Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
eBook - ePub

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

1.1. bis 31.12.2015

  1. 438 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

1.1. bis 31.12.2015

Angaben zum Buch
Buchvorschau
Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Mit dieser Entscheidungssammlung wird die Rechtsprechung der beteiligten Landesverfassungsgerichte übersichtlich und geschlossen zugänglich gemacht. In den Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte spiegelt sich das Wechselspiel zwischen Grundgesetz und bundesrechtlicher Ordnung auf der einen und Länderverfassungen auf der anderen Seite wider. Sie dokumentieren einen wesentlichen Aspekt des deutschen Föderalismus.

Häufig gestellte Fragen

Gehe einfach zum Kontobereich in den Einstellungen und klicke auf „Abo kündigen“ – ganz einfach. Nachdem du gekündigt hast, bleibt deine Mitgliedschaft für den verbleibenden Abozeitraum, den du bereits bezahlt hast, aktiv. Mehr Informationen hier.
Derzeit stehen all unsere auf Mobilgeräte reagierenden ePub-Bücher zum Download über die App zur Verfügung. Die meisten unserer PDFs stehen ebenfalls zum Download bereit; wir arbeiten daran, auch die übrigen PDFs zum Download anzubieten, bei denen dies aktuell noch nicht möglich ist. Weitere Informationen hier.
Mit beiden Aboplänen erhältst du vollen Zugang zur Bibliothek und allen Funktionen von Perlego. Die einzigen Unterschiede bestehen im Preis und dem Abozeitraum: Mit dem Jahresabo sparst du auf 12 Monate gerechnet im Vergleich zum Monatsabo rund 30 %.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen in deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja, du hast Zugang zu Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen von Von den Mitgliedern der Gerichte, Von den Mitgliedern der Gerichte im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Law & Public Law. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.

Information

Jahr
2016
ISBN
9783110457025
Auflage
1
Thema
Law

Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt

Die amtierenden Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt
Winfried Schubert, Präsident
Lothar Franzkowiak, Vizepräsident
Prof. Dr. Michael Germann
Volker Buchloh
Dr. Friederike Stockmann
Traudel Gemmer
Dr. Detlef Eckert
Stellvertretende Richterinnen und Richter
Iris Goerke-Berzau
Helmut Engels
Prof. Dr. Christian Tietje
Fritz Burckgard
Tatjana Stoll
Stephan Rether
Jutta Fiedler
Nr. 1
1. Keine Betroffenheit des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 LVerf, soweit die Gewässerunterhaltungspflicht der Unterhaltungsverbände dergestalt erweitert wird, dass die Gewässer erster Ordnung teilweise in Gewässer zweiter Ordnung herabgestuft werden.
2. Ist für eine der kommunalen Ebene zugewiesene Aufgabe bereits eine Kostendeckungsregelung vorhanden, so braucht im Falle der Verlagerung dieser Aufgaben eine neue Kostendeckungsregelung ausnahmsweise nicht getroffen zu werden, wenn die betreffende Kostendeckungsregelung auch vom neuen Träger in Anspruch genommen bzw. angewendet werden kann.
3. Von Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf werden nicht nur die Zweckkosten, sondern auch die durch die Aufgabenveränderung entstehenden Verwaltungskosten erfasst.
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Art. 2 Abs. 3; 75 Nr. 7; 87 Abs. 1;
87 Abs. 3; 87 Abs. 5
Gesetz über das Landesverfassungsgericht § 51 Abs. 1
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 (Anlage 1);
56 Abs. 1; 56a; 64 Abs. 1
Urteil vom 3 0. Juni 2015 – LVG 3 /14 –
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
der Landeshauptstadt Magdeburg, der Stadt Möckern und der Stadt Gommern
wegen
Art. 2 Nr. 17, 18, 19a und 42 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 (WG LSA ÄndG 2013)
Entscheidungsformel:
Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.3.2013 (GVBl. S. 116) ist mit Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt insoweit unvereinbar, als er hinsichtlich der Verwaltungskosten keine Kostendeckungsregelung für die den Beschwerdeführerinnen übertragene Aufgabe der vermittelnden Veranlagung enthält.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land hat den Beschwerdeführerinnen ein Viertel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen Art. 2 Nr. 17, 18, 19a und 42 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.3.2013 (GVBl. S. 116) – nachfolgend: WG LSA ÄndG 2013 –, welche die Gewässerunterhaltung betreffen.
Nach § 53 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16.3.2011 (GVBl. S. 492) – WG LSA – obliegt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung dem Land, soweit nicht dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt und soweit nicht in einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 Abweichendes festgelegt wird. Gem. § 54 Abs. 1 S. 1 WG LSA obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den in der Anlage 2 genannten Unterhaltungsverbänden, soweit sich nicht aus den §§ 58, 61 und 62 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Nach § 54 Abs. 3 S. 1 WG LSA idF des WG LSA ÄndG 2013 sind Mitglieder dieser Verbände die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, und die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet (Verbandsmitglieder). Gem. § 4 Abs. 1 WG LSA sind Gewässer erster Ordnung die Gewässer, die entweder Binnenwasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sind (Nr. 1) oder wegen ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind (Nr. 2). Nach § 5 WG LSA sind Gewässer zweiter Ordnung die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer.
Art. 2 Nr. 17 WG LSA ÄndG 2013, der nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 WG LSA ÄndG 2013 am 1.1.2015 in Kraft getreten ist, betrifft § 56 Abs. 1 WG LSA, der in der vorherigen Fassung vom 16.3.2011 folgenden Wortlaut hatte:
Ist eine Gemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind die Vorschriften über den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag sowie über die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. Die Satzung kann eine Mindestumlage bis zur Höhe des Flächenbeitrages für einen Hektar festlegen.
Mit Art. 2 Nr. 17 WG LSA ÄndG 2013 erhielt die Vorschrift nunmehr folgende Fassung:
Ist eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen.
Art. 2 Nr. 18 WG LSA ÄndG 2013, der nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 WG LSA ÄndG 2013 ebenfalls am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, betrifft den nach § 56 WG LSA eingefügten § 56a, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Für Grundstücke, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind.
(2) Der Kostensatz für die Erstattung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem jeweiligen Flächenbetrag und Erschwernisbetrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages nach Satz 1 mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind.
(3) Die Kosten werden durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt je Jahr in Rechnung gestellt. Die Unterhaltungsverbände teilen dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt spätestens zum 30. Januar für das laufende Jahr den Kostensatz nach Absatz 2 Satz 1 mit.
(4) Hinsichtlich der Überlassung der für die Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erforderlichen Geobasisdaten und die Erteilung von Nutzungsrechten und Genehmigungen gilt § 55 Abs. 3a entsprechend.
Art. 2 Nr. 19 a) WG LSA ÄndG 2013, der nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 WG LSA ÄndG 2013 am 31.3.2013 in Kraft getreten ist, betrifft § 64 Abs. 1 WG LSA, der in der vorherigen Fassung folgenden Wortlaut hatte:
Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige hat die Mehrkosten nachzuweisen und geltend zu machen; § 89 findet keine Anwendung. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Die Unterhaltungsverbände weisen die Höhe und die Ermittlung der Mehrkosten im Haushaltsplan aus.
Mit Art. 2 Nr. 19 a) WG LSA ÄndG 2013 erhielt die Vorschrift nunmehr folgende Fassung:
Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige hat die Mehrkosten nachzuweisen und zu erheben; § 68 findet keine Anwendung. Mehrkosten werden durch den Unterhaltungspflichtigen mit Verwaltungsakt erhoben. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Zu den Mehrkosten der Unterhaltung gehören auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten dürfen 15 v.H. der Mehrkosten nicht übersteigen. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, erheben. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Die Unterhaltungsverbände weisen die Höhe und die Ermittlung der Mehrkosten im Haushaltsplan aus. Die Unterhaltungsverbände führen und pflegen ein Verzeichnis über die Grundstücke, Anlagen, Einleitungen und Einbringungen, die Mehrkosten verursachen. Die Geltendmachung von Mehrkosten kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Betrag 30 Euro unterschreitet. Die nicht geltend gemachten Mehrkosten sind beitragsfähig.
Art. 2 Nr. 42 WG LSA ÄndG 2013, der nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 WG LSA ÄndG 2013 wiederum am 1.1.2015 in Kraft getreten ist, betrifft die Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 WG LSA (Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft – Teil Fließgewässer).
Im Bereich der Beschwerdeführerin zu 1 gibt es nach deren Angaben insgesamt Gewässerläufe mit 145,6 km Länge, zu denen sowohl Gewässer erster als auch zweiter Ordnung gehören. Die Faule Renne von der Einmündung des Grabens Lindenweiler bis zur Mündung in die Schrote, die östlich der Elbe liegende Furtlake von der Straße „An der Lake“ einschließlich Rohrstau bis zur Mündung in Umflutehle, die Große Sülze von der Bundesstraße B 1 bis zur Mündung in die Schrote, die Klinke von unterhalb der Brücke Halberstädter Chaussee sowie die (Kleine) Sülze von unterhalb der Brücke Rote Mühle bis zur Mündung in die Elbe waren in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 WG LSA in der bisherigen Fassung vom 16.3.2011 unter den Nummern 23, 31, 37, 53 und 102 und damit als Gewässer erster Ordnung erfasst. In der Anlage 1 in der durch Art. 2 Nr. 42 WG LSA ÄndG 2013 geänderten Fassung sind sie dagegen auf gesamter Länge nicht mehr enthalten.
Im Bereich der Beschwerdeführerin zu 2 fließt die Ehle, von der in Nr. 15 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 WG LSA in der bisherigen Fassung vom 16.3.2011 der 28,8 km lange Abschnitt vom Ablauf der Fischteiche bis zur Mündung in die Umflutelbe einschließlich der Nebenarme Alte Ehle Möckern und Alte Ehle Gommern als Gewässer erster Ordnung erfasst war, der teilweise im Gebiet der Beschwerdeführerin zu 2 liegt. In der Anlage 1 in der durch Art. 2 Nr. 42 WG LSA ÄndG 2013 geänderten Fassung wird dagegen unter Nr. 13 nur noch der 11,2 km lange Abschnitt von unterhalb der Straßenbrücke Zerbster Straße in der Ortslage Dannigkow der Stadt Gommern (Beschwerdeführerin zu 3) oberhalb des Pegels bis zur Mündung in die Umflutelbe erfasst, der nicht mehr im Gebiet der Beschwerdeführerin zu 2 liegt. Ferner fließt im Stadtgebiet der Beschwerdeführerin zu 2 die Ihle, von der in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 WG LSA in der bisherigen Fassung vom 16.3.2011 in Nr. 47 der 27,6 km lange Abschnitt vom Durchlass Rießdorfer Mühle bis zur Mündung in den Elbe-Havel-Kanal einschließlich Hochwasserentlaster Burg als Gewässer erster Ordnung erfasst war, der teilweise im Gebiet der Beschwerdeführerin zu 2 liegt. In der Anlage 1 in der durch Art. 2 Nr. 42 WG LSA ÄndG 2013 geänderten Fassung wird dagegen unter Nr. 34 nur noch der 11,8 km lange Abschnitt von der Einmündung in den Kammerforthgraben bis zur Mündung in den Elbe-Havel-Kanal einschließlich Hochwasserentlaster Burg erfasst, der nicht mehr im Gebiet der Beschwerdeführerin zu 2 liegt.
Im Bereich der Beschwerdeführerin zu 3 fließt die Postrine, von der in Nr. 77 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 WG LSA in der bisherigen Fassung vom 16.03.2011 der 10,3 km lange Abschnitt vom Abzweig Verbindungsgraben Menz bis zur Mündung in die Umflutehle als Gewässer erster Ordnung erfasst war, der teilweise im Gebiet der Beschwerdeführerin zu 3 liegt. In der Anlage 1 in der durch Art. 2 Nr. 42 WG LSA ÄndG 2013 geänderten Fassung wird dagegen in Nr. 57 nur noch der 2,3 km lange Abschnitt von unterhalb der Straßenbrücke B 1 bei Gerwisch bis zur Mündung in die Umflutelbe erfasst, der nicht mehr im Gebiet der Beschwerdeführerin zu 3 liegt.
Am 30.3.2014 haben die Beschwerdeführerinnen kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Art. 2 Nr. 17, 18, 19a und 42 WG LSA ÄndG 2013 erhoben und zur Begründung ausgeführt:
Die kommunalen Verfassungsbeschwerden seien zulässig.
Insbesondere seien die Beschwerdeführerinnen beschwerdefähig. Die Mitgliedschaft in Unterhaltungsverbänden wirke sich auf ihre Beteiligtenfähigkeit nicht aus. Gemeinden seien auch dann beschwerdefähig, wenn sie in Verbänden organisiert seien und staatliche Maßnahmen sich über den Verband hinaus mittelbar auf sie auswirkten. Dies sei hier der Fall, weil sie gem. § 28 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) iVm § 55 Abs. 1 WG LSA verpflichtet seien, den Unterhaltungsverbänden, deren Mitglieder sie sind, Beiträge zu leisten. Damit seien sie jedenfalls mittelbar durch die Aufgabenausweitung gem. Art. 2 Nr. 42 WG LSA ÄndG 2013 betroffen. Im Übrigen seien sie hinsichtlich der Umlagefähigkeit der Verbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer sogar unmittelbar betroffen. Anderenfalls würde eine Rechtsschutzlücke existieren, die dazu führen würde, dass von der Neuregelung betroffene Gemeinden ohne effektiven Rechtsschutz wären, zumal die Unterhaltungsverbände zur Erhebung von Kommunalverfassungsbeschwerden nicht berechtigt seien.
Sie seien auch beschwerdebefugt; denn sie seien selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in ihrem Selbstverwaltungsrecht, und zwar in ihrer Finanzhoheit nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 3 LVerf, verletzt. Die direkte Betroffenheit entfalle nicht dadurch, dass die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung kraft Gesetzes den Unterhaltungsverbänden obliege. In der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes sei anerkannt, dass auch bei Kommunen, bei denen die fraglichen Aufgaben nicht von ihnen selbst, sondern beispielsweise von Verwaltungsgemeinschaften wahrgenommen worden seien, eine Verletzung in ihrem eigenen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 87 LVerf in Betracht komme. Zwar seien die Unterhaltungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst rechtsfähig. Auch sei ihnen die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern als eigene Aufgabe zugewiesen, und sie finanzierten diese Aufgabe selbst, während die Verbandsmitglieder gem. § 28 WVG verpflichtet seien, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sei. Daraus folge aber nicht, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Zum einen sei der einfachgesetzlichen eine verfassungsrechtliche Betrachtung gegenüber zu stellen, die von der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung durch die Landesverfassung und der Errichtung von rechtsfähigen Unterhaltungsverbänden als andere Körperschaften des öffentlichen Rechts iSv Art. 87 Abs. 5 LVerf ausgehe, die für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern durch Gesetz gebildet worden seien. Ebenso wie die Verwaltungsgemeinschaften nach der Systematik der Landesverfassung nicht als Gemeindeverbände zu qualifizieren und deshalb auch nicht von der Selbstverwaltungsgarantie erfasst seien, treffe dies auf Unterhaltungsverbände zu. Auch sie seien keine Gebietskörperschaften. Sie dienten aber letztlich der gemeinsamen Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der Gewässerunterhaltung auf dem jeweiligen Gebiet der Gemeinden, die Zwangsmitglieder des Unterhaltungsverbandes seien. Unabhängig davon, ob es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handele oder um eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge, die im örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde wurzele, habe der Landesgesetzgeber nach wie vor die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den Unterhaltungsverbänden als rechtlich selbständigen und eigenständig demokratisch legitimierten Verwaltungsträgern zugewiesen und damit dem gemeindlichen örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen. Daran habe sich allein durch die gesetzliche Änderung, dass die Verbandsmitglieder gem. § 54 Abs. 3 S. 9 WG LSA bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle unterliegen, nichts geändert. Mitglieder der Unterhaltungsverbände seien gleichwohl nach § 54 Abs. 3 S. 1 WG LSA nur die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, und die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet, nicht dagegen die Eigentümer der im jeweiligen Niederschlagsgebiet liegenden Grundstücke. Es handele sich insoweit um eine besondere Form der interkommunalen Zusammenarbeit. Durch die Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden werde die Zusammenarbeit der Kommunen in den Unterhaltungsverbänden erzwungen, und zwar mit der Folge, dass ein Finanzierungsverbund der Mitgliedsgemeinden entstehe, der die Selbstfinanzierung des Zweckverbandes gewährleisten solle und der auf dem Gedanken des Ausgleichs der bestimmungsgemäßen Aufwendungen durch eine Umlage auf die Mitgliedsgemeinden beruhe. Vor diesem Hintergrund seien die Beschwerdeführerinnen als Mitglieder der Unterhaltungsverbände deshalb direkt betroffen, weil die Unterhaltungsverbände ihre jeweiligen Mitgliedsgemeinden wegen der neuen Aufgaben mit höheren Umlagen belasteten. Was das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14.9.2004 (LVG 7/03) bei einer höheren Umlagebelastung von Mitgliedsgemein...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. Entscheidungen des Staatsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg
  7. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
  8. Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
  9. Entscheidungen des Hamburgischen Verfassungsgerichts
  10. Entscheidungen des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen
  11. Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
  12. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
  13. Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
  14. Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofes
  15. Sachregister
  16. Gesetzesregister
  17. Verzeichnis der Verfassungsgerichte der Länder
  18. Fußnoten