Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht
eBook - ePub

Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht

  1. 389 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub

Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht

Angaben zum Buch
Buchvorschau
Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Die 8. Auflage des bewährten Kommentars geht auf die durch das Gesetz zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 1.1.2014 erfolgten Neuerungen ein, auch anhand zahlreicher erklärender Beispiele. Dieses Gesetz hat hinsichtlich des Ersatzes von Kosten anlässlich auswärtiger dienstlicher Tätigkeit erhebliche Bedeutung.Die Neuauflage orientiert sich erneut an praktischen Belangen und stellt damit für alle Praktiker des Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts bei hessischen Landesbehörden, Kommunen und staatlichen Einrichtungen eine unverzichtbare Arbeitshilfe dar.

Häufig gestellte Fragen

Gehe einfach zum Kontobereich in den Einstellungen und klicke auf „Abo kündigen“ – ganz einfach. Nachdem du gekündigt hast, bleibt deine Mitgliedschaft für den verbleibenden Abozeitraum, den du bereits bezahlt hast, aktiv. Mehr Informationen hier.
Derzeit stehen all unsere auf Mobilgeräte reagierenden ePub-Bücher zum Download über die App zur Verfügung. Die meisten unserer PDFs stehen ebenfalls zum Download bereit; wir arbeiten daran, auch die übrigen PDFs zum Download anzubieten, bei denen dies aktuell noch nicht möglich ist. Weitere Informationen hier.
Mit beiden Aboplänen erhältst du vollen Zugang zur Bibliothek und allen Funktionen von Perlego. Die einzigen Unterschiede bestehen im Preis und dem Abozeitraum: Mit dem Jahresabo sparst du auf 12 Monate gerechnet im Vergleich zum Monatsabo rund 30 %.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen in deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja, du hast Zugang zu Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht von Gottfried Nitze im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Law & Administrative Law. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.

Information

Jahr
2016
ISBN
9783555017754
Auflage
8
Thema
Law

Hessisches Reisekostengesetz (HRKG)

Vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 28.9.2014 (GVBl. I S. 218)

Inhaltsübersicht1

§ 1Geltungsbereich
§ 2Dienstreisen
§ 3Reisen aus besonderem Anlass
§ 4Reisekostenerstattung
§ 5Fahrt- und Flugkostenerstattung
§ 6Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
§ 7Tagegeld
§ 8Übernachtungsgeld
§ 9Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
§ 10Kürzung des Tagegeldes nach § 7 und § 9 Abs. 1 Satz 1
§ 11Erstattung von sonstigen Kosten
§ 12Bemessung der Reisekostenerstattung in besonderen Fällen
§ 13Erkrankung während einer Dienstreise
§ 14Verbindung von Dienstreisen und privaten Reisen
§ 15Aufwandsentschädigung
§ 16Pauschalerstattung
§ 17Auslandsdienstreisen
§ 18Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 19Trennungsgeld
§ 20Zuständigkeitsregelungen
§ 21Übergangsvorschriften
§ 22Ermächtigungen
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Einleitung

1Der Anspruch auf RKE (wie auch auf UKV) ist im Grundsatz die unter Fürsorgegesichtspunkten getroffene, auf den öffentlichen Dienst zugeschnittene Form des Aufwendungsersatzes bei Ausführung eines Auftrags für Dritte (vgl. § 670 BGB). Begrenzt nach Veranlassung und Höhe sind die RKE und der andere in § 1 Abs. 2 HRKG bezeichnete Auslagenersatz auf die für dienstl. Zwecke notwendigen Aufwendungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HRKG), daneben durch den Sparsamkeitsgrundsatz (§§ 7, 34 LHO). Sind die Auslagen nach Grund und Höhe ausschließlich dienstl. verursacht, besteht Ersatzanspruch für diese Auslagen.
Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die unmittelbar bei der auswärtigen Dienstausübung und dem äußeren Ablauf der DR usw. entstehen; es genügt kein irgendwie gearteter, weiter Zusammenhang mit dem auswärtigen Dienstleistungsauftrag. Daraus wird ersichtlich, dass es sich um Aufwendungen handeln muss, die Innendienst verrichtenden Bediensteten nicht entstehen. Anreizcharakter kommt der RKE nicht zu. Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht zur Gewährung einer über das HRKG hinausgehenden Erstattung wäre nur zulässig, wenn die Versagung von Leistungen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Davon kann angesichts der weit reichenden Leistungen nach dem HRKG (und der zu ihm ergangenen Verordnungen) nicht ausgegangen werden. Sind die Aufwendungen durch den Dienstreisenden beeinflusst (z. B. durch die Wahl der Wohnung außerhalb des Dienstorts) oder berühren sie die private Sphäre, sind nur die dienstl. veranlassten Mehraufwendungen erstattungsfähig (hinsichtlich Fahrtkosten vgl. BVerwG v. 29.4.1983, ZBR S. 267, zur Anrechnung der durch DR ersparten Kosten für die arbeitstäglichen Fahrten zur Dienststätte). Diese Begrenzung kann zu einer Verminderung der aus dienstl. Veranlassung entstandenen Aufwendungen führen. Verschiedene Entschädigungen sind durch Gesetz betragsmäßig in der Weise begrenzt, dass auf die private Lebensführung entfallende Kosten bzw. häusliche Ersparnisse bereits bei der Festsetzung der Beträge berücksichtigt sind (so z. B. beim Tagegeld). Für Kosten, die allein durch die allgemeine Lebensführung verursacht sind (z. B. Kosten der bei einer DR getragenen Kleidung), besteht keine Ersatzpflicht (vgl. BVerwG v. 18.2.1980, ZBR 1981 S. 129).
2Die strikte Verweisung auf den Ersatz dienstl. veranlasster notwendiger Aufwendungen bindet die Höhe des Ersatzes zugleich dergestalt, dass dem Dienstreisenden mit dem Auslagenersatz kein finanzieller Vorteil verschafft werden darf, er aber auch keinen finanziellen Nachteil erleidet (BVerwGE 36, 33; 60, 56). Endet die dienstl. Beauftragung, entfällt der Anspruch auf RKE ohne Rechts- bzw. Besitzstandsschutz (BVerwG v. 11.9.1984, ZBR 1985 S. 117, ergangen zum Auslagenersatz von freigestellten Personalratsmitgliedern). Auslagenersatz ist nicht Bezügebestandteil, da nicht zum Ersatz von allgemeinen Kosten der Lebenshaltung gedacht, wird aber irrtümlicherweise vielfach als solcher begriffen.
3Die RKE unterscheidet sich von der Aufwandsentschädigung nach § 5 HBesG oder auch von der Bürgermeistern, Landräten und hauptamtlichen Beigeordneten von der nach dem Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz zustehenden Aufwandsentschädigung dadurch, dass mit der Letzteren insbesondere Auslagen bei der Dienstverrichtung und nicht beim äußeren Ablauf einer Reise (wie mit der RKE) abgegolten werden. Die Übernahme dieser Auslagen muss für den Beamten usw. unzumutbar sein, es darf sich nicht um weitere alimentäre Leistungen zur Bestreitung von Lebenshaltungskosten handeln und im Haushaltsplan müssen dafür Mittel bereitstehen. Der Aufwand darf nicht bereits durch andere Entschädigungen (z. B. nach der ErschwerniszulagenVO) abgegolten worden sein.
§ 1Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und für die Richterinnen und Richter im Landesdienst.
VV
Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung nach den Vorschriften dieses Gsesetzes in Betracht kommt. Daneben ist das hessische Reisekostenrecht für Tarifbeschäfigte und Auszubildende des Landes Hessen nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs. 4 TV-H, § 10 Abs. 1 TVA-H BBiG, § 10 Abs. 1 TVA-H Pflege), soweit tarifvertraglich keine eigenständigen Regelungen getroffen worden sind.
Erläuterungen
1Das HRKG verwirklicht den Auftrag des § 105 HBG, wonach der Beamte einen durch Landesgesetz zu regelnden Anspruch auf RKE und UKV hat. Es stellt hinsichtl. des Auslagenersatzes bei DR usw. für diesen Sachbereich eine Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht dar und geht deshalb als spezialgesetzl. der allgemeinen Regelung in § 92 Abs. 1 HBG vor. Eine reine Fürsorgeregelung ist das HRKG nicht, da – wie aus § 4 Abs. 1 erkennbar – beim Auslagenersatz auch die Interessen der Allgemeinheit an einer sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel zu wahren sind.
2Mit der RKE werden die durch die Beauftragung mit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle oder Dienststätte entstehenden Auslagen ersetzt. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Auslagen beim äußeren Ablauf des auswärts ausgeführten Dienstgeschäfts, also besonders um Fahrt- sowie Verpflegungs- und Unterkunftskosten. Auslagen, die sich bei der Ausführung von Dienstgeschäften oder aus der Art der Dienstaufgaben und i. d. R. in gleich bleibender Höhe über längere Zeiträume ergeben, sind vorwiegend nach Maßgabe des § 5 HBesG (§ 17 BBesG) als Aufwandsentschädigung (meistens in pauschalierten Monatsbeträgen) – ggf. neben der RKE – zu ersetzen. Besoldungsrechtl. Aufwandsvergütungen (vgl. § 5 HBesG) setzen als Ersatz zusätzlicher Sachaufwendungen unmittelbar an der Art der Dienstaufgaben allgemein, nicht (wie die RKE) an deren Durchführung im Einzelfall an. Vgl. hierzu auch Mdl-RdSchr. v. 30.10.2008 (StAnz. S. 2952).
3Abs. 1 regelt den persönl. Geltungsbereich des HRKG abschließend nach dem Kreis der Anspruchsberechtigten und der zum Auslagenersatz verpflichteten Dienstherren. Das HRKG gilt unmittelbar für alle Beamte der in § 1 Abs. 1 HBG bezeichneten hessischen juristischen Personen des öffentl. Rechts (einschl. derjenigen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, vgl. § 3 des Gesetzes v. 7.5.1953, GVBl. S. 93). Dies gilt auch für die Fälle der Reaktivierung, also der Wiederbegründung eines – beendeten – Beamten-(Richter-)Verhältnisses.
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte sind nicht nach dem HRKG anspruchsberechtigt. Für deren dienstl. Auswärtstätigkeit bestehen entweder eigenständige Entschädigungsregelungen (z. B. für Sachverständige) oder es wird in diesen das HRKG als maßgebend erklärt.
Da dienstl. Reisen (einschl. Fort- und Ausbildungsreisen) mit dem Tod des Bediensteten enden, sind die danach entstehenden Kosten (z. B. Überführungskosten) nicht nach dem HRKG, ggf. aber nach der HBeihVO erstattungsfähig.
4Beschäftigte bei Dienstherren im Geltungsbereich des HBG erhalten nach tarifvertragl. Verweisungen weitgehend Auslagenersatz wie Beamte des Arbeitgebers, also die im HRKG genannten Leistungen unter den gesetzl. Voraussetzungen (vgl. § 1 TV-Forst-Hessen, § 29 TV für Musiker in Kulturorchestern, Pkw-Fahrer-TV-H, vgl. § 23 Abs. 4 TV-H/TVöD-V/TVöD-K/TVöD-B/TV-Ärzte (Länder), § 24 Abs. 4 TV-Ärzte /VKA), soweit nicht eigenständige Regelungen gelten. Die eigenständigen Regelungen gelten auch, wenn sie über Erstattungsansprüche der Beamten hinausgehen.
In Tarifverträgen für Teilbereiche des öffentl. Dienstes, die keine solche Verweisung enthalten, darf für eine Auswärtstätigkeit RKE bis zu den Sätzen des steuerli...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. Teil A Hessisches Reisekostengesetz (HRKG)
  6. Teil B Hessisches Umzugskostengesetz (HUKG)
  7. Teil C Auslandsreisekostenverordnung des Bundes (ARV)
  8. Teil D Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV)
  9. Teil E Sachschadensersatz-Richtlinien (SErs-RL)
  10. Teil F Ersatz der Auslagen bei Vorstellungsreisen und Eignungs­prüfungen
  11. Teil G Grundsätze der steuerlichen Behandlung
  12. Stichwortverzeichnis