Geschichte der Schweizer Armee
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Geschichte der Schweizer Armee

  1. 550 Seiten
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Geschichte der Schweizer Armee

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Über dieses Buch

Die Geschichte der Schweizer Armee wird von einer Vielzahl von WidersprĂŒchen geprĂ€gt. Einige vergleichen sie sogar mit "schwarzem Schnee". Denn kaum ein anderes europĂ€isches Land war in den letzten beiden Jahrhunderten so wenig mit Krieg, aber so viel mit seinem MilitĂ€r beschĂ€ftigt wie die Schweiz. Nicht von ungefĂ€hr heißt es deshalb manchmal, die Schweiz habe keine Armee, sondern sie sei eine Armee.Die vorliegende "Armeegeschichte" zeigt die Entwicklung der Schweizer Armee im Kontext der europĂ€ischen StreitkrĂ€ftebildung, Waffenentwicklung und Kampfverfahren. Das Buch bietet eine Entwicklungs- und Periodisierung des militĂ€rischen Wandels, welche sowohl die großen ZĂ€suren als auch die langdauernden VerĂ€nderungen der militĂ€rischen Kampfinstrumente zu fassen sucht.

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Information

Jahr
2019
ISBN
9783280090817

1Die Miliz der Alten Eidgenossenschaft: Vom ersten Exerzierreglement zur Niederlage gegen Napoleon 1615–1798

Einleitung

«Die Entwicklung der europĂ€ischen Kriegstechnik ging ĂŒber das einst so erfolgreiche, genossenschaftlich-gefolgschaftlich organisierte Fusskriegswesen der Eidgenossen hinweg. Doch dieses blieb in seiner Heimat trotz aller Neuerungen stets stark genug, um den vollen Durchbruch zum allein von der obersten Staatsgewalt abhĂ€ngigen besoldeten Berufsheer im Sinne des Absolutismus zu verhindern.»23
Diese EinschĂ€tzung Hans Conrad Peyers muss differenziert werden: Das Konzept eines «besoldeten Berufsheeres», das lediglich in Bern und ZĂŒrich ernsthaft diskutiert wurde, hatte aus verschiedenen GrĂŒnden keine Chancen, realisiert zu werden. Zu stark war der Widerstand der Landbevölkerung gegen die Finanzierung eines solchen Heeres mittels erhöhter Steuern, aber auch politischer Argwohn trug dazu bei. Ein stĂ€ndig besoldetes Berufsheer auf der Ebene der Einzelorte und vor allem der BĂŒnde widersprach der eidgenössischen Staatsauffassung im Ancien RĂ©gime zutiefst. Diese Auffassung hielt auch im Bundesstaat des 19. und des 20. Jahrhunderts an und entfaltet bis auf weiteres auch im 21. Jahrhundert ihre Wirkung.
Was aber den grösseren StĂ€dteorten – allen voran Bern und ZĂŒrich – seit dem frĂŒhen 17. Jahrhundert gelang, war die Umwandlung der genossenschaftlich-gefolgsschaftlichen Aufgebote in eine organisierte und zunehmend homogener ausgerĂŒstete Miliz. Die StĂ€dteorte legten den Aufgeboten anstelle der feudalrechtlichen Auszugsgebote gebietsweise MilitĂ€rquartiere zu Grunde, fĂŒhrten standardisierte Truppenformationen (Kompanien und Bataillone) ein, förderten die Selbstbewaffnung mit Feuerwaffen und legten grössere ZeughausbestĂ€nde fĂŒr die Ausstattung der ersten Aufgebote an. Zudem versuchten sie, die Ausbildung nach dem Erlass von Exerzierreglementen mit Drilltagen zu formalisieren und damit von Kadern instruierte und kommandierte Kampfformen einzufĂŒhren. Das erste Exerzierreglement erliess Bern im Jahre 1615. Die Landorte folgten dieser von Holland («Oranische MilitĂ€rreformen»/Erste Periode des modernen militĂ€rischen Wandels) ausgehenden Modernisierung meist erst im 18. Jahrhundert und nur Ă€usserst zögerlich, so dass das «genossenschaftlich-gefolgschaftliche Fusskriegswesen» im Ersten und Zweiten Villmergerkrieg 1656 beziehungsweise 1712 und auch noch 1798 bei den AbwehrkĂ€mpfen gegen den Einmarsch französischer Truppen zum Tragen kam.
Die Miliz-StreitkrĂ€fte der eidgenössischen Orte folgten damit mit grosser Verzögerung und teilweise geringer Wirkung der Entwicklung der Kampfweise der seit dem Ende des DreissigjĂ€hrigen Krieges zunehmenden besoldeten-fĂŒrstlichen oder republikanischen-stehenden Heere (letztere zum Beispiel Niederlande und Venedig).
Dies stand im Gegensatz zu den zahlreichen eidgenössischen Solddienst-Einheiten im Dienste europĂ€ischer Monarchen, die von den Kompanie-Inhabern privat finanziert, verwaltet und gefĂŒhrt wurden und deren Werbung mehrheitlich von den eidgenössischen Orten lizenziert (avouiert) wurde. Die Solddienst-Einheiten konnten sich der Feuerwaffenentwicklung und der intensiver werdenden formalen Drill-Ausbildung und KampffĂŒhrung nicht entziehen. Da die MilizverbĂ€nde der eidgenössischen Orte auf der grundsĂ€tzlichen Wehrpflicht der mĂ€nnlichen Bevölkerung beruhten, wurden sie trotz dem disparaten Entwicklungsstand zur Referenz einer republikanischen «well regulated militia», die im Staatsrechtsdenken vor und nach der Französischen Revolution als Gegenmodell zu absolutistischen, zentralistisch-monarchischen StreitkrĂ€ften diente. Diese Projektion der «well regulated militia» setzte mit Machiavelli, der die eidgenössischen Aufgebote als die neue römische Miliz verklĂ€rte, prominent ein und wurde von Rousseau ĂŒber die deutschen Liberalen und Sozialisten bis zur Nouvelle ArmĂ©e von Jean JaurĂšs fortgesetzt.24

Wandel und Problemlagen der MilizstreitkrÀfte der eidgenössischen Orte

Die Geschichtsschreibung zur Schweizer Miliz des Ancien RĂ©gimes folgt bevorzugt den MilitĂ€rreglementen der einzelnen Kantone und bewegt sich damit auf der Ebene der Vorschriften. Der Umsetzung hingegen wird hĂ€ufig nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet. Um den Zustand der Milizorganisation und der Milizformationen, deren Aufbau, die Aufrechterhaltung und den Verfall des AusrĂŒstungs- und Ausbildungsniveaus zu erfassen, wird hier ein anderes Vorgehen gewĂ€hlt.
Eine Auswertung der Resultate der Forschungsarbeiten zum Ersten und Zweiten Villmergerkrieg von 1656 und 1712 ermöglicht es, ein Beobachtungsfenster auf den Entwicklungsstand und die Kampfweisen der Zentralschweizer Landorte und der StĂ€dteorte Bern und ZĂŒrich vor und nach den beiden Kriegen zu öffnen und die zentralen Faktoren der Formierung der kantonalen Miliz-VerbĂ€nde zu bestimmen und zu erörtern. Sowohl im Ersten wie auch im Zweiten Villmergerkrieg trafen das alteidgenössische «Fusskriegswesen» der Zentralschweizer Orte und die formalisierte, auf Feuerwaffen basierte Kampfweise der StĂ€dteorte Bern und ZĂŒrich aufeinander. Im Ersten Villmergerkrieg 1656 siegte das mit Halbarten bewehrte «Fusskriegswesen» ĂŒber den formalisierten Feuerkampf; im Zweiten Villmergerkrieg drohte dasselbe, der formalisierte Feuerkampf und der Verbund von Feuerwaffen und Kavallerie hielten aber stand und siegten schliesslich im Gegenstoss: Der fortgeschrittene Entwicklungsstand der Bewaffnung, der Ausbildung und der Kampfweise kam zum Tragen. Die Untersuchungen zum Ersten und Zweiten Villmergerkrieg ermöglichen es, die Unterschiede im Entwicklungsstand der personellen und materiellen Ausstattung, der Mobilmachung und Organisation sowie der Kampfweise und der Ausbildung vor und nach 1712 adĂ€quat zu erfassen.25

Die personelle Alimentierung und Versorgung der MilizverbÀnde

Im Gegensatz zu den Solddienst-VerbĂ€nden, die gegen Geld von den Kriegsherren fĂŒr beliebige KriegsschauplĂ€tze und Garnisons-Standorte angeworben werden konnten, beruhte das Aufgebot der Milizpflichtigen auf lokalen, feudal-rechtlichen Mannschaftsrechten, die sich die eidgenössischen Orte in ihren Territorien angeeignet hatten. Die AusĂŒbung der Mannschaftsrechte durch die Orte war rĂ€umlich und zeitlich beschrĂ€nkt und gab den Wehrpflichtigen eine Handhabe, ihre Aufgebotspflicht restriktiv auszulegen. Die feudalrechtliche Basis der Aufgebotspflicht wurde im 18. Jahrhundert zwar durch naturrechtliche Rechtsauffassungen ĂŒberlagert, Ă€nderte aber an der lokal eingeschrĂ€nkten Befolgung der Aufgebotspflicht nichts.26 Das höchst unterschiedliche BĂŒndnisgeflecht der dreizehn Orte der Alten Eidgenossenschaft sah wiederum abgezirkelte militĂ€rische Hilfskreise vor, die das Aufgebot und den Zuzug der zum Milizdienst verpflichteten MĂ€nner beschrĂ€nkte.
Die Aufgebote erfolgten nicht individuell, sondern kollektiv an die Gemeinden und Landschaften oder an die MilitĂ€rquartiere mit der Aufforderung, die vorgesehenen Formationen mit Mannschaften zu versehen. Die WehrmĂ€nner hatten sich mit ihren Waffen, im 18. Jahrhundert vielfach in Uniform, auf den SammelplĂ€tzen einzufinden. Zudem waren die Aufgebote nach AuszĂŒgen je nach Bedrohungsgrad und Bedarf abgestuft. Mit der Bildung von MilitĂ€rquartieren konnte der bisher völlig offene Zulauf zu einem feudalrechtlichen «FĂ€hnli-Auszug»27 reguliert und auf die zu alimentierenden Formationen ausgerichtet werden. In den MilitĂ€rquartieren, wie spĂ€ter auch in den Gemeinden und Herrschaften, wurden seit dem 17. Jahrhundert Mannschaftslisten gefĂŒhrt, in WeiterfĂŒhrung Ă€lterer, stets lokal und in Hinblick auf konkrete Bedrohungslagen zusammengestellte «Reisrödel». Sie bildeten die Grundlage fĂŒr die Entsendung militĂ€rischer Aufgebote. Diese Mannschaftslisten wurden jedoch oft nicht nachgefĂŒhrt und waren bei einer Mobilmachung meistens nicht Ă  jour. Zudem versuchten nicht wenige der rein normativ vom 16. bis zum 50. beziehungsweise 60. Altersjahr wehrpflichtigen MĂ€nner einem Aufgebot zu entgehen, indem Hintersassen und neu ins Landrecht Aufgenommene gedrĂ€ngt wurden, die Kontingente aufzufĂŒllen. Auch bestanden zahlreiche Exemtionen fĂŒr Gewerbe- und Amtsleute oder fĂŒr gewisse Stadtbewohner. Dies fĂŒhrte dazu, dass fĂŒr das Erste Aufgebot oft auf Freiwillige zurĂŒckgegriffen werden musste und sich der Status dieser Milizen dem Status der Söldner annĂ€herte.28
Der Widerstand gegen Aufgebote sowohl zu Ausbildungstagen wie auch zu KampfeinsĂ€tzen hatte seinen Grund darin, dass man Drilltage nicht besoldete und die Versorgung der Milizen von den Gemeinden und Herrschaften selbst getragen werden musste. Vor allem die StĂ€dteorte verlangten von den Gemeinden die Bereitstellung von «Reisgeldern» (Sold fĂŒr die aufgebotenen Milizen). Proviantverantwortliche wurden bestimmt, um regionale MĂŒller und BĂ€cker fĂŒr die Kriegsversorgung zu verpflichten.29
Erhielten die Milizen keine EntschĂ€digungen, so wurde das Mannschaftsrecht beziehungsweise die Wehrpflicht erst recht als Last aufgefasst und im Aufgebotsfall oft nur widerstrebend befolgt. So wollten im Kontext des Zweiten Villmergerkrieges beispielsweise die Untertanen von HĂŒnenberg (ZG) keine Wacht bei WanghĂ€usern halten mit der BegrĂŒndung, dies gehe sie nichts an, da WanghĂ€usern nicht auf HĂŒnenberger Boden gelegen sei. Die Zuger Obrigkeit zog daraus den Schluss, dass bei einem Aufgebot des Landsturms jeder nur ĂŒber «seinen KĂŒostall wachen» wollte.30 Die Mobilisierung der Wehrkraft der einzelnen Orte war durch die agrarwirtschaftlich-feudale Basis rĂ€umlich und zeitlich nur beschrĂ€nkt möglich. Zudem beriefen sich die «Landleute» auf ihre in harten Verhandlungen mit der Herrschaft errungenen «alten Rechte» und ihre gemeindliche Autonomie.

MilizverbÀnde und Solddiensttruppen: Zugewinn und Belastungen

Die Entstehung organisierter MilizverbĂ€nde der einzelnen Orte der Alten Eidgenossenschaft ist nicht ohne die Entwicklung des Solddienstes und des Solddienst-Unternehmertums zu verstehen. Geldwirtschaft beziehungsweise Soldwerbung und herrschaftliches Aufgebotsrecht beziehungsweise Reispflicht bilden im Raum der Eidgenossenschaft bis ins 16. Jahrhundert eine sich ĂŒberkreuzende und ergĂ€nzende Grundlage der Rekrutierung von bewaffnetem, kampffĂ€higem Personal. Seit dem spĂ€ten 16. Jahrhundert setzte sich jedoch eine allmĂ€hliche Formalisierung der fĂŒr einzelne Kriege angeworbenen SöldnerverbĂ€nde durch, die die rein geldwirtschaftliche Grundlage der Anwerbung stĂ€rkte und mit der Bildung von stehenden Solddienst-Regimentern um 1670 abgeschlossen wurde.31 Die herrschaftlichen Aufgebotsrechte wandelten sich einesteils allmĂ€hlich zu obrigkeitlichen Werbebezirken, die von den Orten den Solddienst-Unternehmern fĂŒr die Soldanwerbung zugeteilt wurden, anderenteils zu lokalen, entlang der herrschaftlichen Aufgebotsgebiete oder neu errichteten MilitĂ€rquartieren der Miliz. Die EinfĂŒhrung von formellen Truppeneinheiten und einer regulierten Drillausbildung auch bei der Miliz fĂŒhrte zu gesonderten militĂ€rischen Organisationen, die aber in mannigfacher Weise mit den Sold-Kompanien verbunden blieben.
Es stellt sich die Frage, wieweit sich die Solddienst-Anwerbung und das Aufgebot zu MilizverbĂ€nden in quantitativer und qualitativer Weise konkurrenzierten und wieweit die Miliz von der Eingliederung ehemaliger Söldner, insbesondere von Solddienst-Offizieren, profitierte. Daran schliessen die Fragen an, wieweit die eidgenössischen Solddienst-Truppen pacesetter fĂŒr die eidgenössischen Milizformationen waren, ihnen Neuerungen in der Bewaffnung sowie in den Kampfverfahren vermittelten und wieweit (ehemalige) Solddienstoffiziere bei der Restrukturierung und der Reorganisation der Ausbildung als Experten wirkten.
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Abb. 1: Offizier und FĂŒsilier des Schweizer Gardebataillons in neapolitanischen Diensten 1750.
Was die Konkurrenzierung betreffend die personelle Rekrutierung von Mannschaften betrifft, ist zu bemerken, dass sich viele meist junge Söldner nur fĂŒr wenige Jahre anwerben liessen und nach der RĂŒckkehr grundsĂ€tzlich wieder fĂŒr die Milizformationen zur VerfĂŒgung standen.
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts standen rund 10000 Söldner im Dienste von Schweizer Regimentern. Vor 1792 waren es zwölf Regimenter (193 Kompanien) in Frankreich, sechs Regimenter (68 Kompanien) in Holland, vier Regimenter (44 Kompanien) in Sardinien, vier Regimenter (60 Kompanien) in Spanien und vier Regimenter (38 Kompanien) in Neapel.32
Da sich die Anwerbung von Söldnern aus der Eidgenossenschaft immer schwieriger gestaltete, stammt...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Vorwort
  6. Einleitung
  7. 1 Die Miliz der Alten Eidgenossenschaft: Vom ersten Exerzierreglement zur Niederlage gegen Napoleon 1615–1798
  8. 2 Modernisierung durch Zentralisierung: Auf dem Weg zur nationalen Armee 1798–1874
  9. 3 Gefechtsfeld-, Technik-, und Erziehungsrevolution: Richtungsstreit im Offizierskorps und Aufstieg Ulrich Willes 1874–1914
  10. 4 Die erste Generalmobilmachung: NeutralitĂ€tsschutz-Dienst, militĂ€rtechnologischer Terrainverlust und politischer Prestigeverlust 1914–1918
  11. 5 Das Ringen um den Anschluss: Die Modernisierung der Kampfmittel und die Grenzen der AufrĂŒstung 1919–1939
  12. 6 Der Krieg kommt zu frĂŒh: Verlust der modernen KriegfĂŒhrungsfĂ€higkeit und die Notlösung des Alpenreduits 1939–1945
  13. 7 Kampf um das Erbe Ulrich Willes: Operativer Sieg durch mobile KampffĂŒhrung oder Feindabhaltung durch hinhaltenden Widerstand? 1945–1966
  14. 8 Den totalen Krieg unter atomaren Bedingungen fĂŒhren: MilitĂ€rische Abwehr, Gesamtverteidigung und die Vision der Abschaffung der Armee 1966–1994
  15. 9 Die Milizarmee in der Postmoderne: Eine StaatsbĂŒrger-Armee auf der Suche nach ihrem Platz im Feld globaler Gewaltbedrohungen 1995–2017
  16. 10 Drei Baustellen der Schweizer Armee nach vier Reformen: Verteidigungsbegriff, RĂŒstungsfinanzierung und Bestandesentwicklung
  17. Anhang