Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg
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Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

  1. 400 Seiten
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Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Der Umbruch des Krankenhausmarktes in Baden-Württemberg ist in vollem Gang. Neben aktueller Rechtsprechung sind es vor allem die Novelle 2007 des Landeskrankenhausgesetzes sowie der neue Krankenhausplan 2010, welche in Anpassung an diese Entwicklung eine Reihe wichtiger Weichenstellungen hervorgerufen haben.Das Buch enthält neben einer aktuellen rechtlichen Kommentierung des Landeskrankenhausgesetzes auch die wichtigsten Gesetze und Rechtsverordnungen sowie in Auszügen den aktuellen Krankenhausplan 2010.Es richtet sich sowohl an den Juristen in Ausbildung und Praxis als auch an Berufstätige anderer Fachrichtungen, die mit Krankenhäusern zu tun haben.

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Information

Jahr
2011
ISBN
9783170283169
Auflage
1
Thema
Law

Teil B Kommentierung zum Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 S. 13), geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. 2011 S. 47)

Erster Abschnitt Krankenhausversorgung

§ 1 Grundsatz

(1) Zweck des Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sowie eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten. Es soll zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
(2) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet.
1. Allgemein
1
Inhalt und Aufbau des § 1 umfasst gleich mehrere grundsätzliche Aussagen, die verschiedene Themenbereiche betreffen, wenngleich sich diese Bereiche teilweise gegenseitig bedingen. Der im Singular gefasste Titel „Grundsatz“ müsste daher genauer heißen „Grundsätze“. So beinhaltet § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Beschreibung des Sinn und Zweck des LKHG insgesamt; sie betrifft also sowohl die krankenhausplanungsrechtlichen als auch die krankenhausfinanzierungsrechtlichen Normen im weiteren Sinne. Die Bedeutung des neu eingeführten § 1 Abs. 1 Satz 3 liegt hingegen auf dem Gebiet des EU-Beihilferechts (vgl. § 1 Rn. 20). § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 formuliert schließlich den Grundsatz der Trägervielfalt, also einen wichtigen Grundsatz des Krankenhausplanungsrechts. § 1 Abs. 2 Satz 3 beinhaltet die Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der kirchlichen Träger, welches zwar eng mit dem Grundsatz der Trägervielfalt verbunden ist, aber auch eigenständige Bedeutung hat.
2. Absatz 1
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a) Zweck des LKHG. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 definiert den Zweck des LKHG und hat damit grundlegende Bedeutung für die teleologische Auslegung aller Regelungen des Gesetzes. Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 formulierte Gesetzeszweck beinhaltet mehrere Zielrichtungen: Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, Leistungsfähigkeit der für die Versorgung zur Verfügung stehenden Krankenhäuser, wirtschaftliche Sicherheit und wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit der Krankenhäuser, medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im jeweiligen Krankenhaus.
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b) Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung. Wichtigstes Ziel des Krankenhausplanungsrechts ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung (ausführlich zum Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit s. § 5 Rn. 1 ff.). Dies bedeutet primär Verhinderung von Unterversorgung. Besonders deutlich kommt dies in § 3 „Pflichtträgerschaft“ zum Ausdruck, welcher die Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben, falls die bedarfsgerechte Versorgung nicht durch andere Träger sichergestellt ist.
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Ziel echter Bedarfsplanung ist aus gesundheitsökonomischen Gründen jedoch auch seit jeher die Verhinderung von Überversorgung. Da das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit als Zulassungsvoraussetzung jedoch damit den Marktzugang – nämlich den Markt zur Behandlung gesetzlich Versicherter – erschwert, beschränkt es das Grundrecht der Berufsfreiheit i. S. d. Art. 12 Abs. 1 GG und ist daher im Licht dieses Grundrechts auszulegen. Dies betrifft die grundsätzliche Auslegung als auch die Umsetzung dieses Merkmals in dem zu entscheidenden Einzelfall durch die Planungsbehörde. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG stellt die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan mit der Folge des Ausbleibens staatlicher Zuschüsse eine besonders schwerwiegende wirtschaftliche Belastung für eine solche Einrichtung dar und bewirkt einen der Beschränkung der Berufswahl nahekommenden Eingriff (BVerfGE 82, 209 (228 ff.)). Es bedarf damit eines Gemeinwohlbelangs von hoher Bedeutung, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen (BVerfGE 77, 84 (106)). Zu solchen Gemeinwohlbelangen von hoher Bedeutung zählt das BVerfG die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenversorgung der Bevölkerung sowie sozial tragbare Krankenhauskosten und deren Auswirkungen auf die Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 82, 209 (228 ff.) m. w. N.). Die verfassungsrechtliche Legitimation des Merkmals der Bedarfsgerechtigkeit im Bereich der Krankenhausplanung ist damit grundsätzlich gegeben.
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Allerdings erfordert die verfassungskonforme Umsetzung der Krankenhausplanung in Bezug auf die Verwirklichung der Grundrechte – insbesondere der Berufsfreiheit – eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfGE 73, 280 ff. (295f.); E 52, 380 (389f.); E 53, 30 (65f.)). So hat das BVerfG auch bezüglich des KHG hinsichtlich des Auswahlverfahrens entschieden, dass der Eingriffsintensität des Gesetzes bei der Verfahrensgestaltung Rechnung getragen werden muss (BVerfGE 82, 209 (227)). Letztlich gebietet die „Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte“ (BVerfGE 73, 280 (296)) auch im Bereich des Eingriffs durch eine Berufsausübungsregelung jedenfalls ein Verfahren, in dem die beteiligten Interessen mit dem erforderlichen Gewicht zur Geltung kommen. Das Bundesverfassungsgericht weist a. a.O. darauf hin, dass ein solches Verfahren in dem in jenem Fall betroffenen Bundesland Bayern dadurch erreicht worden sei, dass in einem Krankenhausplanungsausschuss die Vertreter aller am Krankenhauswesen beteiligten Berufsgruppen und Körperschaften zusammentreffen und einvernehmliche Regelungen anstreben müssen (Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.7.1986 (GVBl. S. 147)). Das LKHG Baden-Württemberg kennt entsprechende Verfahrensregelungen und entspricht insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des BVerfG.
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c) Leistungsfähige Krankenhäuser. Ebenso wie die Bedarfsgerechtigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Trägervielfalt gehört die Leistungsfähigkeit zu den Zielen der Krankenhausplanung i. S. d. § 6 Abs. 1 KHG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dasjenige Krankenhaus leistungsfähig, dessen Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind (BVerfGE 82, 209 (226); BVerwG NJW 1987, 2318 (2321)). Die erforderliche Leistungsfähigkeit ist also abhängig von der Art der Versorgung, der das Krankenhaus dienen soll (BVerwG Beschl. v. 12.2.2007 – 3 B 77/06 –, juris Rn. 5) Nach der Rechtsprechung des BVerfG handelt es sich dabei um „medizinische Mindeststandards“ (BVerfG 82, 209 (227)). Es dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, wie das BVerfG in ständiger Rechtsprechung konstatiert: „Ein Krankenhaus ist dann leistungsfähig i. S. v. § 1 KHG, wenn es dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend dem Gesetzeszweck genügt. Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sind weder geeignet noch erforderlich. Sie würden deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen.“ (BVerfGE 82, 209 (232)).
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Ob ein Krankenhaus dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft genügt, richtet sich nach dessen personeller, räumlicher und medizinisch-technischer Ausstattung (BVerfGE 82, 209 (226); BVerwGE 62, 86 (106 f.)). Hinsichtlich der personellen Ausstattung kommt es auf das Verhältnis der Anzahl der Ärzte, insbesondere der Fachärzte, sowie der Pflegekräfte in Bezug auf die Bettenzahl einer Fachabteilung an. Grundsätzlich entscheidet dabei nicht die vertragliche Grundlage, aufgrund derer das Personal für das Krankenhaus tätig ist, über dessen Leistungsfähigkeit, sondern ausschließlich die tatsächlich zur Verfügung stehende Arbeitskraft bzw. -zeit (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.8.2010 – 5 U 127/09 –, juris Rn. 51; OVG Berlin NVwZ-RR 1998, 41 f.; VG Hannover, Urt. v. 22.7.2010 – 7 A 3146/08 –, juris Rn. 27 f.; Thomae, Krankenhausplanungsrecht, S. 82). Davon geht auch das BVerfG in seinem Beschluss zur Gebührenminderungspflicht nach § 6 a GOÄ aus, wenn es formuliert: „Nichts anderes gilt für die veranlassten Leistungen externer Ärzte, die nur in Betracht kommen, wenn ein Krankenhaus bestimmte Kapazitäten nicht vorhält. Auch solche Leistungen bleiben, sofern medizinisch notwendig, Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen und damit nach der Konzeption der Bundespflegesatzverordnung mit dem Pflegesatz oder der Fallpauschale abgegolten. (...) Für den Patienten ist es letztlich ohne Belang, ob die notwendigen Behandlungen im Krankenhaus vorgehalten oder extern eingekauft werden.“ (BVerfG, NJW 2004, 3172 (3173); zurückhaltend bis kritisch ist bisher die Rspr. des BGH, vgl. etwa Urt. v. 28.02.2007 – B 3 KR 17/06 R – juris Rn. 22 mwN: Beschränkung auf ergänzende Funktion Dritter bei „Verbringung“; ablehnend bezügl. ambulanter Krankenhausleistungen i. S. § 115 b SGB V ist die Haltung des BSG, Urt. v. 23.3.2011, – B 6 KA 11/10 R –, juris Rn. 50 ff., welches für jenen Bereich die Hinzuziehung von Honorarärzten als unzulässig angesehen hat; a. A. Wagener/Haag, MedR 2009, 72 ff.; zum Ganzen vgl. auch § 3 a Rn. 16).
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Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses darf nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einer Mindestfallzahl für ein bestimmtes Fachgebiet, einer Indikation oder einer bestimmten Behandlungs- bzw. Operationsart abhängig gemacht werden, da Leistungsfähigkeit nicht bedeutet, Routine für jedes denkbare Beschwerdebild einer Fachrichtung aufzuwei...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Vorwort
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. Literaturverzeichnis
  8. Bearbeiterverzeichnis
  9. Teil A Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
  10. Teil B Kommentierung zum Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg
  11. Teil C Anhang weitere Gesetze und Verordnungen
  12. Stichwortverzeichnis