Die Entwicklung des deutschen Weinstrafrechts seit 1871
eBook - ePub

Die Entwicklung des deutschen Weinstrafrechts seit 1871

  1. 286 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub

Die Entwicklung des deutschen Weinstrafrechts seit 1871

Angaben zum Buch
Buchvorschau
Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Häufig gestellte Fragen

Gehe einfach zum Kontobereich in den Einstellungen und klicke auf „Abo kündigen“ – ganz einfach. Nachdem du gekündigt hast, bleibt deine Mitgliedschaft für den verbleibenden Abozeitraum, den du bereits bezahlt hast, aktiv. Mehr Informationen hier.
Derzeit stehen all unsere auf Mobilgeräte reagierenden ePub-Bücher zum Download über die App zur Verfügung. Die meisten unserer PDFs stehen ebenfalls zum Download bereit; wir arbeiten daran, auch die übrigen PDFs zum Download anzubieten, bei denen dies aktuell noch nicht möglich ist. Weitere Informationen hier.
Mit beiden Aboplänen erhältst du vollen Zugang zur Bibliothek und allen Funktionen von Perlego. Die einzigen Unterschiede bestehen im Preis und dem Abozeitraum: Mit dem Jahresabo sparst du auf 12 Monate gerechnet im Vergleich zum Monatsabo rund 30 %.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen in deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja, du hast Zugang zu Die Entwicklung des deutschen Weinstrafrechts seit 1871 von Josef Roth im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Law & Law Theory & Practice. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.

Information

Jahr
2020
ISBN
9783110682939
Auflage
1
Thema
Law

ANHANG

Ursprüngliche Fassung des § 67 Weingesetz 1971

Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und das Inverkehrbringen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1. bei der Herstellung von Wein oder der Behandlung von Erzeugnissen, aus denen er hergestellt ist,
a) verbotene Erzeugnisse verwendet (§ 2 Abs. 1),
b) einem Verschnittverbot zuwiderhandelt (§ 3),
c) den vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkoholgehalt verbotswidrig erhöht (§§ 6, 17, Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70,
d) einen Stoff verbotswidrig zusetzt (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 17),
e) Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen verbotswidrig anwendet (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 17),
f) ein anderes Behandlungsverfahren, das zum Schutz der Gesundheit oder zur Förderung oder zur Erhaltung der Güte des Weins verboten ist, anwendet oder einer Einschränkung der Anwendung zuwiderhandelt (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2, § 17),
2. bei der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung von Wein oder den zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnissen Gegenstände verbotswidrig benutzt (§ 8 Abs. 2, § 17),
3. Wein mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen zum offenen Ausschank feilhält oder abgefüllt in den Verkehr bringt (§ 9 Abs. 5, 6, § 17).
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. ein verbotenes Erzeugnis bei der Herstellung von inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 1), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 1), inländischem Weindestillat (§ 36 Abs. 3 Satz 1) oder inländischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 1) verwendet,
2. einem Verschnittverbot für ausländischen Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 2), weinhaltige Getränke (§ 30 Abs. 4) oder inländischen Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 1) zuwiderhandelt,
3. verbotswidrig einen Stoff zusetzt, Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen oder ein anderes Behandlungsverfahren, das zum Schutz der Gesundheit oder zur Förderung und Erhaltung der Güte des Erzeugnisses verboten ist, anwendet:
a) bei der Behandlung von ausländischem Wein (§ 19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost (§ 19 Abs. 4) oder ausländischem Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 1),
b) bei der Herstellung von inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1 Nr. 3), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 3), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 3) oder inländischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 2 und 4),
4. bei Weindestillat verbotswidrig einen Stoff zusetzt oder entzieht (§ 36 Abs. 1 Satz 2),
5. bei inländischem Branntwein aus Wein verbotswidrig einen Stoff zusetzt oder entzieht oder ein Verfahren anwendet (§ 38 Abs. 3),
6. einen Gegenstand aus bestimmten Stoffen bei der Behandlung, Abfüllung oder Lagerung von ausländischem Wein (§ 19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost (§ 19 Abs. 4), inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 2), ausländischem Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 2), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 3 Satz 3), inländischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 4 Satz 2) oder von Erzeugnissen, aus denen sie hergestellt sind, verbotswidrig benutzt,
7. ein nachstehend bezeichnetes Erzeugnis mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen zum offenen Ausschank feilhält oder abgefüllt in den Verkehr bringt:
ausländischen Wein (§ 19 Abs. 3), ausländischen Traubenmost (§ 19 Abs. 4), ausländischen Likörwein (§ 23 Abs. 3) inländische weinhaltige Getränke (§ 30 Abs. 5) oder ausländische weinhaltige Getränke (§ 33),
8. inländischen Likörwein oder inländischen Schaumwein mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure oder Schwefelsäure (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 1 Nr. 4) abgefüllt in den Verkehr bringt oder solchen inländischen Likörwein zum offenen Ausschank feilhält,
9. ein Erzeugnis, das wegen der gesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit, der Verdorbenheit, der Anwendung von Ionenaustauschern, ultravioletten oder energiereichen Strahlen, des Zusetzens von Stoffen oder Alkohol oder des Gehalts an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder bestimmten sonstigen Stoffen von dem Verbringen ins Inland ausgeschlossen ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3, § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3), verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52 Abs. 1),
10. einer Vorschrift über das Behandeln oder Verschneiden von ausländischen weinhaltigen Getränken (§ 33) oder ausländischem ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. Erstes Kapitel: Hinführung zum Thema
  8. Zweites Kapitel: Weinrechtliche Strafbestimmungen vor 1870
  9. Drittes Kapitel: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
  10. Viertes Kapitel: Gesetzgebung der 70er und 80er Jahre
  11. Fünftes Kapitel: Gesetzgebung bis zum Ende des Kaisereichs
  12. Sechstes Kapitel: Gesetzgebung in der Weimarer Republik und in der Zeit der NS-Herrschaft
  13. Siebentes Kapitel: Gesetzgebung nach 1945
  14. Achtes Kapitel: Zusammenfassung und Würdigung
  15. ANHANG