Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
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Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen

Kommentar für die Praxis

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Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen

Kommentar für die Praxis

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Der Verordnungsgeber in Nordrhein-Westfalen hat am 26.5.2017 eine neue Verordnung über die Laufbahn in der Freiwilligen Feuerwehr als "Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr NRW" beschlossen und verkündet. Damit tritt die bisherige "Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr" außer Kraft.Die 4. Auflage kommentiert die neue Verordnung praxisnah und gibt Hilfestellungen bei notwendigen Personalentscheidungen in den Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen.

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Information

Jahr
2018
ISBN
9783555019918
Auflage
4
Thema
Law

Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr – VOFF NRW)

vom 09. Mai 2017 (GV.NRW. 2017 S. 582)
Auf Grund des § 56 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) wird folgende Verordnung erlassen:

Teil 1:Allgemeines

§ 1Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert1 sich in:
1. die Einsatzabteilung2 gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,
2. die Unterstützungsabteilung3 gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,
3. die Ehrenabteilung4,
4. die Abteilung Feuerwehrmusik5, soweit diese gebildet wurde,
5. die Jugendfeuerwehr6 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und
6. die Kinderfeuerwehr7 nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können nach Maßgabe dieser Verordnung einer oder mehreren Abteilungen nach Absatz 1 angehören8.

1.Gliederung einer FF

1.1Vorgabe durch VOFF
1Die VOFF gibt jetzt die Gliederung einer Freiwilligen Feuerwehr vor. Aus der Aufzählung folgt, dass der Verordnungsgeber von einer Mitgliedschaft in fast allen Lebensphasen ausgeht. Insoweit wird hier das Lebensphasenmodell, das auch in § 13 Abs. 5 VOFF angesprochen wird, vorgegeben. Es soll eine Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr vom Grundschulalter bis zum Tod ermöglicht werden.
1.2Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr
2Eine Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in:
– die Einsatzabteilung
siehe unten Anm. 2 zu § 1 VOFF
– die Unterstützungsabteilung
siehe unten Anm. 3 zu § 1 VOFF
– die Ehrenabteilung
siehe unten Anm. 4 zu § 1 VOFF
– die Abteilung Feuerwehrmusik
siehe unten Anm. 5 zu § 1 VOFF
– die Jugendfeuerwehr
siehe unten Anm. 6 zu § 1 VOFF
– die Kinderfeuerwehr
siehe unten Anm. 7 zu § 1 VOFF.

2.Einsatzabteilung

2.1Dienst für die Gemeinde
3Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig.
2.2Einzelregelungen
4Einzelregelungen finden sich in
– § 8 VOFF Aufnahme in die Einsatzabteilung
– § 9 VOFF Ausscheiden aus der Einsatzabteilung
– § 11 VOFF Übernahme aus der Jugendfeuerwehr.
2.3Pflicht zur Bildung
5Eine Einsatzabteilung muss gebildet werden. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BHKG (siehe Anhang 1 – Der Lesbarkeit wegen wird der Hinweis auf die Fundstelle des BHKG im Anhang 1 dieses Kommentars in der nachfolgenden Kommentierung nicht mehr in jedem Einzelfall wiederholt).

3.Unterstützungsabteilung

3.1Kein ausschließlicher Einsatzdienst
6Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und ehrenamtlich zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr auf andere Weise als durch die Mitwirkung im Einsatzdienst beitragen. Für diese Mitglieder findet § 9 Abs. 1 BHKG entsprechende Anwendung (vgl. § 9 Abs. 2 BHKG).
3.2Keine Pflicht zur Gründung
7Aus den Worten „können auch“ in § 9 Abs. 2 BHKG ergibt sich, dass eine solche Unterstützungsabteilung gegründet werden kann, aber nicht gegründet werden muss.
3.3Einzelregelungen
8Einzelregelungen finden sich in
– § 9 Abs. 3 VOFF Übertritt in die Unterstützungsabteilung,
– § 9 Abs. 4 VOFF Wechsel in die Unterstützungsabteilung,
– § 10 Abs. 1 VOFF Aufgaben der Unterstützungsabteilung.
3.4Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen
9Wenn ein Feuerwehrangehöriger Tätigkeiten ausübt, die sowohl in der Einsatzabteilung als auch in der Unterstützungsabteilung zum Tätigkeitsbereich gehören (z. B. Maschinist eines Löschfahrzeugs und Gerätewart), ist eine Mitgliedschaft in beiden Abteilungen möglich. Die Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung sollte Vorrang haben, da eine Unterstützungsabteilung ja zwingend nicht gegründet werden muss (siehe Anm. 3.2 zu § 1 VOFF) und weil beim Ausscheiden aus der Einsatzabteilung ein Wechsel in die Unterstützungsabteilung vorgesehen ist (vgl. § 9 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 VOFF). Eine solche Regelung wäre sonst überflüssig.

4.Ehrenabteilung

4.1Grundsatz
10Die Ehrenabteilung findet keine ausdrückliche Erwähnung im BHKG.
In die Ehrenabteilung werden die Angehörigen aufgenommen, die keine Aufgaben mehr in der Freiwilligen Feuerwehr wahrnehmen, aber nach wie vor der Feuerwehr aufgrund ihrer langjährigen Lebensleistung weiterhin verbunden sind.
Mitglieder einer Ehrenabteilung können Feuerwehrangehörige einer Freiwilligen Feuerwehr unter anderem werden:
– beim Ausscheiden aus der Einsatzabteilung wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 3 VOFF), es sei denn der Leiter der Feuerwehr weist sie der Unterstützungsabteilung zu,
– beim Ausscheiden aus der Einsatzabteilung wegen fehlender Gesundheit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 3 VOFF), es sei denn der Leiter der Feuerwehr weist sie der Unterstützungsabteilung zu,
– beim Ausscheiden aus der Einsatzabteilung wegen persönlicher oder sonstiger Gründe (§ 9 Abs. 1 Nr. 3; § 9 Abs. 4 VOFF), soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 VOFF vom Leiter der Feuerwehr einer anderen Abteilung zugewiesen werden,
– beim Ausscheiden aus der Unterstützungsabteilung aus persönlichen oder sonstigen Gründen (in der Regel auf Antrag des Betroffenen).
Ein direkter Eintritt in die Ehrenabteilung ist nicht möglich.
4.2Einzelregelungen
11Einzelregelungen finden sich in
– § 9 Abs. 3 VOFF Übertritt aus der Einsatzabteilung,
– § 9 Abs. 4 VOFF Übertritt aus der Unterstützungsabteilung.
4.3Pflicht zur Bildung
12Eine Ehrenabteilung muss in einer Freiwilligen Feuerwehr gebildet werden. Dies er...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Abkürzungsverzeichnis
  4. Literaturverzeichnis
  5. Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr – VOFF NRW)
  6. Teil 1: Allgemeines
  7. Teil 2 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
  8. Teil 3 Verwendung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr
  9. Teil 4 Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
  10. Teil 5 Funktionen und Inkompabilitäten
  11. Teil 6 Disziplinarverfahren
  12. Teil 7 Ausscheiden, Übergangs- und Schlussvorschriften
  13. Anhang 1 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
  14. Anhang 2 Unfallverhütungsvorschriften
  15. Anhang 2.1 Übersicht über die von der Unfallkasse NRW für die Feuerwehr geltenden speziellen Unfallverhütungsvorschriften
  16. Anhang 2.2 Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“
  17. Anhang 3 Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie über die Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr
  18. Stichwortverzeichnis