Fälle zum Europarecht
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Fälle zum Europarecht

unter Berücksichtigung der Bezüge zum deutschen und internationalen Recht

  1. 322 Seiten
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Fälle zum Europarecht

unter Berücksichtigung der Bezüge zum deutschen und internationalen Recht

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Dem Europarecht kommt in der juristischen Ausbildung und Prüfung eine hohe und weiter steigende Bedeutung zu. Die Fallsammlung ermöglicht Studierenden sowohl im Pflichtfachbereich als auch im Schwerpunkt Europarecht die klausurmäßige Übung, Wiederholung und Vertiefung wichtiger europarechtlicher Fragestellungen einschließlich ihrer Verbindungen zum nationalen Recht und zum Völkerrecht. Für die Neuauflage wurden die Fälle umfassend überarbeitet und aktualisiert.

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Information

Jahr
2017
ISBN
9783170299887
Auflage
2
Thema
Law

Fall 1:Strenge Vorschriften für Bewachungsunternehmen in Belgien

Urs Kramer

Sachverhalt

Nach einem belgischen Gesetz vom 8.4.2015 über Bewachungs‑, Sicherheitsunternehmen und interne Bewachungsdienste bedürfen die genannten Unternehmen einer vorherigen Genehmigung, die an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:
• die Verpflichtung des Bewachungsunternehmens, eine Betriebsniederlassung in Belgien zu haben;
• die Verpflichtung der Personen, die mit der tatsächlichen Leitung des Unternehmens betraut sind oder in einem solchen Unternehmen oder für dessen Rechnung arbeiten oder bei dessen Tätigkeit eingesetzt werden, ihren Wohnsitz oder hilfsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien zu nehmen; ausgenommen sind nur Bedienstete, die intern für administrative oder logistische Zwecke eingesetzt werden;
• die Verpflichtung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens, ungeachtet der von dem Unternehmen bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung erbrachten Nachweise und Sicherheiten, eine Genehmigung einzuholen;
• die Verpflichtung für jede Person, die in Belgien eine Bewachungstätigkeit ausüben möchte, einen Ausweis nach diesem Gesetz zu beantragen.
Die Europäische Kommission bezweifelt die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem freien Dienstleistungsverkehr, der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und erhebt nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens eine Vertragsverletzungsklage gegen das Königreich Belgien. Die belgische Regierung beruft sich auf den besonderen Charakter des Sektors Private Sicherungsdienste und die Ausnahmebestimmungen der Art. 45 III, 51, 52 AEUV, gegebenenfalls i. V. mit Art. 62 AEUV.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Klage!

Wesentliche Probleme

Vertragsverletzungsverfahren, Dienstleistungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, sonstige Grundfreiheiten (Überblick), Zollunion, Europäische Kommission
Gliederung
A. Zulässigkeit der Klage der Kommission
I. Zuständigkeit des EuGH
II. Beteiligtenfähigkeit
III. Klagegegenstand
IV. Klagebefugnis bzw. Klageberechtigung
V. Vorverfahren
VI. Rechtsschutzbedürfnis
VII. Zwischenergebnis
B. Begründetheit der Klage der Kommission
I. Verpflichtung, eine Niederlassung in Belgien zu haben
1. Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit
2. Eingriff in Art. 56 AEUV
3. Rechtfertigung des Eingriffs
a) Rechtfertigungsgrund als „Schranke“
b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als „Schranken-Schranke“
II. Wohnsitzerfordernis für Mitarbeiter und Führungskräfte in Belgien
1. Eingriff in Art. 45 AEUV
2. Eingriff in Art. 49 AEUV
3. Rechtfertigung der Eingriffe
a) Rechtfertigungsgrund als „Schranke“
b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als „Schranken-Schranke“
III. Erfordernis der vorherigen Genehmigung oder Zulassung der Bewachungstätigkeit
1. Eingriff in Art. 56 AEUV
2. Rechtfertigung des Eingriffes
a) Rechtfertigungsgrund als „Schranke“
b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als „Schranken-Schranke“
IV. Ausweiserfordernis
1. Eingriff in Art. 56 AEUV
2. Rechtfertigung des Eingriffes
a) Rechtfertigungsgrund als „Schranke“
b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als „Schranken-Schranke“
C. Gesamtergebnis

Lösung

Die Klage der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) hat Erfolg, wenn sie zulässig1 und begründet ist.

A.Zulässigkeit

I.Zuständigkeit des EuGH

Der EuGH müsste für eine Klage der Kommission zuständig sein. Gemäß Art. 258 AEUV (es gibt keine Generalklausel wie § 40 I 1 VwGO oder Auflistung aller Verfahren wie § 13 BVerfGG, sondern nur die einzelnen Verfahren) ist hier ein „Vertragsverletzungsverfahren“, also eine so genannte Aufsichtsklage der Kommission,2 einschlägig, für deren Entscheidung der EuGH auch unter Berücksichtigung des Art. 256 AEUV zuständig ist.3

II.Beteiligtenfähigkeit

Die Beteiligtenfähigkeit der Kommission als Klägerin und des Königreiches Belgien als betroffenem Mitgliedstaat folgt ebenfalls aus Art. 258 AEUV.

III.Klagegegenstand

Des Weiteren müsste ein tauglicher Klagegegenstand gegeben sein. Nach Art. 258 AEUV ist das ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen, d. h. dem Primärrecht (also dem EUV, AEUV oder der Grundrechtecharta). In Betracht kommt hier eine Verletzung des AEU-Vertrages, insbesondere der Art. 45, 49, 56 AEUV, durch den gesetzgeberischen Akt des Mitgliedstaates Belgien. Mithin liegt ein tauglicher Klagegegenstand vor.

IV.Klagebefugnis bzw. Klageberechtigung

Die Kommission müsste ferner auch klageberechtigt sein. Die Klageberechtigung (auch: Klagebefugnis4) der Kommission liegt bereits vor, wenn eine Vertragsverletzung behauptet wird, d. h. „nach Auffassung“ der Kommission vorliegt.5 Ob sie als möglich erscheint (Möglichkeitstheorie im Verwaltungsprozess), bleibt dagegen unerheblich. In Betracht kommt hier eine Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV, der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV. Von deren Verletzung ist die Kommission vorliegend sogar überzeugt, womit ihre Klageberechtigung gegeben ist.

V.Vorverfahren

Ein ordnungsgemäßes Vorverfahren i. S. des Art. 258 I AEUV wurde durchgeführt.
Exkurs: Aus Art. 258 AEUV ergibt sich insoweit folgendes Verfahren: Zunächst ergeht ein Mahnschreiben an den jeweiligen Mitgliedstaat (Abs. 1 Hs. 2). Daraufhin erfolgt eine gegebenenfalls unbefriedigende Antwort des Staates, die in eine begründete Stellungnahme der Kommission mündet (Abs. 1 Hs. 1). Nach Ablauf der von der Kommission gesetzten (Handlungs-)Frist ohne eine die Kommission zufrieden stellende Reaktion des Mitgliedstaates ist eine Klageerhebung möglich (Abs. 2).6

VI.Rechtsschutzbedürfnis

Außerdem dürfte das Rechtsschutzbedürfnis nicht ausgeschlossen sein. Das Vertragsverletzungsverfahren dient der objektiv-rechtlichen Kontrolle der mitgliedstaatlichen Einhaltung des Unionsrechts. Deshalb muss das Rechtsschutzbedürfnis nicht besonders nachgewiesen werden; ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Mitgliedstaat bis zum Ablauf der in der Stellungnahme der EU-Kommission gesetzten Abhilfefrist das beanstandete Verhalten nicht vollständig abgestellt hat.7 Eine Beseitigung des Vertragsverstoßes nach der Klageerhebung ist dagegen (auch nach dem Normzweck) nicht mehr zu berücksichtigen.8 Dieses Problem der Erledigung nach einer Klageerhebung wurde vom EuGH bislang allerdings noch nicht näher betrachtet.9

VII.Zwischenergebnis

Die Klage der Kommission gegen das Königreich Belgien ist zulässig.

B.Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn die von der Kommission geltend gemachte Verletzung des AEU-Vertrages (es wird vom EuGH alles – also auch nicht Gerügtes – geprüft, aber nur ein gerügter Verstoß sanktioniert) durch den Mitgliedstaat Belgien festgestellt werden kann. Dazu bedarf es einer Überprüfung der Vereinbarkeit der einzelnen Regelungen des fraglichen belgischen Gesetzes mit den Grundfreiheiten des AEU-Vertrages.
Exkurs: Die Grundfreiheiten des AEU-Vertrages.10 Der AEU-Vertrag kennt vier Grundfreiheiten, die zu den internen Unionsmaßnahmen und ‑politiken des Vertrages zählen.11 Das sind der freie Warenverkehr, der freie Personenverkehr, der freie Dienstleistungsverkehr und der freie Kapitalverkehr. Mit Hilfe dieser vier Grundfreiheiten wird der Binnenmarkt als ein „Raum ohne Binnengrenzen“ als das große Ziel der EU (→ Art. 3 III 1 EUV) verwirklicht, in dem alle Hindernisse für den freien Waren‑, Personen‑, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beseitigt sind (vgl. Art. 26 I, II AEUV). Alle Grundfreiheiten wirken heute unmittelbar, d. h., jeder begünstigte Bürger kann sich vor den nationalen Gerichten und gegenüber der Verwaltung auf sie berufen;12 entgegenstehendes nationales Recht ist in grenzüberschreitenden Sachverhalten (nur dann gilt das Unionsrecht; sonst bleibt nationales Recht anwendbar) auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts unanwendbar.13 Entgegenstehendes Sekundärrecht der EU wird gebrochen (→ Rangverhältnis).
Der freie Warenverkehr, Art. 28 ff., 34 ff. AEUV
Die Errichtung des Binnenmarktes setzt vor allem den freien Handel mit Waren voraus. Aufgabe und Ziel des freien Warenverkehrs ist die Schaffung eines Wirtschaftsraumes, in dem Waren im Rahmen einer einheitlichen Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können.14 Zur Erreichung des freien Warenverkehrs sieht der AEU-Vertrag die Abschaffung der Zölle (so genannte Zollunion, Art. 28, 30 ff. AEUV) sowie aller...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Allgemeines Literaturverzeichnis
  5. Fall 1: Strenge Vorschriften für Bewachungsunternehmen in Belgien (Kramer) Vertragsverletzungsverfahren, Dienstleistungsfreiheit, Arbeit­nehmerfreizügigkeit, sonstige Grundfreiheiten (Überblick), Zoll­union, Europäische Kommission
  6. Fall 2: Fleischverpackung (Knauff) Feststellungsklage, Warenverkehrsfreiheit, europarechts­konforme Auslegung
  7. Fall 3: Sportwetten (Holzner) Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV, Auslegung von Vorlagefragen, Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV, Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 f. AEUV, Zahlungsverkehrsfreiheit, Art. 63 II AEUV, Verhältnis der Freiheiten zueinander, Rechtfertigung aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses
  8. Fall 4: Kontaktlinsen übers Internet (Kramer) Vertragsverletzungsverfahren, Warenverkehrsfreiheit, Staats­haftung (wegen Verstoßes gegen EU-Recht), Untätigkeitsklage, Vorabentscheidungsverfahren, Verfassungsbeschwerde
  9. Fall 5: Doppelt gezahlt hält besser (Kramer) Vorabentscheidungsverfahren, Dienstleistungsfreiheit, Bereichsausnahmen, (versteckte) Diskriminierung, Einheimischenprivileg, Inländerdiskriminierung, Niederlassungsfreiheit, Zwangs­mitgliedschaft
  10. Fall 6: Der österreichische Rechtsreferendar (Knauff) Verpflichtungsklage, unmittelbare Anwendbarkeit von Richt­linien, Arbeitnehmerfreizügigkeit
  11. Fall 7: Nationale Flugzeugindustrie (Knauff) Zeitliche Anwendbarkeit des Europarechts, Kapitalverkehrs­freiheit, Vertragsverletzungsverfahren
  12. Fall 8: Streit um das Einheimischenmodell (Wollenschläger) Vertragsverletzungsverfahren, Grundfreiheiten (Freiheiten des Personen- und Kapitalverkehrs), Unionsgrundrechte (Alters­diskriminierung), Unionsbürgerschaft
  13. Fall 9: Kein Moos für Moser (Krausnick) Nichtigkeitsklage, Anfechtungsklage, Begriff der Beihilfe, gerecht­fertigte Beihilfen nach Art. 106 II, 107 II AEUV, Rück­forderung von Beihilfen, Beihilfeverfahren, beihilfenrechtliche Konkurrentenklage, Altmark-Trans-Kriterien
  14. Fall 10: Ökostromförderung (Knauff) Beihilfeeigenschaft einer Fördermaßnahme, Rechtfertigung von Beihilfen, Beihilfeverfahren, Warenverkehrsfreiheit
  15. Fall 11: Wassersparendes Duschen (Knauff) Nichtigkeitsklage, Rechtsetzungskompetenzen, Verfahren der Sekundär­rechtsetzung, Wirtschaftsgrundrechte
  16. Fall 12: Führerscheinprobleme (Knauff) Vorabentscheidungsverfahren, Grundsatz der gegenseitigen ­Anerkennung, richtlinienkonforme Auslegung
  17. Fall 13: Zweifelhafte Richtlinien (Kramer) Europäisches Parlament, (ordentliches und besonderes) Gesetz­gebungsverfahren, Verwerfungskompetenz nationaler Gerichte, Vorabentscheidungsverfahren, Vorlagepflicht
  18. Fall 14: Verbraucherschutz durch Staatshaftung? (Unger) Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße ­gegen Unionsrecht, insbesondere: Haftung für fehlerhafte Richt­linienumsetzung, Haftung für judikatives Unrecht
  19. Fall 15: Der Ankauf von Staatsanleihen (Kramer) Demokratieprinzip, einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG, Kompetenzen der EZB und des ESZB, Prüfungskompetenz des BVerfG, Verstoß gegen Art. 123 I AEUV, Vorabentscheidungsverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache
  20. Fall 16: Die neue Europäische Agentur für Sicherheit und Leichtigkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs (Saurer/Gonsior) Nichtigkeitsklage, europäischer Verwaltungsverbund, EU-Agenturen, Binnenmarktharmonisierungskompetenz, institutionelles Gleichgewicht, Subsidiaritätsprinzip
  21. Fall 17: Schwarze Liste (Schröder) Nichtigkeitsklage, Rechtsschutz gegen Verordnungen der EU, Wirtschaftssanktionen gegen Individuen, Unionsgrundrechte, Verhältnis Unionsrecht-Völkerrecht
  22. Fall 18: Bananenmarktordnung (Holzner) Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV, konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG, Prüfungsumfang des BVerfG, Individualrechtsschutz gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht