Praxishandbuch IP-Strafrecht
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Praxishandbuch IP-Strafrecht

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Information

Jahr
2016
ISBN
9783110383041
Auflage
1
Thema
Derecho

Kapitel 1
Markenstrafrecht

I.Strafbare Kennzeichen- und Gemeinschaftsmarkenverletzung nach § 143 und § 143a MarkenG1

1
Der Grundtatbestand des §143 ist als Blankettnorm ausgestaltet, die durch die zivilrechtlichen Verbotstatbestände des §§14, 15 ausgefüllt werden muss. Die einzelnen Merkmale des objektiven Tatbestands sind normative Tatbestandsmerkmale, deren Vorliegen sich nach der zivilrechtlichen Beurteilung richtet.2 Es ist zwischen den allgemeinen und den besonderen Voraussetzungen einer Markenverletzung zu unterscheiden, wenn festgestellt werden soll, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Normen erfüllt sind. Damit sind §14 für die strafbare Verletzung von deutschen und internationalen Marken mit deutschem Schutzanteil und Art. 9 UMV heranzuziehen.3
§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
1.entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen, (…)
Wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
.
2
Der §143a hat einen inhaltsgleichen Wortlaut:
§ 143a MarkenG – Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 v. 24.3.2009, S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,
2.ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.Die allgemeinen Voraussetzungen des objektiven Tatbestands

3
Gem. §14 Abs. 2 ist es
„Dritten (…) untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“
4
In ähnlicher Weise bestimmt Art. 9 Abs. 2 UMV, auf den §143a verweist:
Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn
a)das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;
b)das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
c)das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
5
Im Hinblick auf §14 Abs. 2 und Art. 9 UMV stimmen die Tatbestände des §143 Abs. 1 und §143a Abs. 1 in den folgenden Voraussetzungen überein:
  • bestehender Schutz einer älteren Marke,
  • fehlende Zustimmung zur Benutzung des Zeichens durch einen Dritten,
  • das Handeln des Verdächtigen im geschäftlichen Verkehr sowie
  • eine (markenmäßige) Benutzung.
  • Widerrechtlichkeit
6
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für den objektiven Tatbestand noch zu klären, ob die sogenannten besonderen Voraussetzungen gegeben sind: Liegt ein Fall der Doppelidentität, der Verwechslungsgefahr oder der Rufausbeutung vor?

a)Das Zeichen: Bestand einer älteren Marke

7
Eine Marke ist nach §3 Abs. 1 ein Zeichen, das eine Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. In den meisten Fällen handelt es sich um ein Wort- oder Bildzeichen oder eine Kombination von beiden:
Wortmarke, z.B. Mercedes Benz, BMW
Bildmarke, z.B.4
Wort-/Bild-Marke, z.B.5
Damit ist die Aufzählung üblicher Markenformen aber noch nicht erschöpft:
3D-Marke, z.B. (Gestaltung eines Balls)6
(abstrakte) Farbmarke7, z.B. (Magenta)8
Positionsmarke, z.B. (ein auf dem Gewerbe einer Schere angeordneter roter Punkt):9
Hörmarke, z.B. (hier: der NOKIA – Klingelton):10
8
Eine nach diesem Gesetz geschützte Marke setzt entweder die Eintragung des Zeichens in das Markenregister, die durch bloße Benutzung erlangte Verkehrsgeltung oder die notorische Bekanntheit der Marke voraus. Die Verkehrsgeltung setzt eine besondere Bekanntheit des Zeichens beim relevanten Verkehr voraus. Bestimmte Prozentsätze anzugeben ist daher schwierig, doch dürfte z.B. eine Verkehrsbefragung, nach der 20% des relevanten Verkehrs ein Zeichen kennt, ein oftmals hinreichender Beweis für die Verkehrsgeltung der Marke sein. Die neuere Rechtsprechung des BGH verzichtet jedoch bei der Prüfung der Verkehrsgeltung auf einen prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise. Entscheidend sei, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der mit dem fraglichen Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten – wenn auch nicht unbedingt namentlich bekannten – Unternehmen sieht.11 Der Schutz aufgrund von Notorietät einer Marke setzt voraus, dass eine Marke zwar nicht im Inland benutzt, aber dort gleichwohl große Bekanntheit genießt. Die praktische Relevanz dieses Schutzgrundes ist gering.
9
Für Marken bestehen verschiedene Schutzregime. Je nach Schutzregime ist für die Zwecke des deutschen Strafrechts zwischen der deutschen Marke, die Schutz nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland genießt, der Unionsmarke, die einheitlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist und sog. internationalen Marken zu unterscheiden. Letztere werden zwar nur einmal zur Anmeldung gebracht, jedoch kann ihr territorialer Schutzbereich dann auf der Grundlage einer nationalen Anmeldung oder einer bereits eingetragenen Marke auf weitere Staaten erstreckt werden. Liegt aufgrund einer Erstreckung des Schutzes ein sog. deutscher Schutzanteil vor, so genießt dieser Schutz wie eine deutsche Marke, §125b MarkenG.
aa)Hoheitszeichen und Kennzeichen internationaler Organisationen
10
Von der Eintragung ausgeschlossen und damit als Marke nicht schutzfähig sind staatliche Hoheitszeichen oder die Kennzeichen internationaler Organisationen, §8 Abs. 2 Nr. 6 und 8 MarkenG. Damit ist auch die Verwendung solcher Zeichen, selbst wenn sie der Täuschung des Publikums dient, jedenfalls nicht als Kennzeichenverletzung strafbar, denn wenn das Zeichen keinen Markenschutz genießt, kann seine Benutzung nicht markenverletzend sein, auch wenn dies ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt. Während nationale Hoheitszeichen, z.B. der Bundesadler, von unbefugter Benutzung weitgehend verschon...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhaltsübersicht
  6. Inhaltsverzeichnis
  7. Abkürzungsverzeichnis
  8. Literaturverzeichnis
  9. Kapitel 1 Markenstrafrecht
  10. Kapitel 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  11. Kapitel 3 Urheberrecht
  12. Kapitel 4 Strafbare Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 33 KunstUrhG)
  13. Kapitel 5 Design- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstrafrecht
  14. Kapitel 6 Strafbare Patentverletzung (§ 142 PatG)
  15. Sachregister