Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen
eBook - ePub

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen

Kommentar in Kurzform

  1. 228 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen

Kommentar in Kurzform

Angaben zum Buch
Buchvorschau
Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Handliche ArbeitshilfeDas Buch ist als schnelles Nachschlagewerk zum nordrhein-westfälischen Polizeirecht konzipiert. Es dient der fachlichen Unterstützung bei gefahrenabwehrenden Maßnahmen und Handlungen, insbesondere durch Polizeibeamtinnen und -beamte des operativen Dienstes (Wach-, Bezirks- und Ermittlungsdienst, Einsatzkräfte).Schneller Zugriff auf Gesetzestexte und ErläuterungenDie Autoren ermöglichen den schnellen Zugriff auf die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen einschließlich der Ausführungsbestimmungen (Formvorschriften etc.) und vermitteln dazu stichwortartig wichtige Informationen und juristische Hintergründe.Abgedruckt sind dasPolizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) undAuszüge der entsprechenden Verwaltungsvorschrift.Erläutert werden u.a.die polizeilichen Befugnisse und deren Voraussetzungen und Grenzen (u.a. Grundrechte, Verhältnismäßigkeit, Ermessen), die einzelnen Ermächtigungsgrundlagen nach dem PolG NRW (Identitätsfeststellung, Datenerhebung, Bodycam, Datenspeicherung, Platzverweis, Gewahrsam, Sicherstellung, Zwangsmaßnahmen), die Abgrenzung zu Maßnahmen nach der Strafprozessordnung.Das Werk hilft dabei, die persönliche Entscheidungssicherheit der Beamtinnen und Beamten zu verbessern. Durch das handliche Format lässt sich das Buch leicht mitführen und ist jederzeit "einsatzbereit".

Häufig gestellte Fragen

Gehe einfach zum Kontobereich in den Einstellungen und klicke auf „Abo kündigen“ – ganz einfach. Nachdem du gekündigt hast, bleibt deine Mitgliedschaft für den verbleibenden Abozeitraum, den du bereits bezahlt hast, aktiv. Mehr Informationen hier.
Derzeit stehen all unsere auf Mobilgeräte reagierenden ePub-Bücher zum Download über die App zur Verfügung. Die meisten unserer PDFs stehen ebenfalls zum Download bereit; wir arbeiten daran, auch die übrigen PDFs zum Download anzubieten, bei denen dies aktuell noch nicht möglich ist. Weitere Informationen hier.
Mit beiden Aboplänen erhältst du vollen Zugang zur Bibliothek und allen Funktionen von Perlego. Die einzigen Unterschiede bestehen im Preis und dem Abozeitraum: Mit dem Jahresabo sparst du auf 12 Monate gerechnet im Vergleich zum Monatsabo rund 30 %.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen in deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja, du hast Zugang zu Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen von Marcello Baldarelli, Peter von Prondzinski im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Law & Administrative Law. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.

Information

Jahr
2019
ISBN
9783415065925

§ 1 Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 Straftaten vorbeugend bekämpft oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unterabschnitt »Datenverarbeitung« des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes zulässig.
VV zu § 1
1.11 Nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist es Aufgabe der Polizei, Gefahren sowohl für die öffentliche Sicherheit als auch für die öffentliche Ordnung abzuwehren.
Die öffentliche Sicherheit bezieht sich auf die Unversehrtheit der gesamten materiellen Rechtsordnung, von Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.
Unter öffentlicher Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebener Regeln für das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit anzusehen, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.
In Bezug auf die öffentliche Ordnung ist die Polizei legitimiert, im Einzelfall gegen belästigendes Verhalten in der Öffentlichkeit, das noch unter der Schwelle einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 116 ff. OWiG bleibt, einzuschreiten. Sie kann – ebenso wie die Ordnungsbehörden – Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die geeignet sind, das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, unterbinden.
Die vorrangige Zuständigkeit der Ordnungsbehörden, Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren, bleibt erhalten.
1.12 § 1 Abs. 1 stellt auf die abstrakte Gefahr ab und umfasst damit auch alle Fälle, in denen bereits eine konkrete Gefahr vorliegt.
1.13 Die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten wurde aus dem Aufgabenkatalog der Polizei entfernt, da sie systematisch zu den Regelungen des gerichtlichen Verfahrens zählt, und damit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegt.
Zweck
  • Zuweisung der Aufgabe der Gefahrenabwehr an die Polizei.
  • Unterscheidung zwischen Alleinzuständigkeit der Polizei und Zuständigkeit der Polizei neben anderen Behörden.
  • Zuweisung der Aufgabe der Hilfeleistungen und Handlungen in Gefahrenfällen vorzubereiten.
  • Zuweisung des Schutzes privater Rechte als polizeiliche Gefahrenabwehr für bestimmte Eilfälle.
  • Zuweisung der Aufgabe der Vollzugshilfe für andere Behörden.
  • Zuweisung weiterer Zuständigkeiten an Polizeibehörden, soweit durch andere Gesetze Aufgaben an sie übertragen werden.
  • Differenzierung zwischen Zuständigkeit (§ 1) und Befugnissen der Polizei (§§ 8 ff., §§ 50 ff.).
  • Grundsatz: Grundrechtseingriffe, auch die Verarbeitung von personenbezogen Daten, erfordern immer eine Befugnis.
Voraussetzungen
  • Die sachliche Zuständigkeit setzt ein, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betroffen ist. Dann erlauben Tatsachen die Annahme, dass Schutzgüter beeinträchtigt sein könnten. Eine konkrete Gefahr braucht noch nicht vorzuliegen. Da § 1 den Begriff der Gefahr verwendet, geht die h. M. davon aus, dass hier eine »allgemeine Gefahr« (vgl. § 8, S. 36) gemeint ist.
  • »Öffentliche Sicherheit« umfasst die Summe geschützter Rechtsgüter, namentlich die Unverletzlichkeit der Rechte des Einzelnen, insbesondere Leben Gesundheit, Freiheit und Eigentum, RiS, Allgemeine Handlungsfreiheit etc. (vgl. § 7) und den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen sowie sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt (Eigensicherung etc.). Der Schutz der Rechtsordnung und der Bestand des Staates sind Kollektivgüter. Bei den Individualgütern ist im Einzelfall das öffentliche Interesse zu berücksichtigen (z. B.: Teilnahme am Preisboxen einer Kirmes: Die erlittenen Verletzungen liegen nicht im öffentlichen Interesse – der Betroffene hat sich freiwillig in den Ring begeben).
  • »Öffentliche Ordnung« umfasst die Summe ungeschriebener Normen, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Diese Normen müssen mit den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes vereinbar sein, z. B. unschickliche, als störend empfundene Verhaltensweisen, wie nackt durch die Innenstadt laufen, Ausstoß obszöner Laute in der U-Bahn durch Jugendliche, Provozieren durch Zeigen bestimmter Fahnen/Gegenstände. Soweit die Handlung durch gesetzliche Regelungen erfasst wird (z. B. §§ 118, 119 OWiG), ist die öffentliche Sicherheit (Integrität der Rechtsordnung) betroffen. Aufgrund der Normendichte (z. B. kommunale Verordnungen, die z. B. Alkoholkonsum, Urinieren in der Öffentlichkeit verbieten – i. d. R. Ordnungswidrigkeiten) ist der Anwendungsbereich eher gering. Dem Schutzgut der öffentlichen Ordnung kommt im Versammlungsrecht besondere Bedeutung zu, z. B. wenn Gruppierungen im Gleichschritt und mit Trommeln ausgestattet durch die Innenstadt marschieren und damit Verbindungen zur NS-Diktatur herstellen und Einschüchterungen verursachen.
  • Bei der allgemeinen Gefahrenabwehr ist die Polizei neben anderen Behörden zuständig. Die jeweiligen Ordnungsbehörden verfügen i. d. R. über entsprechende Fachkräfte. Polizeiliches Handeln kommt nur in Betracht, wenn ein Eil-(zeitliche Dringlichkeit) oder Verhinderungsfall (Ordnungsbehörde ist nicht/nicht zeitgerecht in der Lage, die Gefahr abzuwehren, z. B. Durchsuchung eines [Wald-]Gebietes, Fahndungsmaßnahmen nach Vermissten) vorliegt. Als Verhinderungsfall gilt auch das Ende der Service-/Geschäfts- oder Bereitschaftszeiten.
  • Ordnungsbehörden verfügen über Außendienste, die entsprechende Einsätze übernehmen: z. B. Ruhestörungen, Verkehrsbehinderung, Todesfälle (außerhalb § 159 StPO) etc. Die Kräfte der Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen gem. § 24 OBG auf der Grundlage des PolG, z. B. Ingewahrsamnahme von Personen gem. § 35. Können Polizei- und die Ordnungsbehörde zugleich tätig werden, ist die Polizei verpflichtet, sich vorher mit der Ordnungsbehörde abzustimmen. Das VG Köln hat in zwei Fällen das polizeiliche Öffnen einer Wohnungstür zur Beseitigung einer Ruhestörung und Abschleppen eines Pkw zur Gefahrenabwehr als rechtswidrig eingestuft, weil die Abstimmung darüber unterblieben ist, ob die Ordnungsbehörde selbst hätte tätig werden können (VG Köln, Urt. v. 28.01.2010, 20 K 6419/08; Urt. v. 05.07.2010, 20 K 1853/09).
  • Bei der Verhinderung drohender Straftaten und der Vorsorge zur Verhütung zukünftiger Straftaten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten – oft als Verhinderungsvorsorge bezeichnet) gilt die Alleinzuständigkeit der Polizei, z. B. Sammeln (Datenspeicherung) und Auswerten von Informationen, um frühzeitig mögliche Straftaten zu erkennen und diese dann zu verhindern (SKALA), bei Veranstaltungen (Fußball, Konzert), aber auch zur Verhinderung häuslicher Gewal...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. Literaturhinweise
  8. § 1 Aufgaben der Polizei
  9. § 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  10. § 3 Ermessen, Wahl der Mittel
  11. § 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
  12. § 5 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
  13. § 6 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  14. § 7 Einschränkung von Grundrechten
  15. § 8 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
  16. § 9 Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht
  17. § 10 Vorladung
  18. § 11 Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen
  19. § 12 Identitätsfeststellung
  20. § 12a Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung)
  21. § 13 Prüfung von Berechtigungsscheinen
  22. § 14 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  23. § 14a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung
  24. § 15 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
  25. § 15a Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel
  26. § 15b Datenerhebung zur Eigensicherung
  27. § 15c Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte
  28. § 16 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln
  29. § 16a Datenerhebung durch Observation
  30. § 17 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
  31. § 18 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  32. § 19 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist
  33. § 20 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler
  34. § 20a Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten
  35. § 20b Einsatz technischer Mittel bei Mobilfunkendgeräten
  36. § 20c Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation
  37. § 21 Polizeiliche Beobachtung
  38. § 22 Datenspeicherung, Prüfungstermine
  39. § 22a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  40. § 22b Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen
  41. § 23 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung
  42. § 24 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken
  43. § 24a Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken
  44. § 25 Datenabgleich
  45. § 26 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  46. § 27 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
  47. § 28 Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten
  48. § 29 Datenübermittlung im internationalen Bereich
  49. § 30 Datenübermittlung an die Polizei
  50. § 31 Rasterfahndung
  51. § 32 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Weiterverarbeitung von Daten
  52. § 33 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
  53. § 33a Benachrichtigung im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  54. § 33b Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen
  55. § 33c Datenschutzkontrolle
  56. § 34 Platzverweisung
  57. § 34a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
  58. § 34b Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
  59. § 34c Elektronische Aufenthaltsüberwachung
  60. § 34d Strafvorschrift
  61. § 35 Gewahrsam
  62. § 36 Richterliche Entscheidung
  63. § 37 Behandlung festgehaltener Personen
  64. § 38 Dauer der Freiheitsentziehung
  65. § 39 Durchsuchung von Personen
  66. § 40 Durchsuchung von Sachen
  67. § 41 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  68. § 42 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
  69. § 43 Sicherstellung
  70. § 44 Verwahrung
  71. § 45 Verwertung, Vernichtung
  72. § 46 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  73. § 47 Vollzugshilfe
  74. § 48 Verfahren
  75. § 49 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
  76. § 50 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
  77. § 51 Zwangsmittel
  78. § 52 Ersatzvornahme
  79. § 53 Zwangsgeld
  80. § 54 Ersatzzwangshaft
  81. § 55 Unmittelbarer Zwang
  82. § 56 Androhung der Zwangsmittel
  83. § 57 Rechtliche Grundlagen
  84. § 58 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
  85. § 59 Handeln auf Anordnung
  86. § 60 Hilfeleistung für Verletzte
  87. § 61 Androhung unmittelbaren Zwanges
  88. § 62 Fesselung von Personen
  89. § 63 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
  90. § 64 Schusswaffengebrauch gegen Personen
  91. § 65 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
  92. § 66 Besondere Waffen, Sprengmittel
  93. § 67 Entschädigungsansprüche
  94. § 68 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag