Rechtsfragen im Verlag
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Rechtsfragen im Verlag

Urheberrecht, Verlagsrecht & Co

  1. 150 Seiten
  2. German
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Rechtsfragen im Verlag

Urheberrecht, Verlagsrecht & Co

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Der Band vermittelt die juristischen Grundkenntnisse, die beim Ein- und Verkauf von Rechten zur Vermarktung von Verlagsprodukten erforderlich sind. Ziel ist der kompetente Umgang mit Verlagsverträgen aller Art. Schwerpunkte bilden das klassische Urheber- und Verlagsrecht auf Basis des neuen Urhebervertragsrechts, die Rolle der Verwertungsgesellschaften, Fragen der Nebenrechte und ihrer Verwertung sowie Fragen des Honorars.

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Information

Jahr
2014
ISBN
9783110341157

1  Einleitung – worum es geht

Dieses Buch ist kein Handbuch für versierte Verlagsjuristen. Es ist ein Buch für all diejenigen, die in ihrem beruflichen Alltag immer wieder auf juristische Grundkenntnisse im Urheber- und Verlagsrecht zurückgreifen müssen oder wollen. Es vermittelt praxisnahe Grundlagen, ohne sich dabei in Einzelheiten zu verstricken und sich in den vielen Grauzonen juristischer Für und Wider zu verlieren. Das Buch ist einfach geschrieben, wir arbeiten mit plakativen Beispielsfällen und scheuen uns nicht, vereinfachende und dafür aber klare Regeln aufzustellen. Wer also die Vielfalt rechtlicher Meinungen und die Präzision gerichtlicher Einzelfallentscheidungen sucht, der sollte sich lieber direkt auf Gesetzeskommentare, Urteile, Aufsätze und Doktorarbeiten stürzen. Dem Leser dieses Handbuchs werden nur die Grundlagen des Urheber- und Verlagsrechts vermittelt. Es geht um Antworten auf die in der Praxis immer widerkehrenden Fragen und es geht um die Entwicklung eines Gespürs dafür, wann man lieber einen Experten zu Rate ziehen sollte.

1.1 Ein Beispiel

Um die Bandbreite der in diesem Buch behandelten Rechtsfragen aufzuzeigen und zugleich eine kleine „Starthilfe“ oder wenn man so will auch einen Einstufungstest zu ermöglichen, beginnen wir mit folgendem – zugegebenermaßen etwas konstruiertem – Beispiel:
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Abb. 1: Einführendes Beispiel – Aufgabenstellung
Angenommen Sie wollen diesen kleinen Artikel samt Foto veröffentlichen, z.B. in einer Zeitschrift oder auch auf einer Website. Sie wollen dabei keinesfalls irgendwelche Rechte verletzen und alle gegebenenfalls betroffenen Rechte sorgfältig prüfen. Woran müssen Sie denken? Nehmen Sie sich fünf Minuten Zeit und machen Sie sich eine Liste mit vielleicht betroffenen Rechten, bevor Sie umblättern.
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Abb. 2: Einführendes Beispiel – Lösung
Hätten Sie an alles gedacht?
Nicht dass all die Rechte in letzter Konsequenz geklärt werden müssen. Aber man muss wissen, dass es diese Rechte gibt und nur, wer diese Rechte in der Praxis bei der Verwendung von Texten und Bildern erkennt, kann prüfen, ob eine Klärung notwendig ist oder nicht.

1.2 Im Überblick: Rechteinhaber, Rechtevermittler und Rechteverwerter

Das Beispiel hat es in sich. Es zeigt, dass die Bandbreite betroffener Rechtsgebiete groß ist und vom Urheberrecht über das Persönlichkeitsrecht sogar bis hin zum Geschmacksmuster- und Markenrecht geht. Originäre Rechteinhaber sind dabei Urheber- und Leistungsschutzberechtigte (im Beispiel Autoren, Fotografen, Architekten, (Grafik-) Designer, Datenbankhersteller), abgebildete oder im Text genannte Personen oder eben Inhaber von Markenrechten. Als Rechtevermittler, also nicht originäre Rechteinhaber, aber eben Vermittler oder auch Lizenzgeber von Rechten kommen z.B. andere Verlage (z.B. wegen der Abbildung des Buchcovers im Beispiel), Bildagenturen (Bildeinkauf), Agenten (Text) oder in bestimmten Fällen auch Verwertungsgesellschaften in Betracht.
Von allen relevanten Rechteinhabern und Rechtevermittlern muss der Verlag Nutzungsrechte erwerben, um die geschützten Materialien - sei es Text, Bild oder bei Multimediaprodukten auch Musik oder Film - nutzen zu können. Der Verlag ist also Verwerter von Nutzungsrechten. Diese Nutzung kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Zum einen kann der Verlag selber nutzen (verlagseigene Verwertung). Das sind neben „Print“-Ausgaben (Hardcover, Taschenbuch, etc.) auch körperlich elektronische „Offline“-Ausgaben auf Datenträgern (CD-ROM, USB-Sticks, etc.) oder unkörperlich elektronische „Online“-Ausgaben (E-Books, Abruf auf Website, etc.). Die Nutzungsformen Print, Offline und Online kann man heute als die drei Säulen bezeichnen, auf denen ein Verlag steht. Zum anderen kann der Verlag aber auch Formen der Nutzung an andere weiterlizenzieren (verlagsfremde Verwertung). Das können Lizenzen im Print-, Offline, oder Online Bereich sein. Es können aber auch Lizenzen anderer Nutzungsformen wie z.B. Verfilmung, Bühne oder Merchandising sein. Die Möglichkeiten sind mannigfaltig – vorausgesetzt der Verlag hat all diese Nutzungsrechte zuvor erworben, und zwar von allen Rechteinhabern in identischem Umfang.
Dieses System von Rechteinhabern, Rechtevermittlern und Rechteverwertern zeigt folgende Übersicht, auf die im Weiteren immer wieder einmal Bezug genommen werden soll:
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Abb. 3: Rechteinhaber, Rechtevermittler, Rechteverwerter

2 Die Basis – Das Urheberrecht

Wer verdient mit was auf welcher Grundlage welches Geld? Oder auch: Wie kann ein Verlag einen lektorierten Text als E-Book über eine Plattform im Internet anbieten und welche Vergütung kann er dafür verlangen? Um diese und ähnliche Fragestellungen in zufriedenstellender Weise zu beantworten, muss man sich zunächst der Basis des Urheberrechts nähern. Es stellt sich also die Frage: Welche Werke und welche Leistungen sind überhaupt nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz geschützt, so dass man in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelangt? Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein bestimmter Roman, ein bestimmtes Gedicht oder ein bestimmter Zeitungsartikel nicht nach den Maßgaben des Urheberrechtsgesetzes geschützt ist, so bedeutet dies noch lange nicht, dass für diese Arbeitsergebnisse grundsätzlich kein Schutz nach der Rechtsordnung besteht. Es kann hier durchaus auch ein markenrechtlicher-, geschmacksmusterrechtlicher-, wettbewerbsrechtlicher oder ähnlicher Schutz in Betracht kommen, der jedoch anderen Voraussetzungen unterliegt. Vorliegend geht es aber allein um das Urheberrecht.

2.1 Was ist alles geschützt?

Das Ziel des Urheberrechtsgesetzes ist es, die Erstellung, die Produktion und die Darbietung von kreativen Werken und Leistungen zu schützen. Die Schutzgegenstände lassen sich dabei in zwei Bereiche untergliedern – zum einen das originäre Urheberecht und zum anderen die Leistungsschutzrechte: Während das Urheberrecht die unmittelbare, die kreative, die eigenschöpferische Leistung schützt, also jemanden der einen Werbetext verfasst, ein Theaterstück schreibt oder eine Liedzeile textet, werden mit dem Leistungsschutz all diejenigen Personen und Unternehmen geschützt, die sich um die Erstellung, die Verbreitung und die Darbietung des entsprechenden Werkes verdient machen. Diese Personengruppen – wie etwa Schauspieler, Nachrichtensprecher, Orchestermusiker, Filmproduktionsunternehmen oder Musiklabels – sind zwar nicht unmittelbar kreativ tätig, in dem sie sich nicht etwas Neues, Eigenschöpferisches ausdenken, sie tragen aber dazu bei, dass die schöpferischen Leistungen anderer einem Publikum dargebracht werden. Während das Urheberrecht also die unmittelbar kreative Leistung, das eigenschöpferische Schaffen schützt, dienen die Leistungsschutzrechte dem Schutz der nachschaffenden Leistung der ausübenden Künstler wie Sänger oder Schauspieler und der unternehmerischen Leistung in Form von Investitionsschutz. Der Filmproduzent, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung für die Erstellung eines Films schafft, verfügt neben dem Drehbuchautor, dem Regisseur und weiteren unmittelbaren Urhebern somit über ein eigenes Schutzrecht. Dies schafft den Anreiz für seine Investition.
Es lässt sich also zunächst festhalten, dass sowohl Werke als auch Leistungen nach dem Urheberrechtsgesetz in sehr ähnlicher Art und Weise geschützt sind. Der maßgebliche Unterschied besteht allerdings in der Schutzdauer:
Während die Werke des Urhebers immer bis 70 Jahre nach seinem Tod geschützt sind, beträgt die Laufzeit der Leistungsschutzrechte in der Regel zwischen 25 und 70 Jahren (dazu näher unter Kapitel 2.8.).
Die Schutzgegenstände des Urheberrechtsgesetzes lassen sich somit wie folgt gegenüberstellen:
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Abb. 4: Urheberrecht/Leistungsschutzrecht

2.1.1 Werke

Um die typischen urheberrechtlichen Fragestellungen zu veranschaulichen, sei zunächst folgender kleiner Fall vorangestellt:
Beispielsfall
Beispielfall
Der Lebensmittelkonzern „GfA“ (Gammelfleisch Adé) hat einen neuen Schokoriegel entwickelt. Da sich die GfA-Geschäftsführung in Zeiten von Rinderwahnsinn, Pferdefleisch und Geflügelskandalen einen kometenhaften Aufstieg des Konsums von Schokoriegeln verspricht, wird der Marketingchef des Unternehmens, Franz Fleißig, mit einem üppigen Budget ausgestattet, um eine Kampagne zur Bewerbung des neuen Schokoriegels zu starten.
Schon bald hat Fleißig eine zündende Idee für einen Fernsehwerbespot: Er stellt sich eine Szene auf einem Parkplatz mit Luxuskarossen vor, auf dem ein Dieb mit Strumpfmaske und Taschenlampe sein Unwesen treibt. Dieser Dieb leuchtet nun mit seiner Taschenlampe zunächst in einen Porsche, in welchem er eine Tasche mit Juwelen erblickt, anschließend schaut er in einen Rolls Royce, in dem sich ein Koffer mit Bargeld befindet und schließlich inspiziert er einen Jaguar, der sich durch eine große Uhrensammlung im Wageninneren auszeichnet. Alle ins Visier genommenen Gegenstände verschmäht der Taschendieb jedoch! Danach entdeckt er in einer rostigen Ente eine Kiste mit den neuen Schokoriegeln – augenblicklich schlägt er zu, entnimmt die Kiste und verschwindet mit einem überglücklichen Grinsen im Dunkeln!
Fleißig ist von seiner Werbespot-Idee so begeistert, dass er sie beim Mittagessen sofort einem befreundeten Kollegen eines anderen Unternehmens erzählt. Nach dem Mittagessen schreibt er mal schnell das Drehbuch zu „seinem“ Werbespot und schickt es vorab schon einmal per E-Mail an seinen Chef.
Des Weiteren ist Fleißig ein großer Miró-Fan und möchte daher die Verpackung des Schokoriegels unbedingt im Miró-Stil gestalten. Dazu macht er bereits einige konkrete Skizzen, die kein bestimmtes Werk Mirós imitieren, jedoch seinen Malstil verfolgen.
Zur Untermalung des Fernsehwerbespots stellt sich Fleißig eine „gelungene“ Mischung aus Klassik- und Popmusik vor, so dass er schon einmal die Ouvertüre aus der Hochzeit des Figaros und die neueste CD von Madonna aus dem Schrank nimmt.
Für die Printanzeige der Kampagne möchte sich Fleißig mit einem Gedicht von Rilke sowie einem Zitat aus einem Grisham-Roman behelfen.
Mit seinen gesammelten Materialien und Ideen geht Fleißig nun zum Unternehmensjuristen Paul Pedant und fragt diesen, ob er die Kampagne in Auftrag geben kann. Was wird Paul Pedant ihm antworten?
Der zentrale Begriff im deutschen Urheberrecht ist das Werk. Nur dann, wenn ein bestimmter Text, eine bestimmte Kollage, eine bestimmte Komposition die Anforderung an ein urheberrechtlich geschütztes Werk aufweisen, erwächst daraus auch ein urheberrechtlicher Schutz, der sodann geltend gemacht werden kann. Das Werk ist deshalb auch an zentraler Stelle in § 2 des UrhG geregelt.
Para
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. 1. Einleitung – worum es geht
  6. 2. Die Basis – Das Urheberrecht
  7. 3. Mittendrin und doch außen vor – das Verlagsgesetz
  8. 4. Öfter als man denkt – das Persönlichkeitsrecht
  9. 5. Last but not least: Werktitel, Wettbewerbsrecht, Preisbindung und weitere Formalia
  10. 6. Verträge gestalten und Rechte verwalten
  11. 7. Besonderheiten bei Bildrechten
  12. 8. Besonderheiten einzelner Publikationsformen
  13. 9. Verwertungsgesellschaften
  14. Literatur
  15. Internet-Links
  16. Über die Autoren