüllung innerhalb der Samtgemeinde zu vermeiden. Zulässig ist aber die kommunale Zusammenarbeit von einzelnen Mitgliedsgemeinden miteinander, mit der Samtgemeinde, mit Kommunen außerhalb der Samtgemeinde und sonstigen Beteiligten nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 innerhalb und außerhalb der Samtgemeinde sowie aller Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde mit kommunalen Körperschaften außerhalb der Samtgemeinde, vorausgesetzt, es handelt sich für die kommunalen Körperschaften um eine gemeinsame Aufgabe i. S. von § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1. Zur Vermeidung einer unerwünschten Mehrfachdelegation können bestimmte Körperschaften sich nicht an einem Zweckverband beteiligen (§ 7 Abs. 4) und nicht von anderen im Wege der Zweckvereinbarung Aufgaben übernehmen (s. § 5 Rn 2).
33. Als Gegenstand kommunaler Zusammenarbeit kommt jede Aufgabe des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises in Betracht, zu deren Erfüllung eine Kommune berechtigt oder verpflichtet ist; bei einer gemeinsamen kommunalen Anstalt gilt das allerdings vorrangig für Aufgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts, für das die Rechtsform der kommunalen Anstalt als Alternative insbesondere zur GmbH geschaffen worden ist. Das Gesetz enthält keine der zweiten Alternative des § 1 Abs. 2 ZwVG entsprechende allgemeine Bestimmung, wonach die Bildung eines Zweckverbandes und der Abschluss einer Zweckvereinbarung unzulässig ist, wenn die gemeinsame oder verbandsmäßige Erfüllung der Aufgabe ausgeschlossen ist. Sofern kommunale Zusammenarbeit bei einer bestimmten Aufgabe ausgeschlossen sein soll, muss das spezialgesetzlich geregelt werden (Gesetzentwurf Drs. 14/340, Begründung Bes. Teil zu § 1 Abs. 1) und diese Regelung hat dann gem. Abs. 2 Vorrang. Bisher gibt es solche besonderen Regelungen nicht, so dass z. B. selbständige Gemeinden nicht gehindert sind, Aufgaben, die sie auf Grund ihres Sonderstatus wahrnehmen, im Wege der Zweckvereinbarung auf den Landkreis zurück zu übertragen, was früher als unzulässig angesehen worden ist; als unzulässig kann allenfalls die Rückübertragung von Aufgaben in einem Umfang angesehen werden, der die Substanz des Sonderstatus aufhebt. Die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben des Standesamts ist durch die Nds. VO zur Ausführung des Personenstandsgesetzes, insbesondere die Notfall-Regelung ihres § 4 Abs. 6, nicht ausgeschlossen. Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten (§ 8 Abs. 1 NKomVG) ist keine Aufgabe, die in den Formen dieses Gesetzes gemeinsam erfüllt werden kann, jedoch kann eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte daneben auch nicht hauptberuflich in einer anderen Kommune tätig sein oder eine nicht hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte das in mehreren Gemeinden sein. Zur Zulässigkeit der Rechnungsprüfung in den Formen kommunaler Zusammenarbeit nach diesem Gesetz s. § 153 Abs. 2 NKomVG.
44. Das Gesetz geht vom Grundsatz der Freiwilligkeit kommunaler Zusammenarbeit aus, verzichtet also auf Regelungen, nach denen Kommunen zur Kooperation verpflichtet werden können. Auch das soll spezialgesetzlicher Regelung vorbehalten sein, wie sie z. B. in § 6 Abs. 2 Satz 2 NAbfG getroffen ist, wonach die obere Abfallbehörde einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben kann, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre, sowie in § 2 Abs. 2 NKatSG, wonach das Innenministerium durch VO die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben des Katastrophenschutzes regeln kann.
55. Besondere Rechtsvorschriften über die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung, die nach Abs. 2 unberührt bleiben, sind neben dem schon genannten § 6 NAbfG z. B. das Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes „Großraum Braunschweig“, der durch Gesetz v. 2.3.2017 (GVBl. S. 53) in „Regionalverband“ umbenannt worden ist, § 104 NSchG über den Zusammenschluss von Schulträgern, § 97 NWG über den Zusammenschluss Abwasserbeseitigungspflichtiger und die Übernahme der Abwasserbeseitigung durch den Landkreis, die Verordnung über Sparkassenzweckverbände (SpZwVerbVO), die ergänzende und teilweise abweichende Regelungen gegenüber diesem Gesetz normiert, § 205 BauGB über den Zusammenschluss zu einem Planungsverband, § 20 NROG über die Nutzung der Möglichkeiten des NKomZG für die Aufgaben der Regionalplanung, § 1 AG SGB II über Zweckverbände und gemeinsame kommunale Anstalten der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Bestimmungen des § 86 ff SGB X über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten. Soweit diese Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, kann ergänzend die Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes vereinbart werden, so wie das gesetzlich in § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Bildung des Regionalverbandes „Großraum Braunschweig“ normiert ist.
6Bei kommunaler Zusammenarbeit über die Landesgrenze hinweg ist wegen bestehender Unterschiede des geltenden Rechts in Staatsverträgen das anzuwendende Recht bestimmt worden, und zwar mit Nordrhein-Westfalen am 23.4./9.5.1969 (Nds. GVBl. 1970 S. 64), mit Bremen am 26.8./2.9.1970 (Nds. GVBl. S. 502), mit Hessen am 11.2./ 16.4.1975 (Nds. GVBl. S. 417), mit Sachsen-Anhalt am 15.8.1996 (Nds. GVBl. S. 482), mit Thüringen am 2.6.1999 (Nds. GVBl. S. 412) und zusammen mit Nordrhein-Westfalen mit den Niederlanden am 23.5.1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 69); ein Staatsvertrag mit Mecklenburg-Vorpommern ist in Vorbereitung. Regelmäßig gilt danach das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Nur klarstellende Bedeutung hat die Bestimmung, dass die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben unberührt bleibt. Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen gelten für die Führung von Unternehmen und Einrichtungen in einer Form des privaten Rechts und die Beteiligung daran die §§ 136 bis 139 NKomVG.
76. Mit Rücksicht darauf, dass die in Abs. 3 genannten Maßnahmen im ausschließlich öffentlichen Interesse liegen, sind durch sie veranlasste Rechtshandlungen unter Einschluss von Eintragungen in das Grundbuch und sonstige gerichtliche Handlungen wie nach § 27 Abs. 2 NKomVG im Falle von Gebietsänderungen frei von landesrechtlichen öffentlichen Abgaben (§ 1 Abs. 1 NKAG: Steuern, Gebühren, Beiträge), Gebühren und Auslagen. Anders als bei Gebietsänderungen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 NKomVG) sind Verwaltungshandlungen, insbesondere Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, von der Kostenfreiheit ausgenommen.
§ 2Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit
(1) 1Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach diesem Gesetz können Kommunen
1. öffentliche Aufgaben auf eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder einen Zweckverband übertragen oder
2. eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder einen Zweckverband mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften beauftragen.
2Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken.
(2) 1Eine Aufgabe kann nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine andere Kommune nur übertragen werden, wenn sie den an dieser Zusammenarbeit Beteiligten obliegt. 2Die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einen Zweckverband ist nur zulässig, wenn sie entweder den an der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband beteiligten Kommunen oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband obliegt.
(3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, über, soweit § 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG nichts Abweichendes bestimmen; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) 1Soweit Kommunen eine Aufgabe übertragen haben, sind sie von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. 2Soweit sie einen anderen mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt haben, bleiben ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. 3Für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe kann der Beauftragende dem mit der Durchführung der Aufgabe Beauftragten fachliche Weisungen erteilen.
(5) 1Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit nach diesem Gesetz sind der Kommunalaufsichtbehörde anzuzeigen. 2Soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betreffen, die durch Rechtsvorschrift zugewiesen oder übertragen worden ist, bedürfen sie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 3Betrifft die Übertragung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Für Änderungen von Vereinbarungen nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Erläuterungen zu § 2
11. Wie schon das frühere Recht (§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 6 ZwVG) betraf auch das NKomZG in seiner ursprünglichen Fassung nur die Fälle der Übertragung einer Aufgabe auf eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder einen Zweckverband, mit der die Pflich...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. A Einführung
  6. B Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) – Gesetzestext
  7. C Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) – Erläuterungen
  8. Stichwortverzeichnis