Niedersächsisches Brandschutzgesetz
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Niedersächsisches Brandschutzgesetz

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Diese Auflage enthält u.a. eine umfassende Kommentierung des seit der Vorauflage mehrfach geänderten Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, die ausführliche Erläuterung der Feuerwehrverordnung - ergänzt durch anschauliche Darstellungen - sowie eine tiefergehende Kommentierung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Feuerwehrlaufbahnen. Diese und weitere Vorschriften werden von den Autoren in bewährter Form ausführlich, praxisnah und leicht verständlich erläutert.

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Information

Jahr
2019
ISBN
9783555020709
Auflage
9
Thema
Law

Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG)

vom 18.7.2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.5. 2018 Nds. GVBl. S. 66

Erster Teil:Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht

§ 1Brandschutz und Hilfeleistung
(1) Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes.
(2) Brandschutz und Hilfeleistung obliegen den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
Erläuterungen
Übersicht
Rn.
1.
Historie zum Brandschutz und zur niedersächsischen Brandschutzgesetzgebung
1–12
2.
Überblick über wesentliche Änderungen seit 2017
13
3.
Vorbeugender und abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung (Abs. 1)
14–20
4.
Überblick über die Aufgabenverteilung zwischen den Kommunen und dem Land (Abs. 1)
21–23
5.
Zur Zuständigkeit anderer öffentlicher Aufgabenträger und zu ihrer Zusammenarbeit mit den kommunalen Feuerwehren
24–48
a)
Polizei und Amtshilfe der Feuerwehren
27–40
b)
Gewerbe- und Bergaufsicht
41, 42
c)
Bundeswehr
43–45
d)
Deutsche Post
46
e)
Katastrophenschutzbehörden
47
f)
Deutsche Bahn AG
48
6.
Brandschutz und Hilfeleistung als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises (Abs. 2)
49, 50
Zu Abs. 1

1.Historie zum Brandschutz und zur niedersächsischen Brandschutzgesetzgebung

Die Menschen haben das Feuer nicht erfunden, sie haben aber gelernt es zu beherrschen!
Johannes H. Scholz
1Feuerstätten, die in Südafrika gefunden wurden, belegen, dass der homo erectus bereits vor etwa einer Million Jahren (in der Altsteinzeit) in der Lage war, mit Hilfe von Feuer, das durch Blitzschläge, Vulkanausbrüche, Selbstentzündung o. ä. entstanden war, Feuerstätten einzurichten und zu beherrschen. Dem homo sapiens (wir) ist es dann vor über 300.000 Jahren gelungen, „Nutzfeuer“ zu erzeugen und Stoffe unter Licht-, Wärme- und Flammenentwicklung kontrolliert zu verbrennen (Oxydation). Ein Brand ist nach der Definition der Versicherungsbranche – hier in Abgrenzung zu einem Sengschaden – „ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“. Droht ein derartiger Brand einen Personen-/und oder einen Sachschaden zu verursachen oder verursacht er einen Personen-/oder Sachschaden, handelt es sich um ein Schadenfeuer. Ein „Brand“ im Sinne dieses Gesetzes (vgl. § 1 Abs. 1) ist ausschließlich das Schadenfeuer.
2In unserem Kulturraum reichen die Anfänge gemeinschaftlicher Brandbekämpfung zurück bis zu der freiwilligen, uneigennützigen und zunächst noch unorganisierten Nächsten- und Nachbarschaftshilfe, die sich die Menschen in zusammenhängend besiedelten Gebieten in Sippen und Dorfgemeinschaften und später in den Städten in Brandgilden bei Bränden geleistet haben. Eine dieser ersten „Bürgerinitiativen“ war in Deutschland das 1841 in Meißen gegründete „Freiwillige Lösch- und Rettungscorps“. Die Organisationsstrukturen dieser Einrichtungen für die Brandbekämpfung sind bis in das 21. Jahrhundert nachzuweisen.
3Dichtere Besiedlung und veränderte Methoden der Herstellung und des Vertriebs von Handelsgütern führten zu einer Erhöhung der Brandgefahren und erforderten daher eine stärker organisierte methodische Zusammenarbeit. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts bildeten sich festere Organisationsformen heraus. In größeren Städten wurden Berufsfeuerwehren gegründet. Im Jahre 1851 wurde in Berlin die erste militärisch organisierte Berufsfeuerwehr in Deutschland geschaffen, die dem Polizeipräsidium unterstellt war. In anderen Gemeinden schlossen sich vielfach tatkräftige, dem Gemeinwohl verpflichtete Männer zu Rettungs- oder Turnvereinen zusammen, zu deren Aufgabe auch die Brandbekämpfung und Hilfeleistung bei Not und Gefahr gehörten. (Zur Sozialgeschichte der Feuerwehren vgl. T. Engelsing „Im Verein mit dem Feuer – Die Sozialgeschichte der Freiwilligen Feuerwehr von 1830 bis 1950“, E. Faude Verlag Konstanz). Wo solche Vereine und Spritzenverbände nicht zustande kamen, wurden die „löschfähigen“ Männer der Gemeinde durch Polizeiverordnung zur Pflichtfeuerwehr zusammengeschlossen. Aus den freiwilligen Vereinigungen, die auf Grund von Bürgerinitiativen gebildet wurden, entstanden die Freiwilligen Feuerwehren, die sich alsbald zu Kreis-, Provinzial- und Landesfeuerwehrverbänden zusammenschlossen. Dem Grunde nach wurden die Feuerwehren schon in dieser Zeit als kommunale Einrichtung angesehen, die polizeilichen Zielen dienen sollte, deren Regelung im Einzelnen aber einem Ortsstatut überlassen wurde. Dem folgte auch die damalige Rechtsprechung (Preußisches Kammergericht, vgl. insbes. RGI. 22 C 87), das allgemeine Polizeiverordnungen zur Aufstellung von Pflichtfeuerwehren für rechtsungültig erklärte. Obwohl seit 1850 die Polizei bereits als eine „staatliche Angelegenheit“ angesehen wurde, bestand schon eine klare Trennung bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zwischen Staat und Gemeinde. Dieses Verständnis kam im „Gesetz betreffend die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlass von Polizeiverordnungen über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden vom 21. Dezember 1904 (GS S. 291)“ insbesondere dadurch zur Geltung, dass die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Polizeiverordnung ohne weiteres außer Kraft gesetzt wird, sobald das Feuerlöschwesen durch ein Ortsstatut geregelt werden würde. Die Grundsatzdiskussion zur Aufgabenverteilung zwischen Staat und Gemeinden (vgl. Art. 28 GG, Art. 57 Nds. Verf.) ist auch nach Auflösung der Bezirksregierungen in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Eingliederung der Brandschutz und Hilfeleistungsaufgaben in Polizeiorganisationen (Polizeidirektionen) weiterhin aktuell (vgl.; Ursus Fuhrmann: „Entwicklungen zur „Verpolizeilichung“ kommunaler Feuerwehren und Rettungsdienste in deutschen Ländern – Rechtliche Grenzen“ in vfdb 3/2010). Mit der Novelle 2018 wurde durch eine klare Definition der Führungsstrukturen ausschließlich durch Feuerwehrführungskräfte gesetzlich sichergestellt, dass eine Unterstellung der Feuerwehren unter eine polizeiliche Führung unzulässig ist.
4In der weiteren Entwicklung der Freiwilligen Feuerwehren ist zu Beginn des 20. Jahrhunderts häufig der Hauptzweck der Brandschutz-Organisationen vernachlässigt worden. Eine zunehmende Überalterung der Wehren und Schwierigkeiten bei der Handhabung moderner technischer Geräte führten dazu, dass sich einige Freiwilligen Feuerwehren mehr zu Honoratioren- und Geselligkeitsvereinen zurückentwickelten. Erst in den wirtschaftlich schwierigen Jahren nach 1923 erhielt das Feuerlöschwesen neue Impulse. Es wurden Mittel für neuzeitliche Geräte bereitgestellt, Feuerwehrschulen gegründet (z. B. die Feuerwehrschulen Loy im Jahre 1929 und in Celle im Jahr 1930) und hauptamtliche Kräfte mit der Ausarbeitung von Organisations-, Alarm- und Einsatzplänen beauftragt. Die Freiwilligen Feuerwehren, die zu dieser Zeit immer noch den Status nicht eingetragener zivilrechtlicher Vereine besaßen, drängten auf eine gesetzliche und öffentlich-rechtliche Absicherung ihres Status und dem ihrer Mitglieder. Dabei konnte an die vor 1933 gewachsenen Strukturen, Erfahrungen sowie Vorstellungen der Fachleute in den Berufsfeuerwehren, Freiwilligen Feuerwehren, Behörden und Feuerwehrverbänden angeknüpft werden. Von den Grundeigentümern, Gewerbetreibenden und von den Schornsteinfegern wurde ein besonderes Engagement erwartet. Die speziellen Fachkenntnisse der „Schwarzen Zunft“ trugen dann auch tatsächlich zu einer erheblichen Steigerung der Leistungsfähigkeit der Brandbekämpfungseinrichtungen bei. Das führte schließlich zu einer Regelung über die Zwangsmitgliedschaft der Führungskräfte dieser Berufsgruppe. In der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) v. 28.7.1937 (RGBl. I 831) war z. B. in § 31 vorgeschrieben: „Der Bezirksschornsteinfeger hat, solange es seine körperlichen Kräfte zulassen, der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes anzugehören.“ In der amtlichen Begründung dazu ist erläutert „Der Bezirksschornsteinfeger ist infolge seiner Vorbildung dazu berufen, besonders auf dem Land, eine führende Stellung bei der Feuerwehr anzustreben.“ Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen wurde erst durch das Schornsteinfegergesetz (SchfG) v. 15.9.1969 (BGBl. I 1634) i. d. F. d. Bek. v. 10.8.1998 (BGBl. I 2071), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 3.4.2009 (BGBl. I S. 700). Bis zur Umwandlung in eine Sollvorschrift (vgl. § 18 SchfG i. d. F. d. Gesetzes v. 15.9.1969) galt für den Bezirksschornsteinfegermeister die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Feuerwehr. Dies war auch ein Grund, weshalb Schornsteinfeger häufig Führungskräfte in den Freiwilligen Feuerwehren waren.
5Die Verabschiedung des Preußischen Gesetzes über das Feuerlöschwesen (FLG – Feuerlöschgesetz) vom 15. Dezember 1933 (GS S. 484) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 1. Januar 1934 (GS Nr. 2) schlossen die Diskussion einstweilen ab. Mit dem Feuerlöschgesetz wurden in Norddeutschland alle Freiwilligen Feuerwehren verpflichtet, sich in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Die in einem Landkreis vorhandenen Vereine bildeten den Kreisfeuerwehrverband (§ 7 des o. g. Gesetzes) und die Kreisfeuerwehrverbände einer Provinz den Provinzialfeuerwehrverband (§ 9). Beide Verbände hatten den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgabe jedes Provinzialfeuerwehrverbandes war die Einrichtung und Unterhaltung einer Provinzialfeuerwehrschule (§ 10). Damit wurde die Ausbildung für die Feuerwehren vereinheitlicht und zu einer staatlichen Aufgabe.
6Während das Preußische Feuerlöschgesetz von 1933 den Freiwilligen Feuerwehren zunächst noch weitgehende Selbstständigkeit beließ, vollzog sich nach und nach eine vollständige Eingliederung des Feuerlöschwesens in die Polizei, die mit dem im gesamten Reichsgebiet geltenden (Reichs-) Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 (RGBl. S. 1662) ihren Abschluss fand. Zu diesem Gesetz wurden sieben Durchführungsverordnungen erlassen:
– DVO v. 27.9.1939 (RGBl. I S. 1983) – Organisation der Feuerschutzpolizei –
– DVO v. 9.10.1939 (RGBl. I S. 2024) – Verhalten bei Brandunfällen –
– DVO v. 24.10.1939 (RGBl. I S. 2096) – Organisation der Freiwilligen Feuerwehr –
– DVO v. 24.10.1939 (RGBl. I S. 2100) – Organisation der Pflichtfeuerwehr –
– DVO v. 6.11.1939 (RGBl. I S. 2172) – Erstattung des Lohnausfalls an die Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren –
– DVO v. 3.1.1940 (RGBl. I S. 20) – Amt für Freiwillige Feuerwehren -
– DVO v. 17.9.1940 (RGBl. I S. 1250) – Organisation der Werkfeuerwehren –
7Organisationsformen der Feuerwehren waren danach Berufsfeuerwehren, Feuerschutzpolizei, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren. Nach dem Angriff auf Polen wurden im September 1939 reichsweit 65 Berufsfeuerwehren zur Feuerschutzpolizei (FSchP) umorganisiert und mit der zusätzlichen Aufgabe: „Durchführung des Luftschutzes“ beauftragt. Die Trägerschaft verblieb in der Gemeinde/Stadtgemeinde, der Kommandeur oder Leiter der Feuerschutzpolizei war in der „Durchführung eines wirksamen aktiven Feuerschutzes, eines ausreichenden vorbeugenden Feuerschutzes und des Luftschutzes“ dem Oberbürgermeister (Bürgermeister) als Ortspol...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. Abkürzungen im Feuerwehrwesen
  6. A. Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) Gesetzestext
  7. B. Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) mit Kommentierung
  8. C. Anhang
  9. Stichwortverzeichnis