De jure naturae et gentium
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De jure naturae et gentium

Teil 3: Materialien und Kommentar

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De jure naturae et gentium

Teil 3: Materialien und Kommentar

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Samuel Pufendorf (1632–1694) hat in "De jure naturae et gentium", dem wichtigsten Lehrbuch des Naturrechts seiner Epoche, seine Doktrinen von der persona moralis und von der Soziabilität des Menschen ausführlich dargestellt und sie philosophisch, theologisch und historisch begründet. Diese Theorien, die für die Sittlichkeit der bürgerlichen Gesellschaft in der Frühaufklärung grundlegend sind, werden – nicht ohne Spannung – eingebaut in eine Staatslehre, die am Konzept der Souveränität ausgerichtet ist. Es gab vor Immanuel Kant in Deutschland keinen Juristen und Philosophen, der politisch zentrale Begriffe wie Natur- und Menschenrecht, moralische Person und Toleranz so gründlich und so wirkmächtig bestimmt hat. An Pufendorf zu erinnern, stärkt die eigenen Traditionen. Rechtsstaatlichkeit muss so nicht als Belehrung von außen, sondern kann als autochthone, und somit als natürliche Rechtsform aufgefasst werden – es gibt keine stärkeren Argumente für die Stabilität des Rechts, als wenn Naturrecht, regionales Recht und geschichtliches Recht zusammenfallen. Frank Böhling legt in seinem Materialienband neben detailreichen Beiträgen zu Pufendorfs Biographie nun den Stellenkommentar zu den von ihm edierten acht Büchern dieses Werkes (Bände 4.1 und 4.2 unserer Ausgabe) vor. Ergänzt durch ausführliche Indizees.

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Information

Jahr
2014
ISBN
9783110380941

KAPITELÜBERSICHTEN UND STELLENKOMMENTARE

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Dieser Kommentar enthält zum einen Übersichten, die die Gliederung, den Argumentationsgang und die zentralen Begriffe eines jeden Kapitels zusammenfassen, um dem Leser eine schnelle Orientierung zu ermöglichen, auch wenn er nicht auf eine deutsche Parallelübersetzung zurückgreifen kann.
Zum anderen werden philologische und sachliche Erläuterungen einzelner ausgewählter Stellen geboten, dazu gehören gelegentlich auch schlichte Übersetzungsvorschläge. Der Stellenkommentar greift immer wieder auf die ausgezeichnete französische Ausgabe Barbeyracs zurück, die ohnehin für jeden unersetzlich bleibt, der sich philologisch im Detail mit Pufendorfs Theorien und der von ihm benutzten gelehrten Tradition auseinandersetzen will. Alle im Wortlaut zitierten oder auch nur referenzierten Stellen werden im „Verzeichnis zitierter Autoren und Werke“ separat ausgewiesen. Der Kommentar selbst geht auf Pufendorfs Verwendung der antiken Literatur (Philosophie, Epos, Geschichtsschreibung) nur dort ein, wo es unbedingt notwendig ist; statt dessen wird Wert darauf gelegt, zwei Stränge der Tradition, mit denen Pufendorf intensiv arbeitet, die er aber nur in wenigen Ausnahmefällen zitiert, weil er ihre Kenntnis im Wortlaut bei den zeitgenössischen Lesern voraussetzen konnte, zu dokumentieren: die Bibel und die Justinianischen Gesetzessammlungen des Römischen Rechts.

Praefatio

7, 10 Elementa quaedam hujus disciplinae: Die Elementa Jurisprudentiae Universalis erschienen 1660.
8, 3 cornicum oculos configere: Zu diesem Sprichwort („Krähen die Augen aushacken“) vgl. Cicero, Pro Murena 11, 25.
8, 25–27 benignum [], & plenum ingenui pudoris, fateri per quos profeceris, obnoxii contra animi, & infelicis ingenii, deprehendi in facto malle, quam mutuum reddere: Vgl. Plinius, Historia naturalis, praef. 21. 23.
9, 17 unum si noveris, omnes noveris: Vgl. Terenz, Phormio 265.
9, 23 f. vulpes jungit ac hircos mulget: Vgl. Vergil, Eclogae iii 91.
10, 16 f. Ubi plura […] cavit natura: Vgl. Horaz, Ars poetica 351 ff.
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LIBER I

Caput i

Das erste Buch legt einleitend in zwei methodischen Anläufen die Grundlagen der Wissenschaft vom Naturrecht: erstens durch die Lehre von den entia moralia (cap. 1), zweitens durch eine aristotelische Bestimmungen aufnehmende Erörterung der moralischen Handlung (actio moralis) und der Zurechenbarkeit (imputabilitas) (cap. 2–9).
Neben den res physicae bilden die moralischen Dinge (entia moralia) ein Gebiet, das bisher noch nicht genügend Aufmerksamkeit gefunden hat. (§ 1) Menschliche Handlungen sind im Unterschied zu rein physischen Vorgängen nicht prädeterminiert, sondern frei. Ihrer Orientierung und Leitung dienen die entia moralia. (§ 2) entia moralia sind Modi, die physischen Dingen von Intelligenzen – von Gott und sekundär von den Menschen – zur Handlungsorientierung hinzugefügt werden. (§ 3) Ursprung der physischen Dinge ist die creatio, danach können ihnen durch impositio moralische Attribute verliehen werden. (§ 4) Die Unterteilung der entia moralia erfolgt nach Analogie zur physischen Welt: Dem Raum entspricht der status (§§ 6–10, die Analogie zur Zeit wird in § 11 ausgeführt), den Substanzen die moralischen Personen und Dinge (§§ 12–16), ferner gibt es verschiedene moralische Modi (§§ 17–22). (§ 5)
Der status (Stand) ist – wie der Raum – ein ens suppositivum, „in dem“ moralische Personen handeln. (§ 6) Der status heißt, wenn er sich auf moralische Quantitäten bezieht, determinatus, und wenn er sich nur auf Qualitäten bezieht, indeterminatus. Letzterer wird weiter unterteilt in naturalis und adventitius. „Natürlich“ ist der status naturalis in dreierlei Weise: 1. absolut, als Stand der humanitas, 2. relativ, ohne Rücksicht auf verwandtschaftliche oder vertragliche Bindungen und ohne inventa oder instituta humana (Gegenbegriff zu Kultur). Der Paragraph geht ausführlicher auf die Frage ein, von welchem Zeitpunkt an ein Mensch als Mensch anzusprechen ist, und versucht dem Einwand zu begegnen, ein Naturstand in der Bedeutung 2 habe nie existiert. (§ 7) Statusbegriffe sind insbesondere Krieg (bellum) und Frieden (pax). Beide können danach unterteilt werden, ob sie das Verhältnis 1. zwischen allen Menschen, 2. zwischen Bürgern eines Staates oder 3. zwischen Bürgern unterschiedlicher Staaten beschreiben. Die These, das bellum universale omnium in omnes habe nie existiert, wird schon hier formuliert und später begründet. (§ 8) Jeder quantifizierbare (determinatus) Status richtet sich nach dem Mehr oder Weniger der ihn begleitenden Rechte und Pflichten. (§ 9) Stände mit zeitlicher Dimension sind Juniorat, Seniorat, Volljährigkeit und aetas doli capax. (§ 10) Die Diskussion des Statusbegriffs wird abgeschlossen durch drei monita: 1. Es ist immer zwischen einem Stand und dessen Attributen zu unterscheiden. 2. Personen können mehrere Stände haben, und eine bestimmte Obligation kann sich mehreren Ständen verdanken. 3. Unabhängig davon, ob der Naturstand je existiert hat, lassen sich die inzwischen eingeführten positiven Gesetze nicht einfach als überflüssig abtun; das Anwachsen von industria und artes und das Entstehen zahlreicher Staaten ist nicht von vornherein der menschlichen Heiligkeit abträglich. (§ 11)
Die den physischen Substanzen analog konzipierten moralischen Personen können einfach (simplex) oder zusammengesetzt (composita) sein. Die einfachen moralischen Personen werden folgendermaßen unterteilt: 1. privata, 2. publica: 2.1. politica, 2.2. ecclesiastica. Die persona politica wird weiter unterteilt in principaliscum summo imperio – und minus principalis. Eine besondere Rollen spielen Stellvertreter (personae repraesentativae) sowohl im politischen (Botschafter, Gesandte) wie im privaten Bereich (Vormund). Privatarum personarum magna est varietas: Zu differenzieren ist nach ausgeübtem Beruf, nach dem staatsbürgerlichen Stand (civis, inquilinus, peregrinus), Familienstand, Abstammung (nobilis, plebeius), Alter und Geschlecht. (§ 12) Eine zusammengesetzte moralische Person heißt Gesellschaft (societas). Ihre Unterteilung erfolgt analog zu den einfachen Personen mit weiteren Subunterscheidungen. Die wichtigsten öffentlichen Gesellschaften sind Staaten (civitates) und Kirchen (ecclesiae). Zu den privaten Gesellschaften gehören 1. die Familien, 2. verschiedene collegia wie z. B. Handelsgesellschaften oder Handwerkszünfte. (§ 13) Wie ein Mensch verschiedene Stände, so kann er auch verschiedene moralische Personen haben, was ein längeres Cicero-Zitat illustriert. Einsicht in das Wesen der Person führte zur Abkehr vom Polytheismus. Eine Änderung der moralischen Person hat keine physischen Folgen (womit alttestamentlichen Erwählungs-Beispielen nicht widersprochen sein soll). (§ 14) Der Personbegriff stammt aus dem Theater, trotzdem sind persona ficta und persona moralis deutlich zu unterscheiden. (§ 15) Die Moralität von Dingen betrifft strenggenommen nicht diese selbst, sondern die Beziehung der Menschen zu ihnen. Als Beispiel wird die Einführung des Eigentums (dominium) vorgestellt. (§ 16)
Die modi morales werden unterschieden in Qualitäten (modi affectivi) und Quantitäten (modi aestimativi, § 22). Qualitäten sind formale (formales) und einfache Attribute (attributa simplicia) wie z. B. alle Titel (tituli, § 18) oder operativ (operativae). Die drei wichtigsten operativen moralischen Qualitäten sind potestas (§ 19), ius (§ 20) und obligatio (§ 21). (§ 17) Titel sind moralische Qualititäten, aber von moralischen Quantitäten kaum zu trennen, denn sie verweisen ebenso auf den Status wie auf den Grad der Wertschätzung. Sie sind historisch und kulturell variabel. (§ 18) Die erste nicht bloß formale, sondern operative moralische Qualität, die potestas, berechtigt und befähigt zu einer legitimen Handlung. Ihr korrespondiert eine obligatio. Eine potestas perfecta kann auch mit (militärischer oder – im Staat – richterlicher) Gewalt durchgesetzt werden, eine potestas imperfecta nur bei zwingender Notwendigkeit. Für die Übertragbarkeit gibt es graduelle Unterschiede von der potestas personalis bis zur potestas communicabilis. potestas heißt mit Bezug auf die eigene Person Freiheit (libertas), mit Bezug auf eigenen Besitz Eigentum (dominium), mit Bezug auf andere Personen Herrschaft (imperium) und mit Bezug auf fremden Besitz Servitut (servitus). (§ 19) Der Begriff Recht (jus) wird häufig anstelle von Gesetz (lex) oder richterlichem Urteil (sententia) gebraucht. Das Recht charakterisiert die Legitimität einer moralischen Qualität und wird definiert als qualitas illa moralis, qua recte vel personis imperamus, vel res tenemus, aut cujus vi aliquid nobis debetur („jene moralische Qualität, kraft derer wir anderen Befehle erteilen und über Sachen verfügen; durch dieses Recht wird uns etwas geschuldet“). Es ist aktiv, aber auch passiv, insofern es zum Empfang einer Sache berechtigt. Die passive moralische Qualität – mit Grotius aptitudo genannt – wird dreifach abgestuft. (§ 20) Die dritte moralische Qualität ist die Verpflichtung (obligatio). Abschließend werden verschiedene qualitates morales patibiles aufgezählt. (§ 21) Die wichtigste moralische Quantität ist der Wert. Der Wert von Sachen heißt pretium, der Wert von Menschen existimatio. (§ 22) Alle entia moralia werden begründet durch eine impositio. Wird diese revidiert, verschwinden sie, ohne die physischen Qualitäten in irgendeiner Weise verändert zu haben. (§ 23)
§ 1
13, 6 Philosophiam primam: Barbeyrac übersetzt: „Metaphysique“. „Je n’ai point trouvé de terme plus propre […]. Quelques Philosophes y font entrer non seulement l’Ontologie, ou la Science de l’Être en général, des ses principales proprietez, et ses especes le plus considerables; mais encore la Theologie Naturelle, et la Pneumatologie ou la Traité des Esprits.“

§ 3
14, 27 modorum alii: „Par exemple, la figure d’un Corps. On les appelle des Modes intérieures, parce qu’ils sont reelement dans la chose même.“ – alii: „Ceux-ci sont appellez des Modes extérieures, ou des Dénominations extérieurs. En effet ils dépendent de l’opération de l’Esprit, et ne sont autre chose que certains rapports qu’il concoit entre les objets, ou les idées. Voyez l’Art de Penser, Liv. 1 Chap. 2, et l’Essai sur l’Entendement humain, par M. Locke, L. 2 Ch. 28.“ (Barbeyrac)

§ 4
14, 42 impositionis: Barbeyrac übersetzt „institution“, setzt es aber immer kursiv: „J’avoue qu’il y a quelque difference entre la maniere dont on entend ordinairement cette distinction, et ce que nôtre Auteur veut dire lorsqu’il pose en fait que des choses Morales sont telles par imposition, et non pas d’elles-mêmes ou par leur nature.“
15, 2 superaddita: Die Existenz der entia moralia muß nicht notwendig der physischen Existenz folgen; dies gilt nur für menschliche impositio. Durch göttliche impositio dagegen ist der Mensch von Geburt an mit den obligationes naturales und dem status naturalis absolutus versehen. Vgl. dazu Specimen Controversiarum 3, 10.
15, 3 unice: Pufendorf nimmt nach Barbeyrac zwei Arten der impositio an: „l’une purement arbitraire: l’autre qui a son fondement dans la chose même.“ Er bringt das Beispiel des Architekten, der sich entschließen kann, ein „palais“ zu bauen oder nicht, aber seine weiteren Entschlüsse über das Wie des Baus sind dann eingeschränkt. „Ainsi il étoit entierement libre à Dieu de créer ou de ne pas créer l’Homme, c’est-à-dire un Animal Raisonnable et Sociable. Mais dès-là qu’il eût pris la resolution de le mettre au monde, il ne pouvait que lui imposer les Obligations qui conviennent necessaire...

Inhaltsverzeichnis

  1. Samuel PufendorfGesammelte Werke
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. EINLEITUNG
  6. KAPITELÜBERSICHTEN UND STELLENKOMMENTARE
  7. VERZEICHNISSE
  8. Literaturverzeichnis