DRITTER TEIL
KOMMUNALE ORGANE
Das NKomVG benennt drei Organe der Kommunen, nämlich die Vertretung, den Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten (§ 7).
Nach § 7 tragen die Organe folgende Bezeichnungen:
•In Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
•in großen selbstständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,
•in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister,
•in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss, Landrätin oder Landrat,
•in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.
Als Organe einer niedersächsischen Kommune sind diejenigen Organisationseinheiten zu qualifizieren, denen das NKomVG rechtserheblich selbstständige Teilfunktionen zuweist und deren Tätigkeit der Körperschaft zuzurechnen ist. Für die Organstellung ist entscheidend, ob die betreffende Organisationseinheit über ein gewisses Maß an Selbstständigkeit verfügt.505
Die unmittelbare Geltung grundsätzlich jeder Vorschrift des NKomVG für alle Arten von Kommunen hat es aus gesetzestechnischen Gründen erforderlich gemacht, neben der Bezeichnung »Kommune« in § 1 weitere Sammelbezeichnungen für die Organe der Kommune einzuführen. Hinsichtlich der einzelnen Kommune und ihrer Organe verbleibt es aber bei den herkömmlichen gesetzlichen Bezeichnungen.506
A.DIE VERTRETUNG
I.Allgemeines
Die Vertretung ist gemäß § 7 Abs. 2 der Oberbegriff für den Rat, den Samtgemeinderat, den Kreistag und die Regionsversammlung der Region Hannover.
Die Kommune handelt als juristische Person im Rahmen der internen Willensbildung und der externen Willensbildung durch Organe.
Die Vertretung ist zwar die Volksvertretung i.S.d. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 57 Abs. 2 S. 1 NV, jedoch kein Parlament, vielmehr ist sie Verwaltungsorgan einer Selbstverwaltungskörperschaft.507 Auch ist die Vertretung grundsätzlich keine Behörde, da sie nicht nach außen tätig wird. Behörde ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die die Kommune nach außen vertreten (§ 86 Abs. 1 S. 2).
Der Vertretung als Hauptorgan der Kommune (§ 45 Abs. 1 S. 1) obliegen insbesondere die kommunalpolitischen sowie die grundsätzlichen Entscheidungen, das Budgetrecht und das Kontrollrecht über die gesamte Verwaltungstätigkeit. Als Kollegialorgan kann sie ihren Willen (Entscheidungen und Beschlüsse) nur gemeinschaftlich bilden. In denjenigen Städten, deren Gebiet in Stadtbezirke eingeteilt ist, kommen noch die Stadtbezirksräte508 und in Gemeinden, die Ortschaften mit Ortsrat haben, die Ortsräte hinzu. Auch die Ausschüsse mit Beschlussfunktion haben Organstellung.509
II.Kommunalwahl
Nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG muss in den Gemeinden (und Kreisen) das Volk eine Vertretung haben, die nach den Wahlrechtsgrundsätzen (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) zu wählen ist.510
Mit dem Gebot der Wahl von Volksvertretungen in Gemeinden und Landkreisen wird der Verfassungsgrundsatz der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 1, 2 GG) auch in den kommunalen Gebietskörperschaften verwirklicht.
1.WAHLRECHTSGRUNDSÄTZE
Die fünf Wahlrechtsgrundsätze sind entsprechend § 47 Abs. 1 in das Kommunalverfassungsrecht übernommen worden und haben im Einzelnen folgende Bedeutung:
•Allgemeinheit der Wahl
Jeder Bürger ist wahlberechtigt. Ausnahmen müssen ihrerseits wieder allgemein gelten und sind nur in einem sehr begrenzten Umfang zulässig.
•Unmittelbarkeit der Wahl
Die Stimmabgabe muss sich – ohne Zwischenschaltung von Wahlpersonen – auf die Bestimmung der in die Gemeindevertretung zu entsendenden Vertreter (also auf das Wahlergebnis) auswirken.
•Freie und geheime Wahl
Der Wähler muss frei sein von unzulässiger Beeinflussung durch öffentliche und private Stellen in seiner Entscheidung, ob und wen er wählt.
Es darf nicht feststellbar sein, ob jemand und wen er gewählt hat.
•Gleichheit der Wahl
Alle Wahlberechtigten haben dieselbe Stimmenzahl (Zählwertgleichheit) und dasselbe Stimmengewicht (Erfolgswertgleichheit).
Nähere Bestimmungen für die Wahl der Vertretung enthalten das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) und die Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO).
Unter den Begriff der Kommunalwahl fallen nach § 1 Abs. 1 NKWG folgende Wahlen:
•Wahl der Abgeordneten (§ 45 Abs. 1).
•Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten (§ 80 Abs. 1).
•Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates (§ 90 Abs. 1 und 2).
2.WAHLARTEN
Im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden unterschiedliche Arten von Wahlen unterschieden:
•Allgemeine Neuwahlen (§ 2 Abs. 8 NKWG)
Der Termin hierfür wird von der Landesregierung einheitlich für ganz Niedersachsen bestimmt.
•Einzelne Neuwahlen (§ 43 NKWG)
Diese finden statt, wenn während der Wahlperiode eine Vertretung aufgelöst wurde (§ 70 Abs. 1, 2) oder sich selbst aufgelöst hat (§ 70 Abs. 3) oder wenn eine Gemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wurde (§§ 24–26).
•Direktwahlen (§§ 45 a–45 c NKWG)
Hierbei erfolgt die Wahl oder Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
•Nachwahlen (§ 41 NKWG)
Hierzu kommt es, wenn eine Wahl im gesamten Stadtgebiet, in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. Die Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden, den Tag der Nachwahl bestimmt die jeweilige Vertretung (§ 41 Abs. 2 S. 1, 2 NKWG).
Findet eine Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt (§ 41 Abs. 4 NKWG).
•Wiederholungswahlen (§ 42 NKWG)
Sie finden bei Ungültigkeit einer Wahl im gesamten Wahlgebiet, in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk (§ 42 Abs. 1 NKWG) statt. Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die jeweilige Vertretung (§ 42 Abs. 2 S. 1 und 2 NKWG), bei Ungültigkeit der gesamten Wahl der Vertretung in der Gemeinde der Verwaltungsausschuss, in der Samtgemeinde der Samtgemeindeausschuss, im Landkreis der Kreisausschuss und in der Region Hannover der Regionsausschuss (§ 42 Abs. 2 S. 3 NKWG). Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt (§ 42 Abs. 4 NKWG).
Wurde die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt, so beginnt die Wahlperiode der neu gewählten Abgeordneten mit dem Tage der Neuwahl und endet grundsätzlich mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 42 Abs. 5 NKWG i.V.m. § 70 Abs. 4).
Die allgemeine Wahlperiode der Abgeordneten der Vertretung beträgt fünf Jahre (§ 47 Abs. 2). Bei der Auflösung der Vertretung (§ 70 Abs. 4), bei einer Wiederholungswahl (§ 42 NKWG) und bei einer einzelnen Neuwahl (§ 4...