Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand
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Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand

Ein rechtlicher Leitfaden für Innenarchitekten

  1. 336 Seiten
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Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand

Ein rechtlicher Leitfaden für Innenarchitekten

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Die Kenntnisse des Vertrags- und Honorarrechts sind für Innenarchitekten von existenzieller Bedeutung. Mit der HOAI 2013 sind die Aufgaben, aber auch die Unsicherheiten der Planer weiter gewachsen.Das Buch gibt einen umfassenden und praxisnahen Überblick zu Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand und bietet eine Anleitung zu versierter, individueller Vertragsgestaltung mit wertvollen Hinweisen für eine sichere und angemessene Vergütung und verschiedenen Vertragsmustern. Es enthält wichtige Hinweise zum Haftungsrecht und zur Vermeidung von Versäumnissen. Die Erfahrungen der Autoren aus über 60 gemeinsamen Seminaren und Anregungen der Teilnehmer sind in die Darstellung eingeflossen. Zielgruppe sind die Innenarchitekten, aber auch Architekten und Planer, die sich mit dem Bauen im Bestand befassen.

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Information

Jahr
2014
ISBN
9783170243569
Auflage
3
Thema
Law

I. Der Vertrag des Innenarchitekten

1. Der Innenarchitektenvertrag
2. Besondere Vertragsformen
3. Muster und Erläuterung des Innenarchitektenvertrags
4. Die Abnahme der Innenarchitektenleistung
5. Kündigung des Innenarchitektenvertrags
6. Der Innenarchitekt als Generalplaner
7. Internationale Innenarchitektenverträge

1. Der Innenarchitektenvertrag

1.1 Rechtsnatur des Innenarchitektenvertrags

Ein spezielles Architektenvertragsrecht gibt es im Gesetz nicht. Die HOAI enthält nur Honorarrecht. Sie bestimmt weder, wie ein Architektenvertrag zustande kommt, noch welche Pflichten ein Innenarchitekt hat.1 Was ein Innenarchitekt vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Innenarchitektenvertrag.
Der Innenarchitektenvertrag ist wie der Architektenvertrag dem Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff. BGB) zugeordnet. § 631 BGB lautet wie folgt:
„Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“
Übersetzt bedeutet dies:
„Durch den Architektenvertrag wird der Innenarchitekt zur Erstellung der beauftragten Planung, der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung (im Rahmen der HOAI) verpflichtet.“
Der Werkvertrag ist dadurch geprägt, dass nicht die Tätigkeit, sondern der Erfolg geschuldet ist. Der Innenarchitekt schuldet somit eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung und, sofern die Bauüberwachung mit übernommen ist, das Entstehenlassen einer mangelfreien Bauleistung nach den vom Bauherren genehmigten Plänen. Welchen Erfolg der Innenarchitekt schuldet, ergibt sich aus dem jeweils abgeschlossenen Innenarchitektenvertrag.2
Ein unverbindlicher Muster-Innenarchitektenvertrag ist in Kapitel I 3 dieses Buches mit Kommentierung enthalten. Da die HOAI nur Preisrecht und kein Vertragsrecht enthält, sollte sie als Vertragsgrundlage nicht hinzugezogen werden. Bei Einbeziehung der Leistungsbilder der HOAI in den Vertrag hat dies zur Folge, dass die Grundleistungen aus dem Leistungsbild der HOAI3 Vertragsbestandteil werden. Soweit Leistungen nicht erbracht werden, weil diese für das betreffende Objekt nicht benötigt werden, hat dies dennoch eine Honorarminderung zur Folge, weil vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbracht worden sind.4 Die HOAI regelt kein Vertragsrecht, sondern ausschließlich die Höhe des Honorars für die vertraglich vereinbarte Leistung.5
Die Rechtsnatur des Vertrags unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien.
Durch die Bezeichnung des Vertrags als Dienstvertrag ändert sich nichts an seiner Rechtsnatur. Beim Dienstvertrag wird nicht der Erfolg, sondern die bestmögliche Tätigkeit geschuldet. Wenn der Bauherr noch nicht weiß, wie z. B. das Hotel innenarchitektonisch umgestaltet werden soll und der Innenarchitekt beauftragt ist, ihm entsprechende Vorschläge und Entwürfe gegen Honorar zu unterbreiten, gibt es keinen bestimmten Erfolg, den man erreichen kann. Hier unterstützt der Innenarchitekt den Bauherrn bei der Projektfindung. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Projektfindungsvertrag6 abzuschließen.7

1.2 Ein Innenarchitekt beim Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 12.1.20068 das erste Mal mit dem Innenarchitektenrecht beschäftigt. Dabei ist in diesem Urteil dargelegt worden, wie ein Innenarchitekt im Verhältnis zum Gebäudearchitekten gegenüber dem Bauherrn abrechnen darf. Der BGH ging davon aus, dass der Innenarchitektenvertrag ein Werkvertrag ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bauherr eines Berufsförderungszentrums beauftragte erst ein Büro mit der Architekturplanung des Gebäudes und sodann einige Zeit später einen selbstständigen Innenarchitekten mit der Planung des raumbildenden Ausbaus. Dem Innenarchitekten waren die vollständigen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 (Grundlagenermittlung bis Objektbetreuung, jetzt § 34 HOAI) betreffend Gestaltung der Innenräume in Auftrag gegeben worden. Der Innenarchitekt hat sodann alle Leistungen erbracht, die vom Bauherrn gefordert worden sind. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte der Innenarchitekt seine Schlussrechnung in Höhe von 630.000,00 €. Da der Bauherr nicht bereit war, diesen Betrag zu zahlen, erhob der Innenarchitekt Klage beim Landgericht L. Das Landgericht sprach dem Innenarchitekten rund 560.000,00 € nebst Zinsen zu. Das Oberlandesgericht (OLG) D. hat dieses Urteil aufgehoben und im Gegenzug den Innenarchitekten verurteilt, an den Bauherrn 30.000,00 € zurückzuzahlen. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Rechnung des Innenarchitekten nicht prüffähig sei mit der Folge, dass ihm kein Honorar zustehe. Da der Bauherr dargelegt hatte, dass er zu viel gezahlt hat, erhielt er im Wege der Widerklage 30.000,00 € zugesprochen. Die mangelnde Prüfbarkeit hat das OLG damit begründet, dass ein Gebäudearchitekt und ein Innenarchitekt, auch wenn sie getrennt beauftragt sind, aus verschiedenen Büros stammen und eine gemeinsame Architektenleistung erbringen. Entsprechend sollte der Innenarchitekt darlegen, wie viel Prozent der Gesamtarchitektenleistung er erbracht hatte. Im Gegenzug meinte das OLG, dass der Innenarchitekt dann die gesamten Gebäudekosten ebenso wie der „Gebäudearchitekt“ zugrunde legen darf. Um eine prüfbare Rechnung zu erstellen, sollte nach Auffassung des OLG der Innenarchitekt eine Abrechnung nach § 8 Abs. 2 HOAI in der Weise vornehmen, dass er darlegt, welche Teilleistungen einer Leistungsphase von ihm im Verhältnis zur Leistung des Gebäudearchitekten erbracht worden sind. Der BGH hat die Revision im Jahre 2004 zugelassen und nun am 12.1.20069 zugunsten des Innenarchitekten entschieden. Dabei stellte der BGH in seinem Urteil Folgendes heraus:
Da Architekt und Innenarchitekt separate Leistungen erbringen, sind diese auch getrennt abzurechnen. Für die Anwendung des § 8 Abs. 2 HOAI ist kein Raum, weil dem Innenarchitekten bezüglich der Leistung Innenräume die vollständigen Grundleistungen übertragen worden sind. § 8 Abs. 2 HOAI regelt nur den Fall, dass einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase nicht übertragen worden sind. Wenn beispielsweise der Bauherr die Rechnungsprüfung in der Leistungsphase 8 selbst vornimmt und der Innenarchitekt diese nicht erbringen muss, besteht das Recht, das Honorar nach § 8 Abs. 2 HOAI zu kürzen. Dies ist auch verständlich, wenn tatsächlich Leistungen herausgenommen und vom Innenarchitekten nicht erbracht werden müssen. Damit ist klargestellt, dass der Innenarchitekt eine eigenständige Architektenleistung gegenüber dem Gebäudearchitekten erbringt und bei einem vollständigen Auftrag des raumbildenden Ausbaus (jetzt: Innenräume) auch alle Grundleistungen abrechnen kann, sofern er diese erbracht hat. Andererseits werden die anrechenbaren Kosten des Objektes nach § 4 HOAI bestimmt. Dabei ist der in § 2 Abs. 1 HOAI definierte Objektbegriff nicht gleichzustellen mit dem Gebäude. Entsprechend kann der Innenarchitekt, dessen Bearbeitungsobjekt der raumbildende Ausbau ist, nur die Kosten dieser Teile zugrunde legen, mit denen er befasst ist. Abschließend stellt in diesem Zusammenhang der BGH fest, dass der Bauherr die Zahlung höherer Honorare hinnehmen muss, wenn er zusätzlich zum Architekten einen Innenarchitekten beauftragt.
Mit diesem Urteil erkennt der BGH an, dass der Innenarchitekt, wenn er neben dem Gebäudearchitekten tätig ist, eine eigenständige Leistung erbringt und selbstständig unter Berücksichtigung der für ihn geltenden anrechenbaren Kosten abrechnen kann. Anzumerken ist noch, dass bei bestehenden Gebäuden nach § 25 Abs. 2 HOAI (1996) ein Zuschlag bis 50 % vereinbart werden kann. Ohne Vereinbarung erhält der Innenarchitekt in diesem Fall einen Zuschlag von 25 %. Dabei liegt ein bestehendes Gebäude auch bereits dann vor, wenn die Grundrissplanung durch den Gebäudearchitekten vorgegeben und vom Innenarchitekten zwingend hingenommen werden muss. Die dadurch bedingte Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeit verkompliziert die Planungsaufgabe des Innenarchitekten erfahrungsgemäß beträchtlich, sodass die so entstehenden Erschwernisse mit dem Zuschlag gemäß § 25 Abs. 2 HOAI (1996) abgegolten werden müssen. Mit der HOAI 2009 ist der Zuschlag des raumbildenden Ausbaus ersatzlos gestrichen worden und auch in der HOAI 2013 nicht mehr enthalten.

1.3 Zustandekommen des Innenarchitektenvertrags: Vertragsabschluss

Der Innenarchitektenvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB.
Beispiel:
Der Hoteleigentümer mailt an den Innenarchitekten: „Können Sie den Umbau meines Hotels Villa Hügel planen, mich bei der Einholung der erforderlichen Genehmigungen unterstützen, die Bauleistungen ausschreiben und die Bauüberwachung durchführen?“
Antwort des Innenarchitekten: „Übernehme gerne die Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau der mir bekannten Villa Hügel und schlage vor, dass wir uns am Dienstag der nächsten Woche zur Grundlagenermittlung zusammensetzen.“
Damit ist ein Vertrag zustande gekommen.
Der Innenarchitektenvertrag kann ausdrücklich, wie im Beispielsfall, oder auch stillschweigend durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Der stillschweigende (konkludente) Vertragsabschluss ist abzugrenzen von einer Akquisitionsphase, in welcher der Innenarchitekt kostenfreie Planungsleistungen aufzeigt, um einen Vertragsabschluss mit dem Bauherrn zu erreichen. Die Abgrenzung zwischen der Akquisitionsphase u...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Vorwort
  6. I. Der Vertrag des Innenarchitekten
  7. II. Das Honorar des Innenarchitekten
  8. III. Die Haftung des Innenarchitekten
  9. Anlagen
  10. Stichwortverzeichnis