Gemeindeverfassungsrecht für Schleswig-Holstein
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Gemeindeverfassungsrecht für Schleswig-Holstein

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Gemeindeverfassungsrecht für Schleswig-Holstein

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Anlass für die Neuauflage der bewährten Textausgabe zum Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein sind zahlreiche seit Erscheinen der Vorauflage erfolgte Rechtsänderungen der Gemeindeordnung. Die 24. Auflage enthält wiederum das gesamte Kommunalverfassungsrecht einschließlich wichtiger Erlasse auf aktuellstem Rechtsstand. Das Werk stellt damit seit nunmehr über 50 Jahren ein unentbehrliches Handwerkszeug für Mandatsträger, Verwaltung, Rechtsberatung, Wissenschaft und Ausbildung dar.

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Information

Jahr
2017
ISBN
9783555018041
Auflage
24
Thema
Law

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO)

in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 788)
sowie (paragraphenweise zugeordnet)
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO)
vom 5. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 588), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2013 (GVOBl. 2013 S. 223)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil:Grundlagen der Gemeindeverfassung§§ 1–10
Zweiter Teil:Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde§§ 11–12
Dritter Teil:Gemeindegebiet§§ 13–16
Vierter Teil:Einwohnerinnen und Einwohner, ­Bürgerinnen und Bürger§§ 16a–26
Fünfter Teil:Verwaltung der Gemeinde§§ 27–74
1. Abschnitt:Gemeindevertretung
2. Abschnitt:Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
3. Abschnitt:Leitung der Gemeindeverwaltung
Unterabschnitt 1:Bürgermeisterverfassung
A.Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürger­meister
B.Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürger­meister
Unterabschnitt 2:Städte
Sechster Teil:Gemeindewirtschaft§§ 75–119
1. Abschnitt:Haushaltswirtschaft
Unterabschnitt 1:Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 2:Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung
Unterabschnitt 3:Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung
2. Abschnitt:Sondervermögen, Treuhandvermögen
3. Abschnitt:Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde
4. Abschnitt:Örtliche Prüfung
5. Abschnitt:Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
Siebenter Teil:Aufsicht§§ 120–131
Achter Teil:Schlussvorschriften§§ 132–135a

Erster Teil:Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1Selbstverwaltung
(1) Den Gemeinden wird das Recht der freien Selbstverwaltung in den eigenen Angelegenheiten als eines der Grundrechte demokratischer Staatsgestaltung gewährleistet1. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.
(1a) Gehören einer Gemeinde Anteile an einer Gesellschaft (§ 102), soll sie darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
§ 2Selbstverwaltungsaufgaben
(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen2. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, öffentliche Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn diese ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. Bevor die Gemeinde eine öffentliche Aufgabe übernimmt, die zu erfüllen sie nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat sie zu prüfen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann; § 102 Abs. 1 und 5 sowie § 105 bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.
(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung3 von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte4 zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs5 auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden6.
(4) Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Abs. 1 oder § 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. September 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), kann sie schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen drei Werktagen Widerspruch erheben. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er die Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden den Hauptausschuss, zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Maßnahme frühestens zehn Werktage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sofort ausführen. Die Gründe dafür sind der Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden dem Hauptausschuss, mitzuteilen.
(5) Die Kreise können Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden nur nach Maßgabe der Kreisordnung in ihre ausschließliche Zuständigkeit übernehmen7.
GKAVO
§ 1Schriftverkehr (Auszug die Gemeinden betreffend)
Im Schriftverkehr geht aus den Schreiben der Behörden eindeutig die zustellungs- und ladungsfähige Anschrift hervor. Als Schriftkopf verwenden
– Gemeinden: „Gemeinde X
Die Bürgermeisterin“
oder
„Gemeinde X
Der Bürgermeister“,
– Städte: „Stadt X
Die Bürgermeisterin“
oder
Stadt X
Der Bürgermeister“,
(…)
– kreisfreie Städte im Fall des § 61 Abs. 2 der Gemeindeordnung:
Stadt X
Die Oberbürgermeisterin“
oder
„Stadt X
Der Oberbürgermeister“
(…)
§ 3Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
(1) Den Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden8.
(2) Soweit Gemeinden Träger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Behörden die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu befolgen.
§ 4Satzungen
(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen9. Diese bedarf der Genehmigung10 der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung auf Teile der Hauptsatzung beschränken.
(2) Satzungen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ausgefertigt11.
(3) Ist eine Bebauungsplansatzung oder eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausf...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. A Einführung
  5. B Rechts- und Verwaltungsvorschriften
  6. 1. Gemeindeordnung (GO)
  7. 2. Kreisordnung (KrO)
  8. 3. Amtsordnung (AO)
  9. 4. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
  10. 5. Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)
  11. 6. Weitere Rechtsvorschriften und Erlasse
  12. C Stichwortverzeichnis