Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg
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Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg

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Über dieses Buch

Der Kommentar gibt einen aktuellen und umfassenden Überblick über das Allgemeine Beamtenrecht. Die Darstellung erfasst u.a. die Regelungen im Landesbeamtengesetz zum Laufbahn-, Versetzungs-, Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Personalaktenrecht. Ferner enthält der Kommentar in der Darstellung der verfahrensrechtlichen Ergänzungen zum Beamtenstatusgesetz u.a. eine Mitkommentierung des Ernennungs- und Entlassungsrechts.Der Kommentar möchte allen Personalsachbearbeitern und -verantwortlichen im öffentlichen Dienst, Richtern sowie Rechtsanwälten Orientierung und fundierte Informationen geben. Darüber hinaus ist der Kommentar für jeden von Interesse, der sich über das Allgemeine Beamtenrecht informieren möchte.

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Information

Jahr
2016
ISBN
9783170287952
Auflage
1
Thema
Law

Landesbeamtengesetz (LBG)

vom 9. November 2010 (GBl. BW S. 793), zuletzt geändert durch Gesetze vom 12. Mai 2015 (GBl. BW S. 326, 330), 4. Dezember 2015 (GBl. BW S. 1035) und 17. Dezember 2015 (GBl. BW S. 1210 und 1233)
§ 1Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

1.Sinn und Zweck der Vorschrift

1Die Regelung in § 1 LBG bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Anders als in der Fassung des alten § 1 LBG von 1996 werden– in Anlehnung an § 1 BeamtStG – „Gemeindeverbände“ statt „Landkreise“ erwähnt. Im Übrigen entspricht die Regelung der alten Fassung, lediglich geschlechtsneutral formuliert.1 Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auch auf die aufgrund des LBG erlassenen Rechtsverordnungen, soweit keine abweichende Regelung besteht.2 Dazu gehören insbesondere die AzUVO, die LNTVO, die BeurteilungsVO, BVO und HfVO sowie die Laufbahnverordnungen für die einzelnen Geschäftsbereiche. Zu Verweisen aus anderen Gesetzen bzgl. der Anwendbarkeit des LBG siehe Rn. 5.

2.Bezüge zum Beamtenstatusgesetz

2Das LBG i. d. F. von 1996 war insofern ein Vollgesetz als es im Wesentlichen das gesamte Beamtenrecht mit Ausnahme des Besoldungs-, Versorgungs- und Disziplinarrechts geregelt hat. Die drei letztgenannten Gebiete sind – wie das Reisekosten- und Umzugskostenrecht sowie das Personalvertretungsrecht – in eigenen Gesetzen geregelt. Das LBG enthält nunmehr das Laufbahnrecht umfassend, hat aber im Übrigen die Funktion eines Ergänzungsgesetzes zum BeamtStG. Dieses Gesetz ist nach Maßgabe des § 63 BeamtStG am 1. April 2009 in Kraft getreten. Es regelt – entsprechend dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – die Statusrechte und -pflichten der Beamten mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die Regelungen gelten unmittelbar für die Landesbeamten. Der Bundesgesetzgeber hat sich bei Erlass des BeamtStG allerdings beschränkt auf Regelungen, die im Interesse der Einheitlichkeit des Dienstrechts, der Mobilität und der Aufgabenwahrnehmung notwendig waren, und damit den Ländern einigen Spielraum gegeben.1 Die dadurch notwendige Dienstrechtsreform des Landes sollte dazu dienen, „die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen“, sowie größere Freiräume für alle Dienstherrn zu schaffen. Selbstredend musste dabei auch die Rechtslage an das BeamtStG angepasst werden.2 Der Gesetzgeber hat auf die nachrichtliche Wiedergabe der Regelungen des BeamtStG verzichtet, sodass meistens BeamtStG und LBG nebeneinander heranzuziehen sind, um einen Sachverhalt zu klären. Dabei enthält das BeamtStG die materiellen Voraussetzungen, während das LBG vor allem Regelungen zu Zuständigkeit, Verfahren und Form beisteuert.

3.Die Regelung des § 1 LBG

3Beamte des Landes sind alle Personen, deren Dienstherr das Land Baden-Württemberg ist; zur Dienstherrnfähigkeit siehe § 2 LBG. Das Beamtenverhältnis zum Land wird mittels Ernennung nach § 8 BeamtStG durch eine zuständige Stelle des Landes begründet. Die anderen in § 1 LBG wie § 1 BeamtStG aufgezählten Verwaltungsträger sind wegen ihrer Bedeutung gesondert erwähnt; vgl. zu ihnen auch Erl. zu § 2 LBG. Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die jeweilige Gemeinde oder den Gemeindeverband als Dienstherrn. Auch hier wird das Beamtenverhältnis mittels Ernennung nach § 8 BeamtStG durch die nach § 9 Abs. 1 LBG zuständige Stelle begründet. Gleiches gilt für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen; auf deren Sitz kommt es nicht an.1 Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Art. 62 DRG sind alle Beamtenverhältnisse nach Landesrecht, die am 31.12.2010 bestanden haben, mit Inkrafttreten des LBG am 1. Januar 2011 in das neue Recht übergeleitet worden.2
4Besondere Regelungen bestehen innerhalb des LBG für Ehrenbeamte in § 91 LBG sowie für Bürgermeister, Landräte und Amtsverweser in § 92 LBG. Außerhalb des LBG sind wichtige Abweichungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen insbesondere in § 45, §§ 49 ff. LHG enthalten.
5Das BeamtStG sowie das LBG gelten ferner kraft Verweisung aus anderen Gesetzen. Die Regelungen sind auch auf das Richterdienstverhältnis – unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit – anwendbar, soweit das DRiG und das LRiStAG keine besonderen Regelungen enthalten, vgl. § 71 DRiG, § 8 LRiStAG. Für Minister, Staatssekretäre und politische Staatssekretäre enthalten das MinisterG bzw. das Staatssekretäre-Gesetz Verweise auf das Beamtenrecht. Die Mitglieder des Rechnungshofes sind Beamte, die persönliche und sachliche Unabhängigkeit genießen. Dementsprechend verweist § 11 Abs. 2 RHG für bestimmte Fragen auf die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit. Im Übrigen greift die Verweisung des § 11 Abs. 4 RHG auf die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit und damit auch auf das BeamtStG und das LBG.
6Keine Anwendung findet das BeamtStG bzw. das LBG auf Beamte von Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts; vgl. insoweit den fortgeltenden § 135 BRRG. Die beamtenrechtlichen Vorschriften gelten auch nicht für Beschäftigte nach TV-L. Deren Rechtsverhältnisse richten sich nach den Tarifbestimmungen, dem privaten Arbeitsrecht sowie dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Lediglich bezüglich einzelner Fragen wird im Tarifrecht auf das Beamtenrecht verwiesen, wie z. B. in § 27 Abs. 1 TV-L für den Zusatzurlaub. Eine analoge Anwendung muss im Übrigen die Systemunterschiede zwischen Beamten und Beschäftigten berücksichtigen und wird deshalb meist ausscheiden.3 Ein Sonderfall stellen die Beschäftigten bei Berufsgenossenschaften dar, deren privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch eine Dienstordnung von beamtenrechtlichen Grundsätzen mitbestimmt wird (Dienstordnungsbeschäftigte); siehe i. E. die Regelungen in §§ 144–147 SGB VII.
§ 2Dienstherrnfähigkeit
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verliehen werden. Wird die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung.

1.Sinn und Zweck der Vorschrift

1Durch § 2 LBG wird von der Ermächtigung in § 2 Nr. 2 Alt. 2 BeamtStG Gebrauch gemacht und die Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (zu den Begriffen siehe Erl. zu § 3 LBG) durch Landesgesetz oder aufgrund Landesgesetzes geregelt. Die Regelung ersetzt § 3 des LBG i. d. F. von 1996. Erfasst sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gekennzeichnet durch die rechtliche Verselbständigung von Personal- und Sachmitteln bzw. von Vermögenswerten; siehe auch § 3 Rn. 8. Die Körperschaft ist durch ihre mitgliedschaftliche Struktur von der Anstalt und der Stiftung unterschieden.1

2.Bezüge zum Beamtenstatusgesetz

2Unter Dienstherrnfähigkeit versteht § 2 BeamtStG das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie ist ein Unterfall der Personalhoheit und wesentlicher Teil der Regierungsgewalt. Aus ihr erwachsen bestimmte Befugnisse wie das Recht, Beamte zu ernennen.1 Dienstherrn sind die jeweiligen juristischen Personen, nicht deren Behörden oder Organwalter. So ist nicht der Innenminister Dienstherr der Beamten der Innenverwaltung, sondern das Land Baden-Württemberg, nicht der Bürgermeister, sondern die Gemeinde Dienstherr der Gemeindebeamten.
3Das Land wie die Gemeinden und Gemeindeverbände, einschl. der Landkreise, zählen zu den Gebietskörperschaften. Bei ihnen ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet. § 3 GKZ bestimmt auch den Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Dienstherrnfähigkeit resultiert aus § 17 Abs. 1 GKZ. Die Nachbarschaftsverbände sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, vgl. § 1 Abs. 2 NVerbG, haben aber mangels Verleihung keine Dienstherrnfähigkeit. Der „Verband Region Stuttgart“ ist hingegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GVRS. Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ist ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKV. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg ist Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 JSVG.

3.Die Regelung des § 2 LBG

4Eine Verleihung der Dienstherrnfähigkeit bedarf eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung. Bei einer Satzung muss nach § 2 Satz 2 LBG eine Genehmigung der Satzung durch die Landesregierung (nicht nur durch den zuständigen Minister!) erfolgen. Eine Verleihung erfolgte in Baden-Württemberg z. B. an die Körperschaften „Regionalverbände“ durch § 32 Satz 3 LPlG. Bei den Anstalten des öffentlichen Rechts fallen nur diejenigen unter die Definition des Absatzes 1, die auch rechtsfähig sind. Dazu gehört auf Landesebene einmal die Gemeindeprüfungsanstalt, § 1 Abs. 1 GPAG. Sie besitzt die Dienstherrnfähigkeit durch § 1 Abs. 4 GPAG. Des Weiteren wurde die Dienstherrnfähigkeit an die Anstalt „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch § 4 Abs. 4 ADVZG verliehen.
5Die landesunmittelbaren Regionalträger der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) besitzen die Dienstherrnfähigkeit bereits auf der Grundlage des § 144 Abs. 1 SGB VI; ihre Beamten sind nach § 144 Abs. 2 SGB VI vorbehaltlich abweichender landesgesetzlicher Regelung mittelbare Landesbeamte.
6Ansonsten gibt es eine Reihe von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen auf Landesebene, die keine Dienstherrnfähigkeit oder nur Teilbefugnisse verliehen bekommen haben. Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 3 Abs. 1 IHK-G (Bund) Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach § 5 bwIHKG haben sie lediglich die Berechtigung, Beamte zu ernennen. Dienstherrnfähigkeit besitzen sie nicht. Die Ingenieurkammer Baden-Württemberg ist Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Dienstherrnfähigkeit, § 1 IngKG. Gleiches gilt für die Architektenkammer Baden-Württemberg, § 10 Abs. 1 Satz 2 ArchG. Die als Personalkörperschaften organisierten (rechtsfähigen) Hochschulen oder Sozialversicherungsträger haben i. d. R. keine Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 LBG. Die Sparkassen in Baden-Württemberg sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, besitzen aber keine Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 LBG, vgl. § 27 SpG. Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene vgl. §§ 17–21, 31 Sti...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. Literaturverzeichnis
  7. Landesbeamtengesetz (LBG) – Kommentar
  8. § 9 Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen einer Ernennung (Eckstein)
  9. § 17 Beschränkung der Zulassung der Ausbildung (Kastner)
  10. § 23 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und von früheren Beamtinnen und Beamten (Kastner)
  11. § 26 Umbildung einer Körperschaft (Klein-Erwig)
  12. § 33 Folgen des Verlusts der Beamtenrechte (Kastner)
  13. § 39 Hinausschiebung der Altersgrenze (Vögt)
  14. § 45 Form, Zuständigkeit (Vögt)
  15. § 52 Befreiung von Amtshandlungen (Vögt)
  16. § 56 Amtsbezeichnung (Vögt)
  17. § 63 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (Eckstein)
  18. § 70 Altersteilzeit (Eckstein)
  19. § 76 Mutterschutz, Elternzeit (Klein-Erwig)
  20. § 81 Übergang des Schadenersatzanspruchs (Klein-Erwig)
  21. § 87 Einsichtsrecht, Anhörung, Mitteilung über gespeicherte Daten (Kastner)
  22. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Gesetzestext
  23. Stichwortverzeichnis