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Anton Dunsche
Aufklärung,
OP-Vorbereitung,
Medikation
Die ärztliche/zahnärztliche Aufklärung ist wesentlicher Bestandteil der Behandlung und stellt die Information des Patienten/der Patientin über die Art der Erkrankung, ihre Behandlungsmöglichkeiten, Therapien und deren Alternativen, Spontanverlauf sowie Risiken und die Dokumentation der Aufklärung dar. Die wichtigste Funktion der Aufklärung liegt in der Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. In diesem Zusammenhang spricht man von der Selbstbestimmungsaufklärung, bei der es um die Einwilligung des Patienten für eine Behandlung geht, der ein persönliches Gespräch voranzugehen hat. Die Aufklärung muss sowohl juristischen als auch medizinischen Gesichtspunkten genügen und ist in jedem Fall individuell zu gestalten. Die Bundesärztekammer empfiehlt zur Patientenaufklärung folgende Punkte zu beachten:5
1.1.1 | Selbstbestimmungsrecht des Patienten und Einwilligung |
Auch der Heileingriff bedarf der wirksamen Patienteneinwilligung, da er ohne sie rechtswidrig ist. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, die Diagnose zu verstehen (Diagnoseaufklärung), die Therapienotwendigkeit einzusehen, aber auch alternative Therapien (Alternativaufklärung) und die Prognose zu erkennen. Dieses umreißt der so genannte Selbstbestimmungsauftrag.10
Nur wenn der Patient die geplante Behandlung und deren Gefahren kennt, kann er verbindlich einwilligen. Diese Einwilligung ist zu jedem diagnostischen oder therapeutischen Eingriff in die körperliche Integrität notwendig, also auch z. B. zu Injektionen (im zahnärztlichen Bereich besonders Lokalanästhesien), Transfusionen, Gewebeentnahmen, Spiegelungen und Medikamentengaben. Bei einfachen Behandlungsmaßnahmen wie Verabreichung von Medikamenten ohne gravierende Nebenwirkungen wird die Einwilligung „stillschweigend“ erteilt, wenn der Patient das ärztliche Handeln widerspruchslos hinnimmt. Die Aufklärung ist ebenfalls nicht Pflicht, wenn Art und Risiken der Behandlung allgemein bekannt sind oder der Patient bereits genügend aufgeklärt wurde.
Neben der Aufklärungspflicht über den geplanten Eingriff (Eingriffsaufklärung, Risikoaufklärung) hat der Patient das Recht, über Befunde und Prognose aufgeklärt zu werden. Der Arzt ist durch den Behandlungsvertrag dazu verpflichtet. Eine Unterlassung der „Sicherungsaufklärung“ (Verhaltensaufklärung) zur Gefahrenabwehr für den Gesundheitszustand des Patienten ist ein Behandlungsfehler. Dazu gehört die korrekte Instruktion des Patienten nach der Therapie (Veranlassung der korrekten Medikamenteneinnahme oder Erkennung von möglichen Nebenwirkungen).
1.1.2 | Ziel der Aufklärung |
Die Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, eine vernünftige Entscheidung für oder wider den Eingriff zu treffen, d. h. die Notwendigkeit der Therapie und deren Folgen zu verstehen. Die Entscheidung des Patienten ist für den Zahnarzt/die Zahnärztin bindend.
Die Aufklärung muss Anlass, Dringlichkeit, Umfang, typische Risiken, Art, Folgen und mögliche Nebenwirkungen des geplanten Eingriffes, seine Heilungs- und Besserungschancen, Folgen einer Nichtbehandlung und Behandlungsalternativen beinhalten. Unterschieden wird in Diagnoseaufklärung, Alternativaufklärung, Risikoaufklärung, Verlaufsaufklärung, Verhaltensaufklärung und wirtschaftliche Aufklärung.17
Die Diagnoseaufklärung ist Voraussetzung für die Behandlungsaufklärung. Der Zahnarzt ist nicht zu einer restlosen und schonungslosen Aufklärung über die Natur des Leidens verpflichtet, sondern muss die Gebote der Menschlichkeit beachten und das körperliche und seelische Befinden des Patienten bei der Erteilung seiner Auskünfte berücksichtigen, es sei denn, dass die Einwilligung des Patienten in eine mit Gefahren verbundene Behandlungsmaßnahme nur dadurch erreicht werden kann.
Die Verlaufsaufklärung soll den Patienten in groben Zügen über die Entwicklung der Erkrankung mit oder ohne Therapiemaßnahme informieren. Hierzu gehört auch die Aufklärung über Behandlungsalternativen. Die Wahl der Behandlungsmethode obliegt dem Zahnarzt, es sei denn, dass mehrere medizinisch gleichwertige Behandlungsmethoden zur Wahl stehen.
Die Risikoaufklärung beinhaltet die Information über sichere, wahrscheinliche oder mögliche Folgen der Therapie. Hierbei sind Risiken zu nennen, die einem Patienten normalerweise wesentlich erscheinen oder die für diesen besonderen Patienten von besonderer Bedeutung sind. Nicht allein die Häufigkeit oder Seltenheit einer typischen Komplikation entscheidet über die Aufklärungsbedürftigkeit, sondern ihre Bedeutung für den Patienten (patientenbezogene Aufklärung). Hierbei muss dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffes und den spezifischen bzw. typischen Risiken unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens gegeben werden. Der Umfang der Aufklärung wird außerdem von der sachlichen und zeitlichen Notwendigkeit des Eingriffes bestimmt. Bei Elektiveingriffen kann es geboten sein, auch über nicht eingriffsspezifische Gefahren aufzuklären. Des Weiteren besteht eine Aufklärungspflicht über wirtschaftliche Aspekte, wozu insbesondere auch Hinweise zur Kostenübernahme eines Eingriffs durch die Krankenversicherungen gehören.
1.1.3 | Zeitpunkt der Aufklärung |
Der Patient muss im vollen Besitz seiner Erkenntnisund Entscheidungsfähigkeit sein und darf nicht unter Entscheidungsdruck stehen. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erteilt werden, dass er das Für und Wider des bevorstehenden Eingriffs abwägen kann. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft empfiehlt aufgrund eines Grundsatzurteils und der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.03.2003, Az.: VI ZR 131/02 folgende Grundsätze:
a) Bei einem normalen ambulanten Eingriff kann eine Aufklärung am Tage des Eingriffes genügen.
b) Bei größeren ambulanten Eingriffen mit betr...