Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung (§§ 73 bis 76a StGB)
Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert
- 395 Seiten
- German
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Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung (§§ 73 bis 76a StGB)
Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert
Über dieses Buch
Die Dissertation beschreibt die Entwicklung der gegen das Eigentum gerichteten Sanktionen des Verfalls, der Einziehung sowie der in der Titelüberschrift der heutigen §§ 73 ff. StGB nicht ausdrücklich genannten, aber mitgeregelten Unbrauchbarmachung insbesondere seit 1871. Kurz wird auch die vorausgegangene Entwicklung im römischen sowie im deutschen Recht vor 1871 dargestellt, da diese Einfluss auf die Ausgestaltung der Vorschriften im Reichsstrafgesetzbuch hatte. In diesem Zusammenhang werden die Veränderungen, deren Hintergründe, die Motive sowie die Argumente der Beteiligten aufgezeigt. Die Dissertation macht deutlich, welche Unzulänglichkeiten bis heute im Hinblick auf die Vorschriften bestehen und an welchen Stellen es wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber tätig wird. Von daher ist die Dissertation für all jene, die sich vertiefter mit der Thematik auseinandersetzten wollen, unverzichtbar.
Häufig gestellte Fragen
Information
ANHANG
dp n="328" folio="316" ? dp n="329" folio="317" ?Synopse
Entwurf | Entwurfsfassungen |
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Vorentwurf 1909 | § 54 Einziehung und Unbrauchbarmachung |
Gegenstände, die durch ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen hervorgebracht sind, oder die zur Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens gebraucht oder bestimmt waren, können, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören, eingezogen werden. Bei anderen strafbaren Handlungen ist diese Maßregel nur in den durch das Gesetz besonders vorgesehenen Fällen zulässig. Die Einziehung ist im Urteil auszusprechen. | |
§ 55 | |
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist, so ist im Urteil auszusprechen, daß alle Exemplare einzuziehen, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Ist nur ein Teil des Inhalts strafbar, so ist, sofern eine Ausscheidung möglich ist, die Anordnung entsprechend zu beschränken und in Bezug auf die Exemplare nicht die Einziehung, sondern nur die Unbrauchbarmachung auszusprechen. Diese Vorschriften beziehen sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers, Drukkers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare. | |
§ 56 | |
Kann eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer nicht verfolgt oder nicht verurteilt werden, so können die in den §§ 54 und 55 vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig erkannt werden. | |
Gegenentwurf 1911 | § 80 Einziehung |
Sachen, die durch ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen hervorgebracht sind, oder die zur Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens gebraucht oder bestimmt oder zum Weiterbetrieb eines geschäfts-, gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens bestimmt sind, können, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören, eingezogen werden. Die Einziehung ist im Urteil gegen den als Täter oder Teilnehmer verurteilten Eigentümer auszumit sprechen; der zu Lebzeiten des Verurteilten eingetretenen Rechtskraft des Urteils geht das Eigentum der eingezogenen Sache auf den Fiskus über. | |
Gefährdet das Verbleiben der in Abs. 1 bezeichneten Sachen in der Gewalt des Inhabers oder im Verkehr die Rechtssicherheit, so ist auf ihre Einziehung ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers und die Strafbarkeit einer Person zu erkennen. Die eingezogenen Sachen sind, soweit es nötig ist, zu vernichten. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, und können die Sachen in anderer Weise als durch Einziehung unschädlich gemacht werden, so hat dies zu geschehen, wenn der Eigentümer es beantragt und die Kosten übernimmt. | |
Kommissions- entwurf 1913 I | § 88 Einziehung bestimmter Sachen |
Sachen, die durch ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen hervorgebracht sind oder dazu gebraucht oder bestimmt waren, können, wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören, eingezogen werden. Bei fahrlässigen Vergehen ist dies nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig. Die Einziehung ist im Urteil anzuordnen. | |
§ 89 Einziehung aller Exemplare einer Schrift Ist der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so ist im Urteil anzuordnen, daß alle Exemplare eingezogen werden, die sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befinden oder öffentlich ausgelegt oder angeboten sind; die zum eigenen Gebrauche bestimmten Exemplare sind ausgeschlossen. Ferner ist anzuordnen, daß die Platten unbrauchbar gemacht werden, die zu ihrer Herstellung gebraucht oder bestimmt waren. Ist nur ein Teil des Inhalts strafbar, so ist die Anordnung auf diesen Teil zu beschränken, wenn er ausgeschieden werden kann; unter dieser Voraussetzung werden die Exemplare insoweit unbrauchbar gemacht. | |
§ 90 Einziehung als selbständige Maßregel Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder nicht verurteilt werden, liegen aber im übrigen die Voraussetzungen des § 88 oder des § 89 vor, so kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden. | |
Kommissions- entwurf 1913 II | § 88 Einziehung bestimmter Sachen |
Sachen, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht sind oder zu einer strafbaren Handlung gebraucht oder bestimmt waren, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Bei fahrlässigen Handlungen ist die Einziehung nur zulässig, soweit das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. | |
Die Einziehung ist im Urteil anzuordnen. | |
§ 89 Einziehung aller Exemplare einer Schrift | |
Ist der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so ist im Urteil anzuordnen, daß alle Exemplare eingezogen werden, die sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befinden oder öffentlich ausgelegt oder angeboten sind; die zum eigenen Gebrauche bestimmten Exemplare sind ausgenommen. Ferner ist anzuordnen, daß die Platten unbrauchbar gemacht werden, die zur Herstellung der Schrift, Abbildung oder Darstellung gebraucht sind oder bestimmt waren. | |
Ist nur ein Teil des Inhalts strafbar, so ist die Anordnung auf diesen Teil zu beschränken, wenn er ausgeschieden werden kann; unter dieser Voraussetzung werden die Exemplare insoweit unbrauchbar gemacht. | |
§ 90 Einziehung als selbständige Maßregel | |
Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, liegen aber im übrigen die Voraussetzungen des § 88 oder des § 89 vor, so kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden. | |
Entwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch 1913 III | Siehe Dissertation S. 78 ff. |
Kommissionsent- wurf 1919 | § 83 |
Sachen, die durch eine Straftat hervorgebracht sind oder die zur Begehung einer Straftat gebraucht worden sind oder dazu bestimmt waren, können ganz oder teilweise eingezogen werden. Sachen, die weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören, können eingezogen werden, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. | |
Ist eine Straftat fahrlässig begangen worden, so darf auf Einziehung nur erkannt werden, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. | |
Die Einziehung ist im Urteil auszusprechen. | |
§ 84 Einziehung aller Exemplare einer Schrift | |
Ist der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so ist im Urteil auszusprechen, daß alle Stücke eingezogen werden, die im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers sind oder die öffentlich ausgelegt oder angeboten sind; ausgenommen sind die Stücke, die zum eigenen Gebrauch dieser Personen bestimmt sind. Ferner ist anzuordnen, daß die Platten und Formen unbrauchbar gemacht werden, die zur Herstellung der Schrift, Abbildung oder Darstellung gebraucht worden sind ... |
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Impressum
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN
- ZWEITER TEIL: ENTWICKLUNG SEIT 1870
- ANHANG