Vom Konzern zum Einheitsunternehmen
  1. 238 Seiten
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Information

Jahr
2020
ISBN
9783110698107
Auflage
1
Thema
Jura

Der Konzern – eine Schöpfung der Kautelarjurisprudenz

Jan Thiessen
Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Juristische Zeitgeschichte und Wirtschaftsrechtsgeschichte an der Humboldt-Universität zu Berlin.
Schriftfassung der Max-Hachenburg-Gedächtnisvorlesung in Heidelberg am 20. Februar 2020. Die Vortragsform wurde beibehalten.

Zusammenfassung

In den 1920er Jahren publizierten die Rechtsanwälte Heinrich Friedländer, Fritz Haußmann und Richard Rosendorff sehr einflussreiche Untersuchungen zum Konzernrecht. Ihr Gegenstand war zu dieser Zeit noch nicht kodifiziert. Regeln über Konzerne waren verankert in Verträgen, die Rechtsanwälte nach den Bedürfnissen ihrer Mandanten entworfen hatten. In der Tradition der Historischen Rechtsschule wollten Friedländer, Haußmann und Rosendorff allgemeine Prinzipien des Konzernrechts entwickeln. Diese Prinzipien beruhten auf ‚Digesten’ verbreiteter Vertragsklauseln. Als die Nazis im Gefolge der Weltwirtschaftskrise an die Macht kamen, entrechteten und vertrieben sie die drei Anwälte. Als schließlich das Konzernrecht 1937 und 1965 kodifiziert wurde, blieben die Beiträge von Friedländer, Haußmann und Rosendorff unbeachtet.

Abstract

In the 1920s, the Berlin lawyers Heinrich Friedländer, Fritz Haußmann and Richard Rosendorff published very influential surveys on the law of corporate groups. At that time, their subject had not yet been codified. Provisions on corporate groups were enshrined in contracts designed by lawyers to meet the interests of their clients. In the tradition of the German Historical School of Law, Friedländer, Haußmann and Rosendorff aimed to elaborate general principles of the law of corporate groups. Those principles were based on ‚Digesta’ of widespread contractual provisions. When the Nazis came to power in the wake of the Great Depression, the three lawyers were disenfranchised and expelled from Germany. Once the law of corporate groups was codified in 1937 and 1965, the contributions of Friedländer, Haußmann and Rosendorff were neglected.

Inhaltsübersicht

I. „Konzerndämmerung?“ — 9
II. Drei Berliner Rechtsanwälte — 22
1. Vom Kaiserreich nach Weimar — 2b
2. Entrechtung und Emigration — 43
a) „nach schweren inneren Kämpfen“ — 47
b) „gerade in den heutigen Zeiten mein Allerbestes im Interesse des Staates leisten“ — 60
III. Praktischer Geist und wissenschaftliche Methode — 8d
1. „von der besonderen Erscheinung zu dem Gesamtkomplex“ — 98
2. „weit mehr als nur ein Handlanger der Wirtschaft“ — b8
3. „Versuch eines Allgemeinen Teils des Rechts der Unternehmenszusammenfassungen“ — c7
IV. „Watchman! What’s of the Night?“ — f5

I. „Konzerndämmerung?“

Vor dem Basler Juristenverein hielt der Berliner Rechtsanwalt Richard Rosendorff im Herbst 1932 einen Vortrag unter dem unheilkündenden Titel „Konzerndämmerung“ – immerhin versehen mit einem Fragezeichen.1 Es gab in Deutschland noch kein kodifiziertes Konzernrecht.2 Es gab auch noch kein Europäisches Wettbewerbsrecht, das die heute vertrauten rechtlichen Schranken des deutschen Konzernrechts in Frage stellte.3 Aber es gab eine dramatische Weltwirtschaftskrise von bis dahin unbekannten Ausmaßen.4 Als deren wesentliche Ursache hatten Politiker verschiedener Couleur die Konzerne ausgemacht. Der im Gefolge der Krise an die Macht gelangende künftige Reichskanzler Hitler5 und sein „Kampf“-Buch galten in der Konzernrechtsdebatte noch nicht als zitierwürdig6 – anders als die Tiraden seines bereits seit zehn Jahren in Italien regierenden faschistischen Bruders im Ungeiste7. Rosendorff meinte gar, die Rede Benito Mussolinis zur Weltwirtschaftskrise sei „in der ganzen Welt berühmt geworden“. Darin hatte Mussolini erklärt, „für jene Finanz- und Industrieakrobaten, die ihren Wirkungskreis vom Zement bis zur Schokolade, vom Blei bis zur Kunstseide ausdehnten und Konzerne mit unzähligen Kettengesellschaften, Strohmännern und fiktiven Dividenden gründeten, sei auch die schwerste Strafe noch zu gering“.8 Rosendorff verwies außerdem auf den noch amtierenden Reichskanzler Heinrich Brüning, der im Reichstag vor einer „Konzerndämmerung“ gewarnt hatte9 – und darauf, dass der Begriff keineswegs neu war10. Wie Rosendorff anhand der Edda-Sage erläuterte, ging es um nichts weniger als den „Untergang[…] der alten Welt und ihrer Götter, verursacht durch das Streben nach dem Golde“.11 In der Sage hieß es dazu: „Die Sonne wird schwarz, die Erde sinkt ins Meer, vom Himmel verschwinden die heiteren Sterne“.12 Wurde die Sonne des Konzerns am hellen Tag schwarz, musste sie zuvor aufgegangen sein, hatte im Zenit gestanden – was sie nun offenbar nicht mehr tat. Es war ein Rechtsanwalt, der hier schrieb. Also mussten Rechtsanwälte etwas mit dem Lebenszyklus des Konzerns zu tun haben; einem Lebenszyklus, der – Rosendorffs Frage zum Trotz – 1932 dann doch n...

Inhaltsverzeichnis

  1. Title Page
  2. Copyright
  3. Contents
  4. Begrüßung zum ZGR-Sondersymposium „Vom Konzern zum Einheitsunternehmen“
  5. Der Konzern – eine Schöpfung der Kautelarjurisprudenz
  6. Bericht über die Diskussion
  7. Kosten und Nutzen des faktischen Konzerns
  8. Vom Schutzrecht zum schützenden Organisationsrecht
  9. Bericht über die Diskussion
  10. Handlungspflichten der Konzernverwaltung im nachgeordneten Bereich am Beispiel Compliance im Konzern
  11. Menschenrechtsarbitrage als Gefahrenquelle Systemkohärenz einer Verkehrspflicht zur Menschenrechtssicherung in Lieferketten?
  12. Bericht über die Diskussion
  13. Die Haftung von Konzerngesellschaften im europäischen Wettbewerbsrecht Der wettbewerbsrechtliche Unternehmensbegriff und seine Legitimationsgrundlagen
  14. Wettbewerbs- und Konzernrecht Ein Konfliktfeld rechtsgebietsübergreifender Normenkollisionen im Unionsrecht
  15. Bericht über die Diskussion
  16. Rettet den Konzern!
  17. Angaben zu den Verfassern
  18. Namensregister
  19. Sachregister