§§ 864-915h
  1. 318 Seiten
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Über dieses Buch

Die Kommentierung umfasst neben der Zivilprozessordnung auch die relevanten Nebengesetze (wie EGZPO, GVG, KapMuG und MediationsG) sowie das europäische und internationale Zivilprozessrecht. Selbstverständlich sind alle relevanten Gesetzesänderungen sowie die neuesten Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre berücksichtigt.

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Information

Jahr
2014
ISBN
9783110381634
Auflage
4
Thema
Jura

DRITTER ABSCHNITT

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Vorbemerkungen

Vor § 883

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Die Regelungsgegenstände der §§ 833ff. ZPO ergeben sich aus der Systematik des die Einzelzwangsvollstreckung betreffenden 8. Buches der Zivilprozessordnung: Weder enthalten die §§ 883 ff. ZPO allgemeine Regeln über die Verfahrensvoraussetzungen sowie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, noch geht es um die Vollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vermögensgegenstände, sondern Abschnitt 3 des 8. Buches der Zivilprozessordnung enthält lediglich die für die Vollstreckung wegen erzwingbarer Leistungen (Herausgabe von Sachen, Handlungen, Unterlassungen und Duldungen) maßgebenden besonderen Vorschriften.908 Daraus ergibt sich wiederum zweierlei: Zum einen setzen die §§ 883ff. ZPO die Geltung der allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Verfahrensvoraussetzungen, wie z.B. diejenige der §§ 50ff. ZPO über die Partei- und Prozessfähigkeit, voraus. Zum anderen finden die Bestimmungen des 8. Buches der Zivilprozessordnung über die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§§ 704 bis 802 ZPO) auch im Zusammenhang mit den §§ 883ff. ZPO Anwendung.909 Kurz: Das mit der Sache befasste Vollstreckungsorgan muss stets prüfen, ob etwa ein ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag einer prozessfähigen Partei, ob ein vollstreckbarer und vollstreckbar ausgefertigter Titel vorliegt, ob der Titel und u.U. auch die Klausel ordnungsgemäß zugestellt worden sind sowie ob die Vollstreckung weitere Voraussetzungen hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierungen zu den §§ 50ff. ZPO und zu den §§ 704ff. ZPO Bezug genommen. Nur wenn die entsprechenden Voraussetzungen festgestellt werden können, kommen die §§ 883 ff. ZPO zur Anwendung.
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Die Bestimmungen des Abschnitts 3 lassen sich ihrerseits nach verschiedenen Zusammenhängen untergliedern, ohne dass damit allerdings mehr als ein Überblick gewonnen ist:
  • – Die §§ 883 bis 886 ZPO betreffen die Vollstreckung aufgrund von Titeln über die Herausgabe beweglicher oder unbeweglicher Sachen;
  • – die §§ 887 bis 889 ZPO gelten der Vollstreckung wegen geschuldeter Handlungen;
  • – die §§ 890, 892 ZPO regeln die Vollstreckung wegen Unterlassungen und Duldungen;
  • – § 891 ZPO enthält eine besondere Bestimmung für das Verfahren im Falle der Vollstreckung nach den §§ 887 bis 890 ZPO (Vollstreckung wegen Handlungen, Unterlassungen und Duldungen);
  • – § 893 ZPO betrifft das Recht des Gläubigers, anstelle der Vollstreckung wegen Herausgabe, Handlung, Unterlassung oder Duldung Schadenersatz zu verlangen;
  • – die §§ 894 bis 898 ZPO regeln die Zwangsvollstreckung wegen Willenserklärungen.910
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Vor der Erläuterung einzelner Bestimmungen des Abschnitts 3 ist schließlich festzuhalten, dass die §§ 883ff. ZPO auch Anwendung finden, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts richtet; ein irgendwie geartetes Privileg sieht die Zivilprozessordnung hier nicht vor.4

§ 883

Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4) (weggefallen)


Schrifttum
Beier/Haut Herausgabevollstreckung gem. § 883 ZPO aufgrund des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung als Vollstreckungstitel, DGVZ 2007, 33; Büttner Durchsetzung von Auskunfts- und Rechnungslegungstiteln, FamRZ 1992, 629; Chudziak Die Anwendung des § 883 ZPO bei der Zwangsvollstreckung von Vernichtungsansprüchen des gewerblichen Rechtschutzes und Urheberrechts, DGVZ 2011, 177; Dietrich Die Individualvollstreck...

Inhaltsverzeichnis

  1. Titel
  2. Impressum
  3. Die Bearbeiter der 4. Auflage
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
  7. TITEL 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
  8. TITEL 4 - Verteilungsverfahren
  9. TITEL 5 - Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
  10. TITEL 6 - Schuldnerverzeichnis
  11. DRITTER ABSCHNITT - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen