Management und Controlling in der Pflege
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Management und Controlling in der Pflege

Handlungsoptionen infolge der neuen Pflegestärkungsgesetze

  1. 165 Seiten
  2. German
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Management und Controlling in der Pflege

Handlungsoptionen infolge der neuen Pflegestärkungsgesetze

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Pflegeeinrichtungen in Deutschland müssen sich vielfältigen Herausforderungen stellen: Die Änderungen der Pflegestärkungsgesetze (PSG I-III) sind nur ein Ausdruck davon, der demografische Wandel und Änderungen der Marktstrukturen sind ebenso relevant. Um Erlöse zu sichern und dem Fachkräftemangel zu begegnen, sind professionelles Controlling und Management unerlässlich. Dieses Buch bereitet die wichtigsten Grundlagen für das Controlling auf und zeigt die Wege für ein erfolgreiches Management.

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Information

Jahr
2017
ISBN
9783170241183
Auflage
1
Thema
Medizin

1 Einleitung

Björn Maier, Kai Tybussek

1.1 Anlass und Motivation zur Reform

Die erste gesetzliche Pflegeversicherung als Teil des Sozialversicherungssystems in Deutschland wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt. Seit dem 23.10.2012 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung nun in vier Reformschritten neu ausgerichtet und reformiert. Den Startpunkt bildet dabei im Jahr 2012 das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG), darauf aufbauend folgten ab Ende 2014 die drei Pflegestärkungsgesetze (PSG I bis III) (
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Abb. 1.1). Insgesamt ist dieses Reformwerk die gravierendste Neuausrichtung des Systems seit seiner Gründung vor etwas mehr als 20 Jahren.
Die Notwendigkeit dieser Veränderungen ist dem demografischen Wandel sowie den veränderten Krankheitsbilden geschuldet. Mit zunehmendem Alter nimmt die Wahrscheinlichkeit deutlich zu, auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Außerdem haben gerontopsychiatrische Erkrankungen und demenzielle Erkrankungen in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Anzahl der Leistungsbezieher beträgt derzeit ca. 2,7 Mio. Menschen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung und knapp 200.000 Menschen bei der privaten Pflegversicherung (
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Tab. 1.1). Die Leistungsausgaben alleine in der sozialen Pflegeversicherung betrugen im Jahr 2015 im stationären Bereich 12,1 Mrd. € und im ambulanten Bereich 14,6 Mrd. €.
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Abb. 1.1: Gesetze der Pflegereform
Tab. 1.1: Gesamtzahl der Leistungsbezieher1
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Eine besondere Herausforderung für die Pflegekassen stellt die zu erwartende demografische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland dar. Bei den über 80-Jährigen liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Pflegebedürftigkeit derzeit bei rund 31% (BMG 2016). Dies bedeutet bei einer zunehmenden Lebenserwartung und einer steigenden Anzahl älterer und alter Menschen einen deutlichen Anstieg der Pflegebedürftigen. So nimmt der Anteil der über 80-Jährigen an der Gesamtbevölkerung von ca. 5,4% 2012 auf fast 10% im Jahr 2040 zu. Die Gesamtzahl der 80-Jährigen erhöht sich von 4,4 auf 7,8 Millionen (
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Tab. 1.2). Als Folge der gesamten demografischen Entwicklung rechnet das BMG auf Basis der Geschäftsstatistiken der Pflegekassen in der gesetzlichen Pflegeversicherung mit einer Zunahme von derzeit rund 2,7 Mio. Pflegebedürftigen auf rund 4,4 Mio. Pflegebedürftige im Jahr 2040 (BMG 2016).
Tab. 1.2: Anzahl älterer Personen über 80 Jahre absolut und in Prozent (Statistisches Bundesamt 2013)
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Häufig übernehmen Angehörige diese Pflege. Dies stellt für viele eine enorme physische, psychische und finanzielle Belastung dar, auch vor dem Hintergrund der sich ändernden Familienstrukturen und einer zunehmenden Arbeitsverdichtung bei Personen im Erwerbsleben. Hier setzen die Pflegestärkungsgesetze mit unterschiedlichen Leistungen und Unterstützungsmodellen an. Für die Weiterentwicklung der Pflegeversicherung wurden vom Bundesministerium für Gesundheit im Jahr 2006 zwei Expertenbeiräte einberufen, die insgesamt drei Berichte vorgelegt haben. Die fachliche Expertise umfasste u. a. das neue Einstufungsmanagement, das neue Begutachtungsassessment (NBA) und die Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

1.2 Die gesetzlichen Entwicklungen im Überblick

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) vom 23. Oktober 2012 bildet den Auftakt der Neuerungen. Ziel des PNG ist es, die Selbstbestimmung und Unabhängigkeit der Pflegebedürftigen sicherzustellen. Seit Januar 2013 erfolgte eine Ausweitung der Leistungen der Pflegeversicherung für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Dies hatte zur Folge, dass neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Betreuung als weitere Säule in der ambulanten Versorgung hinzukam.
Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Die Leistungen für Pflegebedürftige und Angehörige wurden erheblich ausgeweitet und verbessert. In der häuslichen Versorgung wurden für Betreuungs- und Pflegeleistungen 1,4 Mio. € pro Jahr zur Verfügung gestellt. Darin enthalten sind u. a. Zuschüsse für Umbaumaßnahmen für ein sicheres Wohnumfeld und Betreuungsleistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Zudem wurde ein Pflegefonds in Form eines Sondervermögens eingerichtet, den die Deutsche Bundesbank verwaltet. Der Fonds soll die langfristige Stabilität der Beitragssätze der sozialen Pflegeversicherung gewährleisten. Stationäre Pflegeeinrichtungen konnten gemäß § 87b SGB XI ca. 20.000 zusätzliche Betreuungskräfte einstellen (Personalschlüssel beträgt 1 : 20). Im Bereich der häuslichen Pflege werden die Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) in den §§ 45b, 123 SGB XI geregelt. Durch einen Fokus auf demenziell Erkrankte haben sich im Bereich des Pflegesektors neue Berufsbilder, wie bspw. Alltagsbegleiter, entwickelt. Aus der Statistik geht hervor, dass Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz mit höherer Pflegestufe in stationären Einrichtungen (rd. 461.000) und mit niedrigerer Pflegestufe in der häuslichen Umgebung (rd. 564.000) versorgt werden. Auch die Zahl der jüngeren Pflegebedürftigen (Altersgruppe bis 40 Jahre) mit eingeschränkter Alltagskompetenz nimmt zu.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten und beinhaltet den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (§§ 14, 15 SGB XI; Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI) und ein neues Begutachtungsverfahren (NBA). Der Zunahme demenziell Erkrankter wird im Rahmen der Pflegegrade Rechnung getragen. Betroffene müssen nicht mehr gesondert begutachtet werden, sondern demenzielle Erkrankungen sind Teil der Pflegegrade. Bei der Überleitung von den Pflegestufen in die Pflegegrade gilt Bestandsschutz für Pflegebedürftige, die bereits leistungsberechtigt sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass Leistungsberechtigte durch die Reform nicht schlechter gestellt werden.
Im Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) beschlossen, dessen Regelungen ebenfalls überwiegend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind. Im Mittelpunkt stehen Beratungsleistungen durch Pflegestützpunkte bzw. kommunale Beratungsstellen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Für jeden Pflegebedürftigen sollen individuell zugeschnittene Leistungen angeboten und zeitnah durchgesetzt werden. So sollen künftig Beratungsgutscheine für Pflegebedürftige und deren Angehörige zur Verfügung stehen und damit die Qualität gesteigert werden. Weiterhin sollen Angebote zur Unterstützung im Alltag ausgebaut werden. Bis zu 25 Mio. € sind im Beitrag der Pflegeversicherung dafür vorgesehen. Ebenfalls ist die Pflegeselbstverwaltung verpflichtet, für ambulante Wohngruppen geeignete Qualitätsstandards zu entwickeln.
Die Länder sind für die Sicherstellung einer ausreichenden und wirtschaftlichen Infrastruktur im Pflegesektor verantwortlich. Versorgungsfragen sollen in Ausschüssen geklärt werden, in denen erstmalig die Teilnahme für die Pflegekassen verpflichtend ist. Die Empfehlungen der Ausschüsse, die auf eine verbesserte Versorgungssituation zielen, sind künftig von den Kostenträgern im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen zu beachten. Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs müssen im 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechende Änderungen erfolgen, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden. Des Weiteren sind mit dem Pflegebedürftigkeitsbegriff auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen in die Pflegeversicherung integriert. Dies kann zu einer Schnittstellenproblematik zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung führen. Um dies und damit verbundene Kostenv...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. 1 Einleitung
  6. 2 Historie und Zielsetzung der Pflegereform
  7. 3 Umsetzung der BSG-Urteile 2009/2011 sowie Chancen und Risiken der Pflegestärkungsgesetze
  8. 4 Die neuen Bauverordnungen für Pflegeheime – 16 Variationen zum gleichen Thema
  9. 5 Investitionskostenrefinanzierung nach der BSG-Rechtsprechung und dem entsprechenden Landesrecht
  10. 6 Altenhilfe: 1+1=3 Neue Geschäftsmodelle und ihr Potenzial
  11. 7 Chancen und Risiken der Ambulantisierung für die Erlössicherung
  12. 8 Chancen und Risiken für Einrichtungen und Betriebe der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege
  13. 9 Entwicklung eines Personalbemessungssystems bis zum Jahr 2020
  14. 10 Grundlagen des Controllings für die Steuerung stationärer Altenhilfeeinrichtungen
  15. 11 Change-Management
  16. 12 Fazit und Ausblick: Die PSG I, PSG II, PSG III und die Folgen
  17. Autorenverzeichnis
  18. Register