Thüringer Bauordnung
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Thüringer Bauordnung

mit Vollzugsbekanntmachung

  1. 324 Seiten
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Thüringer Bauordnung

mit Vollzugsbekanntmachung

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Die 5. Auflage gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der ThürBO durch das Erste und Zweite Gesetz zur Änderung der ThürBO vom 22. März 2016 und 29. Juni 2018. Der Kommentar soll allen am Bau Beteiligten - Bauherren, Planern und Behördenmitarbeitern - eine schnelle Orientierung über die Regelungen der Thüringer Bauordnung geben. Ergänzt werden der Gesetzestext und die Erläuterungen durch die Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum Vollzug der ThürBO (VollzBekThürBO) und die vollständigen Gesetzesbegründungen. Auf dieser Grundlage können die bauordnungsrechtlichen Regelungen bei der täglichen Arbeit erschlossen werden und stellen eine nützliche Hilfe dar.

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Information

Jahr
2019
ISBN
9783555019499
Auflage
5
Thema
Jura

Bekanntmachung des Ministeriums für ­Infrastruktur und Landwirtschaft zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO)

vom 30. Juli 2018 (ThürStAnz Nr. 34/2018 S. 1052 – 1087)
Vorbemerkung1
Zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 297), ergehen die nachfolgenden Vollzugshinweise, die die Bekanntmachung zum Vollzug der Thüringer Bauordnung vom 3. April 2014 (ThürStAnz Nr. 17/2014 S. 475) ersetzen.
Die Bekanntmachung soll den Bauaufsichtsbehörden und sonstigen am Bau Beteiligten die Anwendung der Thüringer Bauordnung erleichtern. Sie ist nicht bindend.
Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragrafen des Gesetzes. Die folgende Ziffer nach dem Punkt bezeichnet den Absatz; hat ein Paragraf nur einen Absatz, werden die Erläuterungen fortlaufend nummeriert. Bei ausgelassenen Hauptnummern besteht zu den betreffenden Paragrafen oder Absätzen kein Erläuterungsbedarf. Die Bezeichnung der Zeilen in den tabellarischen Übersichten erfolgt in numerischer Reihenfolge. Die Bekanntmachung kann nach dem folgenden Beispiel zitiert werden: Nr. 1.2.1 VollzBekThürBO.
Paragrafen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind Paragrafen der Thüringer Bauordnung.

Erster Teil:Allgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5. Krane und Krananlagen,
6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben.
VollzBekThürBO zu § 1
1.2.1 Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind z. B. Straßen und Wege, öffentliche Parkplätze, Flugplätze und Bahnanlagen, wenn sie grundsätzlich jedermann im Rahmen der Widmung offenstehen. Zu den Straßen gehören nach § 2 Thüringer Straßengesetz z. B. Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel, Böschungen und Stützmauern, zum Zubehör Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, zu den Nebenanlagen z. B. Gerätehöfe und Lagerplätze.
1.2.2 Der Umfang der Bergaufsicht ergibt sich aus § 69 i. V. m. § 2 BbergG. Es gibt keinen Automatismus, wonach alle Anlagen auf dem Betriebsgelände eines Bergbaubetriebs der Bergaufsicht unterliegen. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die zu genehmigende Anlage von § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG erfasst ist.
1.2.3 Leitungen der öffentlichen Versorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen nicht ausschließlich oder ganz überwiegend der Eigenver­ oder –entsorgung, sondern stehen einem nicht von vornherein beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung. Sie sind ungeachtet ihrer Betriebsform (öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich) von der Geltung der ThürBO ausgenommen.
1.2.4 Ungeachtet der Nichtanwendung der ThürBO auf Krane und Krananlagen können sich aus der Montage solcher Anlagen an Gebäudetragwerken Folgerungen für bautechnische Nachweise der Standsicherheit ergeben.
1.2.5 Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden sind grundsätzlich von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen. Sie sind Einrichtungen, die dem allgemeinen Sicherheitsrecht unterliegen. Die Sicherheitsbehörden können sich im Rahmen der Amtshilfe der Fachkenntnis der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.
1.2.6 Anders als beispielsweise Regale, die im Freien errichtet werden und die nach § 60 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Regale und Regalanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände. Keine Einrichtungsgegenstände sind Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben. Eine Erschließungsfunktion haben Regale, wenn sie Teil der Rettungswege der baulichen Anlage sind, was wiederum dann der Fall ist, wenn sich Aufenthaltsflächen oder –räume auf den Regalen befinden oder (nur) über Regale erreichbar sind.
1.2.7 Auf Regale und Regalanlagen in Gebäuden findet das Bauordnungsrecht keine Anwendung. Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung der Regale und Regalanlagen einschließlich Lagergut beim Nachweis der Standsicherheit (Bemessung der Fundamente und gegebenenfalls der tragenden Bauteile, auf die die Regallasten einwirken) und des Brandschutzes (Brandlasten, Löschmöglichkeiten, Bemessung der Rettungswege).
Die Behandlung von Regalen im Freien als bauliche Anlagen sowie von Regallagern mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m als Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 18 bleibt hiervon unberührt.
Gesetzesbegründung zu § 1
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung. Der Begriff der baulichen Anlage wird in § 2 Abs. 1, der der Bauprodukte in § 2 Abs. 10 definiert. Andere Anlagen, an die die Thüringer Bauordnung Anforderungen stellt, sind beispielsweise Warenautomaten, für die nach § 10 Abs. 5 die für Werbeanlagen geltenden Bestimmungen entsprechend gelten.
Absatz 2 nimmt verschiedene Anlagen aus dem Geltungsbereich der Thüringer Bauordnung aus, obwohl sie die Definition der baulichen Anlage erfüllen. Es handelt sich dabei um Anlagen, die einem Fachplanungsprivileg unterfallen und bei denen teilweise die Anwendung des materiellen Bauordnungsrechts keinen Sinn machen würde.
Zusätzlich ausgenommen vom Anwendungsbereich werden Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. Anders als Messestände, die im Freien auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden und die nach § 60 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. e unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Messestände, die in Gebäuden auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände. Mangels Qualifizierung als bauliche Anlage ist der Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 insoweit nicht eröffnet. Der ausdrückliche Ausschluss von Messeständen in Gebäuden aus dem Anwendungsbereich dient somit lediglich der Klarstellung.
Für Messestände in Gebäuden findet somit das Bauordnungsrecht keine Anwendung, sondern es gilt das allgemeine Sicherheitsrecht. Die Sicherheitsbehörden können sich im Rahmen der Amtshilfe zwar der Fachkenntnis der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen, im Außenverhältnis bleiben sie jedoch für die von ihnen getroffenen Entscheidungen verantwortlich.
Gesetzesbegründung der Novelle 2018 zu § 1
Anders als beispielsweise Regale, die im Freien errichtet werden und die nach § 60 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Regale und Regalanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände. Mangels Qualifizierung als bauliche Anlage ist der Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 insoweit nicht eröffnet. Der ausdrückliche Ausschluss von Regalen und Regalanlagen in Gebäuden aus dem Anwendungsbereich dient somit lediglich der Klarstellung.
Auf Regale und Regalanlagen in Gebäuden findet somit das Bauordnungsrecht keine Anwendung. Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung der Regale und Regalanlagen einschließlich Lagergut beim Nachweis der Standsicherheit (Bemessung der Fundamente und gegebenenfalls der tragenden Bauteile, auf die die Regallasten einwirken) und des Brandschutzes (Brandlasten, Löschmöglichkeiten, Bemessung der Rettungswege).
Die Behandlung von Regalen im Freien als bauliche Anlagen sowie von Regallagern mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m als Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 18 bleibt hiervon unberührt. Maßgeblich für den Sonderbautentatbestand nach § 2 Abs. 4 Nr. 18 ist die Art und Form der Lagerung sowie die Höhe des Lagergutes. Es kommt nicht auf das Regal selbst an. Nicht das Regal selbst, sondern das Lager (Gebäude) wird zum Sonderbau. Hintergrund des Sonderbautentatbestands ist die Gewährleistung wirksamer Löscharbeiten.
Erläuterungen
1§ 1 regelt die Frage, auf welche Anlagen die Thüringer Bauordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften anzuwenden sind. Vorschriften aufgrund der Bauordnung sind sowohl Rechtsverordnungen nach § 87 (z. B. Thüringer Garagenverordnung) als auch gemeindliche Satzungen nach den §§ 49 und 88.
2Die ThürBO und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten für bauliche Anlagen unabhängig davon, ob für sie ein bauaufsichtliches Verfahren erforderlich ist oder nicht. Sie gilt auch, wenn die Genehmigung in anderen Verfahren – z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz – erteilt wird.
3Nach Absatz 1 Satz 1 ist die ThürBO anwendbar auf bauliche Anlagen und Bauprodukte, die in § 2 Abs. 1 und 10 gesetzlich definiert werden. Nach Satz 2 gilt die Bauordnung auch für Grundstücke, soweit sie an diese Anforderungen stellt (z. B. § 4 über die Erschließungsanforderungen und § 8 Abs. 1 über die Gestaltung der unbebauten Flächen). Das Grundstück im Sinne der Bauordnung ist nicht definiert. In der Rechtsordnung gibt es verschiedene Grundstücksbegriffe (Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn – Buchgrundstück –, Grundstück im wirtschaftlichen Sinn und Grundstück im vermessungstechnischen Sinn). Soweit das Baurecht von „Grundstücken“ spricht, ist damit im Allgemeinen das Buchgrundstück gemeint.
4Zu den anderen Anlagen und Einrichtungen, für die die ThürBO ebenfalls gilt, zählen z. B. Werbeanlagen, an die § 10 Abs. 2 S. 2 unabhängig davon, ob sie bauliche Anlagen sind oder nicht, Anforderungen stellt.
5Eine Ausnahme von dem generellen Anwendungsbereich der Bauordnung enthält Absatz 2. Bei den hier genannten Anlagen handelt es sich zwar regelmäßig um solche, die an sich der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 entsprechen, da sie aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden verbunden sind. Da sie aber entweder einem eigenen Genehmigungsverfahren nach anderen Gesetzen (z. B. des Straßenrechts) unterliegen oder aber das materielle Bauordnungsrecht keine geeigneten Bestimmungen für diese Anlagen enthält, wurden sie aus dem Anwendungsbereich wieder herausgenommen. Da sie also quasi vom Anwendungsbereich „befreit“ sind, ist die Bestimmung entsprechend der Rechtsprechung zu echten Befreiungen tendenziell eng auszulegen.
6Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind alle Anlagen, die der Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Lande, auf dem Wasser oder in der Luft dienen und nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften entsprechend gewidmet sind. Zu den Straßen gehören nach § 2 Thüringer Straßengesetz (bzw. der entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 4 FStrG) der Straßenkörper (einschließlich Brücken, Tunnel, Böschungen, Stützmauern, Rad- und Gehwegen), der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör wie Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen und Nebenanlagen wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen. Ebenfalls Zubehör sind Ladesäulen zum Aufladen von Elektromobilen auf öffentlichem Straßengrund (BayVGH, 13.7.2018 – 8 CE 18.1071). Nicht zu den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Straßen gehören dagegen private Straßen, die allerdings nach § 60 Abs. 1 Nr. 8 weitgehend verfahrensfrei gestellt sind.
7Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen, sind vollständig vom Anwendungsbereich der Bauordnung ausgenommen, egal ob sie über oder unter der Erde verlegt sind. Die Ausnahme gilt jedoch nur für die Leitungen selbst, nicht aber für eventuell erforderliche Hilfsanlagen wie z. B. Masten oder Pumpstationen. Allerdings sind die Masten und Unterstützungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und Anlagen bis 5 m Höhe und 20 m2 Brutto-Grundfläche nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b verfahrensfrei gestellt. Die Ausnahme gilt nur, soweit die Leitungen der öffentlichen Versorgung dienen, also grundsätzlich jedermann zugutekomm...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Überblick über die Änderungen durch das erste und das zweite Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung
  5. Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014, GVBl. S. 49, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018, GVBl. S. 731
  6. Erläuterungen
  7. Stichwortverzeichnis