Inklusion, Partizipation und Empowerment in der Behindertenarbeit
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Inklusion, Partizipation und Empowerment in der Behindertenarbeit

Best Practice-Beispiele: Wohnen - Leben - Arbeit - Freizeit

  1. 255 Seiten
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Inklusion, Partizipation und Empowerment in der Behindertenarbeit

Best Practice-Beispiele: Wohnen - Leben - Arbeit - Freizeit

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Die Behindertenarbeit befindet sich derzeit in einem hochdynamischen Umbruch. Dabei folgt sie neuen Leitprinzipien wie der "Inklusion", des "Empowerment" und der "Partizipation", die hierzulande als "Teilhabe" bezeichnet wird. Zwar gibt es inzwischen einige theoretische Beiträge zu den dahinter stehenden Konzepten; was aber fehlt, sind bislang konkrete Praxisbeispiele und damit Antworten auf die Fragen: Wie sieht der jeweilige Ansatz in der Praxis aus? Wie lässt sich das konkret umsetzen? Gibt es dafür in Deutschland schon vorbildliche Beispiele? Genau hier setzt das Buch an. Es dokumentiert für die Bereiche des Arbeitens, Wohnens und der Lebensgestaltung Best-Practice-Beispiele und zeigt damit auf, welche Zukunftsperspektiven sich für die Behindertenarbeit aus den neuen Leitprinzipien ergeben.

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Information

Jahr
2018
ISBN
9783170334298
Auflage
3
Thema
Bildung

1 Wohnen und Leben in der Gemeinde

Georg Theunissen

Wie bereits in unserem einleitenden Kapitel skizziert, stand das späte 19. Jahrhundert im Zeichen vieler Heim- oder Anstaltsgründungen. Typisch für das Anstaltswesen war ein »Zwei-Klassen-System«, in dem zwischen Anstalten oder Abteilungen für bildbare Personen und in Pflegeheime oder Pflegeabteilungen für bildungs- und erziehungsunfähige Menschen unterschieden wurde (vgl. dazu Theunissen 2012).
In der Nachkriegszeit wurde dieses System zunächst in beiden Teilen Deutschlands wie aber auch weltweit fortgesetzt. Allerdings waren alsbald in einigen hoch entwickelten Industrienationen (z. B. USA, skandinavische Länder) vor allem staatliche Behindertenanstalten ins Kreuzfeuer scharfer Kritik geraten. Das gemeinsame Ziel der Protestbewegungen war es, durch Normalisierung und Deinstitutionalisierung Menschen mit Behinderungen ein Wohnen und Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
In Westdeutschland war jedoch die Kritik an der Institutionalisierung verhaltener. Hier spielten kirchliche Anstalten im Versorgungssystem die dominierende Rolle, die sich durch eine christlich geprägte Philosophie von den staatlichen Institutionen (v.a. psychiatrische Landeskrankenhäuser) abzuheben versuchten. Da das Normalisierungsprinzip die Auflösung von Anstalten und Heimen zum Ziel hatte, standen die meisten kirchlichen Einrichtungen und ihre Träger den Reformen zunächst skeptisch bis ablehnend gegenüber. Befürchtet wurde ein Verlust an Macht und gesellschaftspolitischem Einfluss. Sie waren aber auch der festen Überzeugung, dass Behindertenheime oder Anstalten das Richtige seien, galten doch Menschen mit geistiger Behinderung als lebenslang auf Hilfe (Versorgung, Betreuung, Behandlung) angewiesene Defizitwesen. Dass die institutionelle Versorgung kaum in Frage gestellt wurde, zeigt ebenso die Geschichte der Elternvereinigung »Lebenshilfe«. Im Unterschied zu Elternbewegungen im westlichen Ausland (skandinavische Länder, USA) wurden von Lebenshilfe-Organisationen zumeist nur Wohnheime für relativ selbstständige Menschen mit Behinderungen als Alternative zu Anstalten favorisiert. Folglich wurde in Deutschland das Normalisierungsprinzip nicht konsequent genug umgesetzt:
1. Es wurde keine Deinstitutionalisierung durch Auflösung von Anstalten oder Heimen in den Blick genommen; stattdessen wurde eine Humanisierung von Lebensbedingungen innerhalb von Einrichtungen bevorzugt (z. B. durch Renovierung, Umbauten, Verkleinerung von Gruppen; normale Möblierung).
2. Es wurden gemeindenahe (Wohn-)Angebote für ein Leben »so normal wie möglich« fast ausschließlich nur in Form neuer Wohnheime geschaffen. Wohnheime mit mehreren Gruppen und Zentralversorgung entsprechen aber nicht dem, was gemeinhin unter einem normalen, nämlich häuslichen Wohnen verstanden wird.
3. Im Zuge der Normalisierung wurde die Orientierung am traditionellen Behindertenbild (Defizitorientierung) kaum hinterfragt.
4. Betroffene wurden an der Normalisierung ihrer Lebensbedingungen nur selten beteiligt – waren es doch in der Regel ihre Betreuer oder die Leiter der Einrichtungen, die am besten wussten, was für sie gut und richtig war.
5. Normalisierung wurde als »Normierung der Lebenswelt« (einheitliche Ausstattung aller Wohngruppen eines Heimes) sowie als ein »Normal-Machen« behinderter Menschen sehr oft missverstanden.
Diese Problematik wurde in den vergangenen 40 Jahren von Menschen mit Behinderungen selbst aufgegriffen. Zunächst waren es insbesondere körper- und sinnesbehinderte Menschen, die sich in selbstorganisierten Gruppenzusammenschlüssen gegen die Institutionalisierung sowie den Missbrauch des Normalisierungsprinzips wandten. Scharf kritisiert wurde die Priorisierung von Eigeninteressen der Kostenträger, Wohlfahrtsverbände und Organisationen der Behindertenhilfe sowie deren Orientierung an einem Verständnis von Behinderung, das die Abhängigkeit von Menschen mit Behinderungen unterstrich und der Verdinglichung Betroffener als Objekte von Versorgung und Fürsorge den Weg geebnet hatte. Dieses klinisch geprägte Modell sollte nunmehr durch ein Autonomie-Modell abgelöst werden. Dessen Aktualität ist bis heute ungebrochen (vgl. Theunissen 2013; Theunissen & Kulig 2016). Das zeigen zum Beispiel die Initiativen von Menschen mit Lernschwierigkeiten, die sich weltweit unter dem Organisationsnamen People First in Gruppen zusammengeschlossen und vernetzt sowie im engen Schulterschluss mit anderen Behinderten- und Bürgerrechtsbewegungen dem Selbstbestimmungsgedanken verschrieben haben.
Im Kern geht es bei dem Autonomie-Modell um einen Wechsel der Zuständigkeit und Umverteilung von Macht, indem behinderte Menschen als »Experten in eigener Sache« selbst darüber entscheiden möchten, was für sie gut und hilfreich ist und was nicht. Die Vorstellungen in Bezug auf ein Wohnen im Erwachsenenalter und Alter sind dabei eindeutig: Keine Unterbringung in Wohnheimen, Pflege- oder großen Behinderteneinrichtungen, sondern ein selbstbestimmtes Leben in kleinen, gemeindeintegrierten Wohnungen, die mit einer Öffnung nach außen als Orte der Privatsphäre und des gesellschaftlichen Zusammenlebens betrachtet werden.
In Orientierung an diesen Vorstellungen sind im Verlauf der letzten Jahre einige der führenden westlichen Industrienationen (USA, Großbritannien, skandinavische Länder, Australien, Kanada, Österreich) dazu übergegangen, das Normalisierungsprinzip durch ein deinstitutionalisiertes, häusliches Wohnangebot für Menschen mit Behinderungen zu bestimmen und umzusetzen. Hierbei haben wir es mit systematischen Bemühungen um eine Überwindung von Heim- oder Anstaltssystemen zugunsten gemeindeintegrierter, kleiner Wohnformen zu tun (vgl. Theunissen 2014). In der angloamerikanischen und skandinavischen Fachdiskussion wird diesbezüglich der Begriff der Institution an zentralen Versorgungs- und fremdbestimmten Betreuungsstrukturen festgemacht. Demnach gilt eine gemeindeintegrierte Wohnform dann nicht als Institution, wenn dem Prinzip des häuslichen Wohnens mit einer Selbstversorgung und der Ermöglichung eines hohen Grades an Autonomie entsprochen wird. Internationalen Studien zufolge tragen Wohnformen mit maximal sechs Plätzen diesem Prinzip am ehesten Rechnung.
Schon in den 1980er Jahren wurde im Rahmen der schwedischen Gesetzgebung darauf reagiert, indem Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen nicht mehr als fünf Plätze aufweisen dürfen. Gleichfalls werden in den USA seit einigen Jahren drei gemeindeintegrierte Wohnformen in Abgrenzung zu Institutionen als zeitgemäß betrachtet:
1. »supported living« (Wohnungen mit 1–2 Plätzen)
2. »small group homes« (Wohngruppen mit 3 Plätzen)
3. »larger group homes« (Wohngruppen mit 4–6 Plätzen).
Diese drei Formen, die allesamt von Menschen mit Lernschwierigkeiten geschätzt werden, signalisieren ein flexibles, bedarfsgerechtes, auf individuelle Interessen und Bedürfnisse zugeschnittenes Wohnangebot, das eine Unterscheidung in »stationär« oder »ambulant«, wie sie hierzulande geläufig ist, obsolet werden lässt. Im Gegenteil, diese Unterscheidung ist ein Hindernis für die Implementierung zeitgemäßer Wohnformen und sollte daher tunlichst abgeschafft werden.
Der Prozess des deinstitutionalisierten Wohnens ist in den nordeuropäischen Ländern und in den USA am weitesten fortgeschritten (vgl. Theunissen 2012; 2013; 2014). Hierzulande haben wir es hingegen mit einer schleppenden Entwicklung zu tun, was nicht nur Eigeninteressen von Einrichtungsträgern der Behindertenhilfe (z. B. Befürchtungen an Macht- und Einflussverlust, wirtschaftliche Erwägungen wie Auslastung, Mitarbeiterinteressen, vermutete Arbeitsplatzgefährdungen, Bindung an Immobilien), sondern ebenso spezifischen Barrieren von Seiten zuständiger Kostenträger und Behörden geschuldet ist. Zudem scheint die Vorstellung noch weit verbreitet zu sein, dass das sogenannte Betreute Wohnen oder Leben in kleinen Wohngruppen in der Gemeinde nur für behinderte Menschen mit einem relativ hohen Grad an Selbstständigkeit geeignet sei. Diese Vorstellung schimmert leider auch in dem soeben verabschiedeten Bundesteilhabegesetz durch, weshalb es einer zeitgemäßen Behindertenarbeit nicht gerecht wird (vgl. Theunissen 2014; Theunissen & Kulig 2016): Menschen mit schweren (kognitiven) Beeinträchtigungen gehören demnach ins Heim, und bei einem hohen pflegerischen Assistenzbedarf werden nicht selten (vor allem von Kostenträgern) Unterbringungsformen unter der Regie der Pflegeversicherung (Pflegeheime, Pflegegruppen bzw. eingestreute Pflegeplätze in Großeinrichtungen) favorisiert.
Dass diese Praxis, bei der nahtlos an das eingangs skizzierte Zwei-Klassen-System angeknüpft wird, der Inklusion und somit einem zentralen Leitgedanken der UN-Konvention widerspricht, ist unschwer zu erkennen. Denn die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 in New York verabschiedete Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, zu denen Deutschland zählt, behinderte Menschen als gleichwertige Bürger anzuerkennen und den Weg dafür zu ebnen, dass sie mit den gleichen Rechten wie nicht behinderte Personen mitten in der Gesellschaft leben können. Hierzu gilt es, alle Barrieren, die Menschen mit Behinderungen an der »vollen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft« hindern, zu beseitigen. Gemäß Artikel 9 zielt die Konvention darauf ab, dass alle Vertragsstaaten eine »Zugänglichkeit« schaffen, um Menschen mit Behinderungen den barrierefreien Zugang zu Gebäuden, Straßen, Transportmitteln sowie Informations- und Kommunikationsdiensten zu ermöglichen. Darüber hinaus geht es der Konvention um Empowerment und Selbstbestimmung (vgl. Bielefeldt 2006), indem jeder Mensch mit Behinderung selbst darüber entscheiden soll, mit wem und wo er leben möchte. Dieses Recht auf ein selbstbestimmtes Wohnen gilt uneingeschränkt für alle Menschen mit Behinderungen. Folglich kennt die Konvention kein Zwei-Klassen-System in der Behindertenhilfe, welches zwischen »integrations- oder inklusionsfähigen« und »integrations- oder inklusionsunfähigen« behinderten Menschen unterscheidet. Ausdrücklich wird in Artikel 19 herausgestellt, dass kein Mensch mit Behinderung gegen seinen Willen in Institutionen untergebracht werden darf. Vielmehr wird jedem das Recht zuerkannt, in »seiner« Gemeinde leben zu dürfen.
Vor dem Hintergrund dieser Leitsätze steht Deutschland mit seinen Bundesländern vor der Aufgabe, geeignete gesetzliche und verwaltungsbezogene Maßnahmen zur Umsetzung der in der UN-Konvention ausgewiesenen Rechte zu treffen und alle Gesetze oder Erlasse aufzuheben, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen wie auch ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben behindern. Das erfordert den »ermöglichenden Staat«, der entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen hat (z. B. regionale Versorgungsverpflichtung der Kommunen für Menschen mit Behinderungen; Abschaffung der Begriffe bzw. Unterscheidung »stationär« und »ambulant« zugunsten eines flexiblen, häuslichen Wohnangebots im Verantwortungsbereich einer Kommune bzw. eines Kostenträgers; Priorisierung zeitgemäßer, häuslicher Wohnformen wie unterstütztes Wohnen in einem Wohnverbund oder in einer Mehrgenerationenwohnanlage jenseits von Heimen), so dass sich eine inklusive Gemeinde und Kultur entfalten kann (vgl. Theunissen 2013, 359; Theunissen & Kulig 2016). Eine solche Entwicklung, die mit dem Bundesteilhabegesetz zwar aufgegriffen, aber nicht konsequent im Sinne von Inklusion und Empowerment aufbereitet wurde, kann aber nur gedeihen, wenn nicht allein der Staat, sondern ebenso andere Instanzen wie Wirtschaft, Organisationen oder Träger der Behindertenhilfe sowie der dritte Sektor (selbstorganisierte Bürgerinitiativen, Selbsthilfegruppen, freiwillig engagierte Bürger) die Leitgedanken der UN-Konvention als einen sozialen Auftrag betrachten und mittragen. Dafür steht der Begriff der Bürgergesellschaft, deren Förderung und Entfaltung eine der bedeutsamsten Herausforderungen für die Zukunft einer humanen Gesellschaft im Sinne von Inklusion und Teilhabe darstellt.
Genau an dieser Stelle haben die folgenden Best-Practice-Beispiele ihren Platz, die das zu verwirklichen versuchen, was sich viele Menschen mit Behinderungen wünschen und von der UN-Konvention ihren Mitgliedsstaaten fachwissenschaftlich empfohlen und auferlegt wurde.
So beweist zum Beispiel der Landschaftsverband Rheinland als mächtiger Kommunalverband und überörtlicher Kostenträger, dass selbst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten heilpädagogische Heime (z. B. in Langenfeld, Düren) aufgelöst und durch vernetzte Hilfen, Regionalisierung, Dezentralisierung, komplementäre Dienste und individuelle Hilfeplanungen »ermöglichende« Rahmenbedingungen geschaffen werden können, durch die ein selbstbestimmtes Wohnen und eine Teilhabe behinderter Menschen am Gemeinwesen auf den Weg gebracht werden können. Hierzu beschreiben Christian Bradl und Angelika Küppers-Stumpe die wichtigsten Bausteine dieser politisch bedeutsamen Reform, die unzweifelhaft als richtungsweisend in Sinne der UN-Konvention gelten kann. Denn Menschen mit schweren geistigen Behinderungen sind in diesem Reformprozess zur Implementierung von Inklusion und Teilhabe genauso einbezogen wie leicht behinderte Menschen oder ältere Personen mit Pflegebedarf.
In ähnlichen Bahnen bewegen sich auch die von Dieter Kalesse, Jochen Amsik, Christoph Danes und Jutta Schwinkendorf skizzierten Initiativen der Evangelischen Stiftung Hephata, der es als großer Träger der Behindertenhilfe gelungen ist, innerhalb von etwa 15 Jahren eine traditionsreiche Anstalt zu dezentralisieren und zu deinstitutionalisieren. Wie heute ehemals hospitalisierte Menschen mit Behinderungen in einem normalen Wohnumfeld wohnen und leben, wie Eltern mit geistiger Behinderung und ihre Kinder als gleichberechtigte Bürger in ihrer Lebenssituation und gesellschaftlichen Teilhabe unterstützt werden können und wie steinig der Weg zu einem häuslichen Wohnen für junge Erwachsene mit geistiger Behinderung sein kann, wird uns nicht nur aus der Profi-Perspektive, sondern auch aus der Sicht von E...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Vorwort
  6. Einführung: Von der Integration zur Inklusion im Sinne von Empowerment
  7. 1 Wohnen und Leben in der Gemeinde
  8. 2 Unbehindert am Arbeitsleben teilhaben
  9. 3 Freizeit und Erwachsenenbildung für Menschen mit Lernschwierigkeiten
  10. 4 Empowerment und Inklusion durch Positive Verhaltensunterstützung
  11. Die Autorinnen und Autoren