Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg
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Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg

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Über dieses Buch

Der bewährte Kommentar richtet sich an alle Praktiker des Personalvertretungsrechts. Dazu zählen insbesondere Mitglieder von Personalvertretungen, Dienststellenleiter, Gewerkschaftsbeauftragte, Rechtsanwälte und Richter. Die Autoren erläutern kompakt und verständlich das LPVG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und geben nach den Erfordernissen der Praxis weiterführende Hinweise. Die Neuauflage enthält insbesondere eine grundlegende Neubearbeitung der Teile, die für die Wahl der Personalvertretungen relevant sind. Personalräte und Wahlvorstände erhalten damit für die Personalratswahlen wichtige und praxisnahe Hinweise zu den Vorschriften über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, die Bestellung bzw. Wahl des Wahlvorstands und die Einleitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungen. Die maßgebliche Rechtsprechung ist bis Oktober 2018 berücksichtigt.

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Information

Jahr
2019
ISBN
9783170361843
Auflage
16
Thema
Law

Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)1 – Erläuterungen

LPVG in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 191)

Teil 1Allgemeine Vorschriften

§ 1Allgemeiner Grundsatz
In den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sowie in den Gerichten des Landes werden Personalvertretungen gebildet.

I.Gesetzgebungskompetenz

11. Öffentliches Dienstrecht. Das Personalvertretungsrecht gehört zum öffentlichen Dienstrecht (BVerfG, 3.10.1957 – 2 BvL 7/56 – BVerfGE 7, 120). Hieraus folgt, dass der Bund für den Bereich seiner Beschäftigten die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht für die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten und Richter der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und für das Arbeitsrecht, einschließlich des Betriebsverfassungsrechts, nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Für das Personalvertretungsrecht der Beschäftigten der Länder, der Gemeinden und der anderen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach der Föderalismusreform I ausschließlich die Länder zuständig. Das LPVG dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines allg. Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft.
22. Verhältnis zum BPersVG. Für die Länder konnte der Bund bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034; sog. Föderalismusreform I) Rahmenvorschriften erlassen (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a. F.; vgl. hierzu BVerfG, 3.10.1957 – 2 BvL 7/56 – BVerfGE 7, 120; BVerwG, 23.6.2010 – 6 P 8.09 PersR 2010, 442 = PersV 2010, 454). Von dieser Kompetenz hat der Bund im BPersVG Gebrauch gemacht. § 94 BPersVG bestimmt, dass die §§ 95 bis 106 BPersVG für die Gesetzgebung der Länder Rahmenvorschriften darstellen. Da Art. 75 GG ersatzlos aufgehoben worden ist, gibt es insoweit keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr; die §§ 95 bis 106 BPersVG könnten heute deshalb nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden. Diese Rahmenvorschriften des BPersVG gelten nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG aber als Bundesrecht fort, mit der Maßgabe, dass sie jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden können (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG); zur Föderalismusreform I, insb. zu ihren Auswirkungen auf die Vorschriften in §§ 94 bis109 BPersVG vgl. Ilbertz-Widmaier § 94 Rn. 1 ff. Das LPVG enthält – jedenfalls seit dem ÄG 2013 – inhaltsgleiche Vorschriften, weshalb die §§ 95 bis 106 BPersVG in Baden-Württemberg keine Bedeutung mehr haben. Auch § 51 BeamtStG, der bestimmt, dass die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Behördenleitung und Personal unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten ist, hat nur deklaratorische Bedeutung.
3Unmittelbar geltendes Bundespersonalvertretungsrecht. In den §§ 107 bis 109 BPersVG hat der Bund Regelungen getroffen, die für die Länder unmittelbar gelten. Auch insoweit besteht seit der Föderalismusreform keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr soweit es sich um personalvertretungsrechtliche Regelungen (§§ 107 Satz 1 und 109 BPersVG), handelt. Auch diese Vorschriften gelten nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, sind aber durch Landesgesetz ersetzbar (vgl. hierzu: BAG, 7.11.2007 – 7 AZR 820/06 – PersR 2008, 203 – zu § 107 Satz 1 BPersVG).
4Arbeitsrechtliche Regelungen. Anderes gilt für die §§ 107 Satz 2 und 108 BPersVG, für die die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG unverändert besteht (vgl. hierzu BAG, 13.3.1986 – 6 AZR 207/85 – BAGE 51, 261). Diese Normen haben auch nach der Föderalismusreform unmittelbare Geltung für die Länder. Jedenfalls stellt § 108 Abs. 1 BPersVG unmittelbar geltendes und die Länder bindendes Bundesarbeitsrecht dar; entgegenstehendes Landesrecht ist nichtig oder bedarf der bundesrechtskonformen Auslegung. Nach § 108 Abs. 1 BPersVG bedarf die außerordentliche Kündigung des dort genannten Personenkreises durchweg der vorherigen Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Wird diese nicht erteilt, steht das Zustimmungsersetzungsverfahren offen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG), bei dem der betroffene Arbeitnehmer zwingend Beteiligter ist (§ 108 Abs. 1 Satz 3 BPersVG). Da das Bundesrecht die Mitglieder aller Personalvertretungen schützt, steht § 58 Abs. 3 Satz 1 (AusbildungsPR), der nur auf § 47 Abs. 1 und 2 und nicht – wie sonst im LPVG üblich (z. B. §§ 15 Abs. 5, 20 Abs. 1 Satz 3) – auch auf dessen Abs. 4 verweist im Widerspruch zum Bundesrecht. Dem kann unschwer durch die gebotene direkte Anwendung von § 108 Abs. 1 BPersVG begegnet werden, die Widersprüchlichkeit der Regelungen schafft für die Rechtsanwender aber zunächst Unsicherheit. Ob auch § 107 Satz 2 BPersVG als Bundesarbeitsrecht uneingeschränkt weiter gilt, hat das BVerwG ausdrücklich offengelassen (BVerwG, 21.2.2011 – 6 P 12/10 – PersR 2011, 271).
53. Arbeitsrecht. Die Länder sind befugt, im Rahmen des Personalvertretungsrechts auch Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer zu regeln. Diese Gesetzgebungskompetenz besteht aber nur, wenn nicht der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u. a. auf das Arbeitsrecht. Nach Art 72 Abs. 1 GG haben die Länder hier eine Gesetzgebungskompetenz nur solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Die einschränkenden Regelungen des Art. 72 Abs. 2 und 3 GG sind vorliegend nicht einschlägig, weil sie nicht das Arbeitsrecht (Nr. 12) betreffen. Das bedeutet, dass Landesgesetze, die im Widerspruch zum arbeitsrechtlichen Bundesrecht stehen, nichtig sind. Sind sie bereits vor dem Bundesrecht erlassen worden, werden sie mit Inkrafttreten des Bundesrechts nichtig; werden sie im Widerspruch zu bestehendem Bundesrecht erlassen, sind sie von Anfang an nichtig. Art. 72 Abs. 1 GG geht Art. 31 als lex specialis vor. Dies trifft z. B. für § 47 Abs. 3 Satz 1 insoweit zu, als dort die §§ 15 und 16 KSchG für den dort genannten Personenkreis für nicht anwendbar erklärt werden. Erfüllen diese Personen die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 KSchG, so sind diese bundesrechtlichen Regelungen uneingeschränkt für sie anwendbar. Eine Öffnungsklausel, die abweichende landesrechtliche Regelungen zulässt, enthält das KSchG nicht; § 47 Abs. 3 Satz 1 ist insoweit nichtig. Unbedenklich ist dagegen die fast inhaltsgleiche Regelung von § 47 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, da diese als spezielle bundesrechtliche Regelung dem KSchG vorgeht.

II.Geltungsbereich des LPVG

61. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich. § 1 bestimmt, dass in den Verwaltungen und Betrieben der dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den Gerichten des Landes Personalvertretungen gebildet werden und legt damit den sachlichen Geltungsbereich des LPVG fest. Für die sonstigen in § 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt das LPVG, wenn diese der Aufsicht des Landes unterstehen. Welche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt das jeweilige Organisationsrecht (s. u.). Der persönliche Geltungsbereich des LPVG wird durch den in § 4 definierten Kreis der Beschäftigten bestimmt.
7a) Private Betriebe. Keine Anwendung findet das LPVG für die Arbeitnehmer in Betrieben des privaten Rechts (z. B. GmbH, AG), für die ausschließlich das Betriebsverfassungsgesetz gilt (vgl. z. B. VGH Mannheim, 4.3.2016 – PL 15 S 408/15 – ZTR 2016, 480). § 130 BetrVG bestimmt folgerichtig, dass das BetrVG keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet. Die Abgrenzung zwischen BetrVG und LPVG erfolgt strikt nach der formellen Rechtsform des Betriebs, weshalb es unerheblich ist, ob der private Betrieb öffentliche Aufgaben erfüllt oder nicht. Ohne Belang ist auch, ob der öffentlichen Hand im Einzelfall organisatorisch oder aufgrund der Eigentumsverhältnisse entscheidender oder alleiniger Einfluss auf den Betrieb zukommt. Unerheblich ist schließlich auch, ob auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Betriebs die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung finden oder nicht.
8Umwandlung, Privatisierung. Wird ein privatrechtlicher Betrieb in eine juristische Person des öffentlichen Rechts umgewandelt, endet die Amtszeit des Betriebsrats und es ist ein Personalrat zu wählen. So kann z. B. gemäß § 102c GemO eine Kapitalgesellschaft in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Bestehende Betriebsvereinbarungen gelten dann nach Maßgabe von § 102c Abs. 3 Satz 3 GemO als Dienstvereinbarung fort. Gleiches gilt für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach § 24a GKZ in eine selbstständige Kommunalanstalt (vgl. § 24a Abs. 3 Satz 4 GKZ). Zur Problematik des Übergangsmandats vgl. Rn. 9. Wird eine Einrichtung, für die das LPVG Anwendung gefunden hatte, privatisiert, kommt das Personalvertretungsrecht ab der Rechtsformänderung nicht mehr zur Anwendung; maßgeblich ist dann ausschließlich das BetrVG. Die Ämter der Mitglieder des Personalrats erlöschen mit der Privatisierung automatisch. Im Betrieb muss nun ein Betriebsrat gewählt werden. Zur Problematik des Übergangsmandats vgl. Rn. 10.
9Übergangsmandat bei Umwandlung. Dem Betriebsrat kommt nach einem Rechtsformwechsel ein Übergangsmandat nur dann zu, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz geregelt ist. Durch vertragliche Regelung kann ein Übergangsmandat nicht begründet werden (BAG, 27.1.2011 – 2 AZR 825/09 – PersV 2011, 381). Eine gesetzliche Regelung ist schon im Hinblick auf die Rechtsstellung der PR-Mitglieder und der Befugnisse des PR unverzichtbar. Zuständig ist das Land, weil es sich um eine Frage des Landespersonalvertretungsrechts handelt. Von dieser Kompetenz hat das Land z. B. in § 102c Abs. 3 Satz 1 GemO Gebrauch gemacht. Dieser bestimmt ausdrücklich, dass im Falle einer Umwandlung der im Amt befindliche Betriebsrat bis zur Wahl eines Personalrats übergangsweise im Amt bleibt. In der Übergangszeit nimmt er die Aufgaben des PR nach dem LPVG wahr (§ 102c Abs. 3 Satz 2 GemO).
10Übergangsmandat bei Privatisierung. Ein Übergangsmandat des PR im Falle einer Privatisierung kann nur durch Gesetz begründet werden, nicht durch vertragliche Regelung (BAG, 27.1.2011 – 2 AZR 825/09 – PersV 2011, 381). Ob für eine solche Regelung der Bundes- oder der Landesgesetzgeber zuständig ist, ist strittig. Nach der Rechtsprechung des BAG (23.11.2004 – 9 AZR 639/03 – PersR 2005, 331 m. w. N.) soll der Übergang vom Personalvertretungsrecht zum Betriebsverfassungsrecht nicht vom BetrVG erfasst sein. Im LPVG ist ein Übergangsmandat des PR bei Privatisierung nicht geregelt. Erfolgt die Privatisierung einer Einrichtung durch ein Landesgesetz, könnten dort allerdings bereichsspezifische Übergangsregelungen – auch hinsichtlich eines Übergangsmandats – getroffen werden. Ob ein Übergangsmandat des PR in entspr. Anwendung von § 21a BetrVG zu bejahen ist, ist umstritten (i. d. S.: Altvater u. a. § 1 Rn. 18; a. A. LAG Düsseldorf, 16.1.2012 – 14 TaBV 83/11 – juris; LAG Köln PersR 2000, 380). Aus der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.3.2001 kann ein Übergangsmandat hergeleitet werden (so zu Recht: Schaub, § 265 Rn. 43; a. A. LAG Düsseldorf, 16.1.2012 – 14 TaBV 83/11 – juris).
11Restmandat. Dem PR steht kein sog. Restmandat nach allg. Grundsätzen und/oder in entspr. Anwend...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort zur 16. Auflage
  4. Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
  5. Bearbeiterverzeichnis
  6. Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) – Gesetzestext
  7. Einleitung
  8. Teil 1 Allgemeine Vorschriften
  9. Teil 2 Der Personalrat
  10. Teil 3 Die Personalversammlung
  11. Teil 4 Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen, Arbeitsgemeinschaften
  12. Teil 5 Ausbildungspersonalrat
  13. Teil 6 Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildenden­versammlung
  14. Teil 7 Datenschutz
  15. Teil 9 Zuständigkeit des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen
  16. Teil 10 Gerichtliche Entscheidungen
  17. Teil 15 Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung
  18. Anhang Wahlordnung zum Landes­personal­vertretungs­gesetz (LPVGWO)
  19. Stichwortverzeichnis