1. Kapitel Veranstalter
I. Begriffsbestimmung
Literatur: Stollenwerk, Praxishandbuch zur Gewerbeordnung, 2. Aufl. 2002; Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl. 2004; Schönleiter, Frühjahrssitzung 2005 des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch. 2005, 413 ff.; Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: September 2006; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Juni 2006
Der Veranstalter entscheidet darüber, wer als Aussteller oder Besucher zu einer Messe bzw. Ausstellung zugelassen wird. Gegen den Veranstalter richten sich mögliche Zulassungsansprüche von Ausstellern1 und Besuchern.2 Der Veranstalter beantragt die Festsetzung der Messe bzw. Ausstellung3 und ist den Ordnungsbehörden sowie den Ausstellern und Besuchern gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der Messe bzw. Ausstellung verantwortlich.
Bei Messen und Ausstellungen wirken oftmals mehrere Organisatoren mit. Da nur der Veranstalter für die organisatorische Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, ist es bei mehreren Organisatoren wichtig festzustellen, wer von ihnen der Veranstalter ist.
Veranstalter ist, wer mit den Ausstellern und Besuchern einer Messe oder Ausstellung die Verträge schließt, die sie zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigen.4
Beispiel:
Ein Industrieverband beauftragt eine Messegesellschaft, eine Industriemesse durchzuführen. Der Industrieverband schreibt der Messegesellschaft vor, welche Aussteller zugelassen werden müssen, wo sie zu platzieren sind und welche Besuchergruppen angeworben werden sollen. Wenn die Messegesellschaft im eigenen Namen die Verträge mit den Ausstellern und Besuchern über deren Teilnahme an der Industriemesse schließt, ist sie Veranstalterin und damit für die ordnungsgemäße Durchführung der Industriemesse verantwortlich, selbst wenn ihr der Industrieverband die Vertragsabschlüsse vorschreibt.
Praxistipp:
Ist die Messegesellschaft Veranstalter, weil sie mit den Ausstellern und Besuchern die Verträge schließt, dann darf sie sich die Entscheidung darüber, welche Aussteller zugelassen werden dürfen, wo sie zu platzieren sind und welche Besuchergruppen angeworben werden sollen, nicht von dem Industrieverband aus der Hand nehmen lassen. Denn als Veranstalter ist die Messegesellschaft für Fehler bei den Zulassungsentscheidungen verantwortlich, auch wenn sie nur die Wünsche des Verbandes ausführt.
Beschränkt sich hingegen die Rolle der Messegesellschaft auf die technische Durchführung der Messe bzw. Ausstellung und schließt der Industrieverband die Verträge mit den Ausstellern und Besuchern, die sie zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigen, dann ist der Industrieverband der Veranstalter. Der Industrieverband kann dann auch entscheiden, welche Aussteller zugelassen werden dürfen, wo sie zu platzieren sind und welche Besuchergruppen angeworben werden sollen. In diesem Fall kann nur der Industrieverband die Festsetzung der Messe bzw. Ausstellung beantragen.5
II. Veranstalter ohne eigenes Messegelände
Literatur: Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997; Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar, 3. Aufl. 2001; Schalt, Der Zulassungsanspruch des Schaustellers zu Volksfestveranstaltungen – Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung, GewArch. 2002, 137 ff.; Dietlein, Rechtsfragen des Zugangs zu kommunalen Einrichtungen, Jura 2002, 445 ff.; Bunte, Kartellrecht, 2002; Lorenz/Riem, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, 2002; Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 12. Aufl. 2004; Kerkmann, Der Anspruch auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen und Fragen des Rechtschutzes, VR 2004, 73 ff.; Kling/Thomas, Grundkurs Wettbewerbs- und Kartellrecht, 2004; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl. 2005; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2005; Lettl, Kartellrecht, 2005; Tettinger/Erbguth, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2005; Bechtold, Kartellgesetz. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 4. Aufl. 2006; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl. 2006; Burgi, Kommunalrecht, 2006; Emmerich, Kartellrecht, 10. Aufl. 2006; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 30. Aufl. 2006; Lange, Handbuch zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 2. Aufl. 2006; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Band 2: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), 2006; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006
In Deutschland verfügen einige Veranstalter über ihr eigenes Messegelände, auf dem sie ihre Messen und Ausstellungen durchführen. Es gibt in Deutschland aber auch zahlreiche Veranstalter von Messen und Ausstellungen ohne eigenes Messegelände, die zu jeder Messe bzw. Ausstellung die benötigten Ausstellungsflächen von einem Geländebetreiber anmieten müssen.
Ein Veranstalter ohne eigenes Messegelände sieht sich oftmals mit folgenden Problemen konfrontiert:
- Der Geländebetreiber weigert sich, dem Veranstalter die benötigten Ausstellungsflächen zu vermieten (Rn. 5 ff.).
- Der Geländebetreiber besteht auf einem frühen Vertragsabschluss und früher Anzahlung, während der Veranstalter lediglich den Termin reservieren und mit dem Vertragsabschluss und den Zahlungen warten möchte, bis er eine genügende Anzahl von Ausstellern geworben hat (Rn. 87 ff.).
- Der Geländebetreiber besteht darauf, dass zumindest in einigen Bereichen nur die von ihm auf dem Gelände zugelassenen Vertragspartner Leistungen gegenüber dem Veranstalter und dessen Ausstellern und Besuchern erbringen dürfen. Das gilt insbesondere für die Gastronomen, die Reinigungs- und Bewachungsfirmen, die Elektriker, die Gas-, Wasser- und Druckluftinstallateure, die Rigging-Unternehmen und die Spediteure (Rn. 101 ff.).
- Der Geländebetreiber weigert sich, dem Veranstalter die gemieteten Ausstellungsflächen zur Verfügung zu stellen, weil der Veranstalter die fälligen Zahlungen noch nicht oder nur zum Teil geleistet hat (Rn. 116 ff.).
1. Ansprüche auf Überlassung von Ausstellungsflächen. Der Veranstalter, der kein eigenes Messegelände hat, ist darauf angewiesen, dass ihm ein Geländebetreiber geeignete Ausstellungsflächen zur Verfügung stellt. Wenn sich der Geländebetreiber weigert, dem Veranstalter die gewünschten Ausstellungsflächen zur Verfügung zu stellen, dann kann der ...