Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
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Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

Erläuterungen für die Vergabepraxis

  1. 304 Seiten
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Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

Erläuterungen für die Vergabepraxis

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Das Handbuch widmet sich dem nordrhein-westfälischen Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG-NRW) sowie den Konkretisierungen in den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Dabei erklärt das Werk dem Leser die neuen Vorgaben, weist auf Anwendungsprobleme hin und zeigt Hilfestellungen sowie Lösungsmöglichkeiten auf. Die bereits ergangenen Entscheidungen sind berücksichtigt. Übersichten erleichtern dem Leser den täglichen Umgang mit dem neuen Vergaberecht in der Vergabepraxis und ermöglichen eine effiziente Auftragsvergabe. Das Werk wendet sich insbesondere an öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger, stellt jedoch auch für Bieter eine nützliche Hilfe dar.

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Information

Jahr
2014
ISBN
9783555016559

Anhang

I. Vorschriften

1. Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW)

vom 10. Januar 2012
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen.
§ 2 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Bau- und Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. 2009 I 3850), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554). Die §§ 3 und 17 bis 19 dieses Gesetzes gelten auch für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Lieferleistungen im Sinne von § 99 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Für öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1 vom 3. Dezember 2007). Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 Freistellungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273).
(3) Soweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen im Rahmen der Angebotsabgabe begründet werden, gelten diese Verpflichtungen für Direktvergaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechend und sind vor der Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu erfüllen.
(4) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn sie führen die Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Bundeslandes durch.
(5) Die §§ 3, 4 Absatz 1 sowie 17 und 18 gelten für alle öffentlichen Aufträge, soweit dieses Gesetz nach den Absätzen 1 und 2 anwendbar ist, unabhängig von der Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Alle weiteren Vorschriften, mit Ausnahme des § 19, gelten nur für Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 20.000 Euro. Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(6) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, so kann von den Bestimmungen abgewichen werden.
§ 3 Allgemeine Grundsätze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen
(1) Öffentliche Auftraggeber vergeben öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze sowie der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(2) Die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausdrücklich, außerhalb seines Anwendungsbereichs durch oder auf Grund dieses Gesetzes geboten oder gestattet.
(3) Die öffentlichen Auftraggeber haben das gesamte Vergabeverfahren nach dem Grundsatz der Transparenz auszugestalten. Soweit nicht eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten oder zur Teilnahme erfolgt, bedeutet dies, dass
  1. eine Veröffentlichung der Beschaffungsabsicht in deutscher Sprache unter Angabe der wesentlichen Punkte des Auftrages und des Vergabeverfahrens in einem geeigneten Medium, insbesondere dem Vergabeportal des Landes (www.vergabe.nrw.de), mit einer angemessenen Frist vor Absendung der Vergabeunterlagen zu erfolgen hat. Diese soll auch einem Bewerber aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen, ob er Interesse an dem Auftrag bekunden möchte, und dieses dem öffentlichen Auftraggeber mitteilen möchte. Eine Veröffentlichung der Beschaffungsabsicht ist nicht erforderlich, wenn wegen besonderer Umstände wie einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung, der Art des Auftragsgegenstands, der Besonderheiten des betreffenden Sektors oder der geographischen Lage des Orts der Leistungserbringung der Auftrag für Wirtschaftteilnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht von Interesse ist. Die Vorgaben der §§ 12a und 19 Absatz 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, ber. BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010 S. 940) sowie des § 15 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen – EG (VOL/A-EG), in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755) bleiben hiervon unberührt.
  2. nach erteiltem Zuschlag eine Bekanntmachung über die wesentlichen Daten des Vergabeverfahrens und des erteilten Auftrages erfolgt, die zumindest den Namen des öffentlichen Auftraggebers und der Beschaffungsstelle mit Adressdaten, den Namen des beauftragten Unternehmens, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die Verfahrensart, Art und Umfang der Leistung und den Zeitraum der Leistungserbringung erkennen lässt. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Vorgaben der §§ 18a und 20 Absatz 3 VOB/A sowie des § 19 Absatz 2 VOL/A und des § 23 VOL/A-EG bleiben hiervon unberührt.
(4) Für die Auftragsausführung können an Auftragnehmer zusätzliche Anforderungen gestellt werden, die soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
(5) Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes, der Energieeffizienz sowie von sozialen, innovativen und gleichstellungs-, integrationspolitischen sowie ausbildungsfördernden Aspekten bei der Wertung ist zulässig, wenn diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, in der Bekanntmachung des Auftrags und in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich hinsichtlich des Umfangs der Vorgaben und der Gewichtung dokumentiert sind, dem Auftraggeber durch ihre Festlegung keine willkürliche Entscheidung ermöglicht wird und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot sowie...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Vorwort
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. Literaturverzeichnis
  8. Einführung
  9. A. Anwendungsbereich des TVgG-NRW
  10. B. Generelle Pflichten
  11. C. Zuschlagskriterien und Angebotswertung
  12. D. Tariftreue und Mindestentgelte
  13. E. Umwelt und Energieeffizienz
  14. F. Soziale Aspekte und ILO-Kernarbeitsnormen
  15. G. Frauen- und Familienförderung
  16. H. Bewerber- und Bietergemeinschaften im TVgG-NRW
  17. I. Die Eignung nach dem TVgG-NRW
  18. J. Sanktionen
  19. K. Verknüpfung zum Zuwendungsrecht
  20. L. Rechtsschutz
  21. Anhang
  22. Stichwortverzeichnis