Staatsschutzstrafrecht
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Staatsschutzstrafrecht

Einführung und Grundlagen

  1. 506 Seiten
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Staatsschutzstrafrecht

Einführung und Grundlagen

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Über dieses Buch

Erstes Handbuch zum StaatsschutzstrafrechtDer strafrechtliche Staatsschutz erlangt angesichts der zu beobachtenden Gefahren des islamistischen, rechten und linken Terrorismus und Extremismus eine zunehmende Bedeutung. Dieses erste spezialisierte Lehr- und Handbuch zum Thema verschafft Leserinnen und Lesern einen grundlegenden und verständlichen Überblick. Es behandelt: die Grundlagen und Grundprinzipien des Staatsschutzstrafrechtsdie Eigenheiten des Staatsschutzes im allgemeinen Strafrechtdas materielle Staatsschutzstrafrecht: Tatbestand des HochverratsSchutz der freiheitlich demokratischen VerfassungsordnungPropagandadelikte, z.B. Volksverhetzung und Verwenden verbotener KennzeichenSchutz des Staates nach außenBekämpfung von TerrorismusDie Besonderheiten im Strafverfahrensrecht, u.a. die Zuständigkeiten in Staatsschutzsachen, bilden den Schlussteil.Klar erläutertDie klare Struktur des Werks und zahlreiche praxisnahe Prüfungsschemata ermöglichen die schnelle Umsetzung des komplexen Rechts.Vom Experten für StaatsschutzstrafrechtDer Autor hat sich in verschiedenen Funktionen umfassend mit Fragen des Staatsschutzes auseinandergesetzt: als Richter am Amts- und Landgericht, als Staatsanwalt im Bereich von IT-Delikten, als Beauftragter des Innenministeriums Baden-Württemberg beim Bund sowie in verschiedenen parlamentarischen und exekutiven Gremien, vor allem zum Rechtsextremismus und -terrorismus.Den letzten Anstoß für dieses Buch gab eine im Wintersemester 2018/19 erstmals an der Universität Konstanz veranstaltete Ergänzungsvorlesung "Staatsschutzstrafrecht", die auf eine unerwartet große und bleibende Resonanz bei den Studierenden stieß.Geschrieben für...Staatsanwältinnen und StaatsanwälteRichterinnen und RichterStrafverteidigerinnen- und Strafverteidigerhöhere Polizeibeamtinnen und PolizeibeamteJuristinnen und Juristen bei den verschiedenen Nachrichtendiensten sowie im zuständigen Hochschulbereich (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Nachrichtendienste)Amtsträgerinnen und Amtsträger, die in Verwaltungen mit Fragen des Staatsschutzrechts befasst sind

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Information

Jahr
2020
ISBN
9783415066816
Auflage
1
Thema
Jura
1. Teil
Einführung, Grundlagen und Grundprinzipien

1. Kapitel:
Einführung

§ 1 Einleitung und Überblick

1
Allenthalben wird eine bessere Aus- und Fortbildung der Praktiker in der Polizei, vor allem aber auch in der Strafjustiz, in Aufsichtsbehörden und Anwaltschaft im Bereich der Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus angemahnt. Regelmäßig fanden und finden sich spätestens seit 2011 Forderungen nach einer Verbesserung der Rechtskenntnisse in zahllosen Analyse- und Abschlussdokumenten, etwa bei der politischen, legislativen und exekutiven Aufarbeitung der Defizite der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Entstehung und des terroristischen Wirkens des sogenannten „Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU)“.
2
Bedauerlicherweise schneiden indes die juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gerade diese Delikte gezielt aus dem zu vermittelnden und zu beherrschenden Pflicht-, aber auch Schwerpunktstoff bislang völlig aus. Das Fachwissen wird derzeit fast nur in den Hochschulen der Nachrichtendienste sowie der Polizei vermittelt. In den Gerichten und Staatsanwaltschaften wird es lediglich den spezialisierten Kammern, Senaten und Dezernaten zugeordnet, die aufgrund ihrer Praxis das entsprechende institutionalisierte Wissen bilden und fortbilden können.
Dabei wird übersehen, dass die Verteidigung der wehrhaften friedlichen, rechtsstaatlichen und freiheitlichen Demokratie nur durch breites Wissen gelingen kann und insbesondere Aufgabe aller Rechtstätigen ist, seien sie darauf förmlich verpflichtet oder nicht. Das gilt für das Gebiet des Verwaltungsrechts, das etwa beim Verbot von Versammlungen, disziplinarischen Maßnahmen oder der Prüfung der Zuverlässigkeit ebenso wie im allgemeinen Polizeirecht über schnell abrufbare, verlässliche Informationen hinsichtlich der regelmäßig strafrechtlichen Inzidenzfragen verfügen muss. Für die „alltäglichen“ Delikte wie etwa Propaganda- und Verunglimpfungstatbestände im Bereich der „kleineren und mittleren“ Kriminalität, bei denen gemeinwohlgefährdende Aspekte auch wegen fehlenden sicheren und präsenten Wissens oft nicht hinreichend gewürdigt scheinen, gilt dies gleichfalls. In diesem Sinn muss auch das Wissen um Grundzüge des Staatsschutzrechts und des unmittelbaren strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens zum unverzichtbaren Kern juristischer und staatsbürgerlicher Bildung gehören.
3
Demgegenüber treffen Interessierte lediglich auf wenige ältere Überblicksmonografien, einige eher einleitende Bemerkungen in den umfassenden großen Lehrbüchern des Besonderen Teils des deutschen Strafrechts sowie eine Vielzahl an Aufsätzen und Monografien, die sich meist als Spezialdissertationen erweisen. Der geübte Praktiker verweist hier auf die doch nahezu erschöpfenden Anmerkungen in den größeren Kommentierungen. Jedoch fehlt es für die übrigen Interessierten an Zugängen, Grundlagen, Überblick und Struktur. Der vorliegende Grundriss soll diese Aufgaben angehen, ohne dabei ein ausstehendes großes „Handbuch des Sicherheits- und Staatsschutzrechts“ als allgemeines Kompendium vorwegnehmen zu können oder zu wollen. Insbesondere muss er sich auf das eigentliche Strafrecht des Staatsschutzes beschränken. Umso mehr sollen z. B. auch durch klare Strukturierungen in Form von Prüfungsschemata eine schnelle Anwendung ermöglicht, aber auch Berührungsängste in diesem überaus komplexen, jedoch mindest ebenso spannenden Rechtsbereich genommen werden.
4
Der Grundriss gliedert sich in vier große Teile: Nach der Entwicklung der nötigen historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen sollen die eigentlichen Staatsschutzdelikte eingerahmt werden einerseits von den Besonderheiten des Staatschutzes für den Allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts, und für das Strafverfahren andererseits. Dabei ist insbesondere auf die Privilegierungen und Freibereiche gerade zum Schutz des freiheitlich demokratischen Kerns des politischen Gemeinwesens im 2. Teil ebenso hinzuweisen, wie auf die besonderen Zuständigkeitsverteilungen und vielfältigen Verfahrensbesonderheiten, die in Teil 4 ausgeführt werden.
Die eigentlichen Delikte im Bereich des Staatsschutzrechts sind vielfältig verschränkt. Es wurde versucht, sie aus didaktischen Gründen und zur leichten Auffindbarkeit in thematische Komplexe und Unterabschnitte zu gliedern. Ausgesondert werden konnten so:
  • die Äußerungs-/Öffentlichkeits- und Propagandadelikte in Kapitel 7 (auch im Hinblick auf ihre praktische Bedeutung),
  • die vor allem auf den Schutz des Staates nach außen gerichteten Delikte um Landesverrat, Landesverteidigung und Aggression sowie sonst gegenüber anderen Staaten in Kapitel 8,
  • und schließlich die stark international geprägte Terrorismus-Bekämpfung in Kapitel 9.
  • Die verbliebenen Komplexe wurden als allgemeine Delikte in Kapitel 6 vorgezogen, namentlich:
  • an der „verdienten“ Spitze der Hochverrat (§ 9),
  • sodann die in der Intensität darunter liegenden unmittelbaren Beeinträchtigungen der friedlichen demokratisch-rechtsstaatlichen Entscheidungsfindung (§ 10).
  • Besonderes Augenmerk war in der Folge zu richten auf die Angriffe gegen den öffentlichen Frieden (§ 11)
  • und wichtige Einrichtungen des Gemeinwesens (§ 12) nicht zuletzt wegen ihrer erheblichen Bedeutung für das Verständnis des engeren Staatsschutzrechts, auch wenn hier deutliche Überschneidungen mit dem allgemeinen Strafrecht bestehen.
  • Die verbliebenen Delikte aus dem Bereich der vorgelagerten Staatsgefährdung – namentlich zur Sabotage und deren Vorbereitung – stellen daran anschließendes Staatsschutzstrafrecht im engsten Sinn dar (§ 13).
  • Zu Letzterem zählen auch die Organisationsdelikte, also die Strafbarkeit von Vereinigungen, der eine besondere Bedeutung im Bereich des Extremismus zukommt (§ 14);
  • soweit allerdings spezifische Belange terroristischer Organisationen zu erörtern sind, finden sich diese im dortigen Kontext (§ 28).
5
Hingewiesen sei noch darauf, dass §§ ohne Gesetzesbezeichnung sich auf das (deutsche) Strafgesetzbuch in seiner aktuell geltenden Fassung beziehen.
Zur Vertiefung: Überblicksliteratur
Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil 3. Aufl. 2015; Dietrich/Eiffler (Hg.), Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007; Fahrner, Rechtsprechungsübersicht Staatsschutzstrafrecht, GSZ 2018, 231; 2019, 29; Harnischmacher/Heumann, Die Staatsschutzdelikte in der Bundesrepublik Deutschland, 1984; Maurach/Schroder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 2: Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, 10. Aufl. 2012; Neubacher, Politik und Verbrechen – Zur Terminologie und Typologie staatlicher bzw. gegen den Staat gerichteter Kriminalität, MschrKrim 2002, 290; Reichard, Die Behandlung fremdenfeindlicher Straftaten im deutschen Strafrecht – Eine tatbestands- und strafzumessungsbezogene Analyse, 2009; Rose-Stahl, Recht der Nachrichtendienste, 2. Aufl. 2006; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014; Schroeder, Das Strafrecht zum Schutz von Verfassung und Rechtsstaat, in: Verfassungsschutz und Rechtsstaat, 1981, S. 219; Schroeder, Der Schutz von Staat und Verfassung, 1970; Stegbauer, Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten, NStZ 2005, 677, NStZ 2008, 73, NStZ 2010, 129, NStZ 2012, 79, NStZ 2015, 201; Wolffgang/Simonsen/Rogmann (Hg.), Kommentar für das gesamte Außenwirtschaftsrecht, 59. Akt. Stand 2019.

2. Kapitel:
Grundlagen des Staatsschutzrechts

§ 2 Geschichtlicher Hintergrund

1
Gerade das gegenwärtige Strafrecht zum unmittelbaren Schutz des Gemeinwesens ist Spiegel der Evolution der Idee des Staates und seiner historischen Entwicklungen. Viele heutige Problemlagen und Lösungen werden vor allem verständlich durch die geschichtlichen Hintergründe, die hier allerdings nur ganz oberflächlich gestreift werden können. Neben der eindrücklichen, in seinem Erkenntniskontext geprägten Sammlung von Schroeder (Der Schutz von Staat und Verfassung, 1970) ist man im Übrigen allerdings auf Einzelabhandlungen und allgemeine Werke zur Staats-, -rechts- und Strafrechtsgeschichte verwiesen.

I. Antike und mittelalterliche Wurzeln

2
Als Ausgangspunkt der historischen Wurzeln des Staatsschutzrechts können neben den aus erzählenden Quellen bekannten Bestrafungen mutmaßlich staatsschädlichen Verhaltens vom Altertum bis zu den griechischen Poleis zuerst die überlieferten Normen des antiken Römischen Rechts dienen. Wenn auch nicht ganz so stark wie das Zivilrecht, hat das öffentliche Staats- und Staatsschutzrecht der späten Republik und frühen Kaiserzeit die weiteren Epochen immer wieder unmittelbar beeinflusst und so inhaltlich mitgeprägt. Hier findet sich von den Zwölf-Tafel-Gesetzen bis zum Corpus Iuris eine intensive Rechtsentwicklung um den älteren Begriff der perduellio und das später bis in die Neuzeit prägende crimen laesae maiestatis.
3
Die dazu in D 48.4. enthaltenen, sehr detaillierten Vorschriften machen daher nicht nur die zahlreichen Prozesse gegen Staatsfeinde in der römischen Zeit in gewisser Weise nachvollziehbar, auch wenn diese immer mehr oder weniger politisch oder persönlich überlagert waren (vgl. v. a. Mommsen, Römisches Strafrecht, S. 537 ff.; Schroeder, S. 12 ff.; Lieberwirth, HRG, Art. „Majestätsverbrechen“). Bemerkenswert findet sich dort bereits als Definition „Maiestatis autem crimen illud est, quod adversus populum Romanum vel adversus securitatem eius committitur“ (D 48.4.pr.), also, dass das Verbrechen gegen das römische Volk oder seine Sicherheit gerichtet sein müsse. Letzterer Gedanken geriet im Weiteren zunächst wieder in Vergessenheit. In klassisch-römischer Manier finden sich auch lediglich einige Fälle analysiert, in denen das Verbrechen vorliegen sollte, wie etwa Angriffe auf die Consuln und andere Beamten, Anmaßung oder Wiedereinführung der Königsherrschaft, die Zusammenarbeit mit Feinden, Aufreizen von Soldaten oder die Verweigerung, nach Amtszeit eine Provinz zu verlassen. Eine präzise Definition fehlt indes.
4
Stattdessen gewann der Wortsinn, die Majestät, also Erhabenheit, Übergeordnetheit, Größe etc. an prägender Bedeutung und verlagerte sich immer mehr auf den Herrscher als Personifikation und führte zu weitestmöglichen Anwendungen, etwa bei schlichten Beleidigungen und Gehorsamsverweigerungen. Ihren Höhepunkt erreicht diese Ausdehnung 397 n. Chr. mit der Lex Quisquis des Kaiser Arcadius („lex Arcadia“ Cod. 9.8.5), nach der nicht nur jeder Beginn von Ausführungshandlungen, sondern bereits die gedankliche Vorbereitung („quis cogitaverit“) der Tat gleichgestellt wurde und zur Abschreckung die gesamte Sippe in Mithaftung genommen wurde.
5
Wohl auch diese weite Form führte überraschend dazu, dass im Verlauf des frühen Mittelalters das noch ausgeübte königliche Strafrecht der fränkischen Nachfolgeherrscher zunächst zwar den römischen Tatbestand übernahm, sich aber bald von diesem abzulösen versuchte. Vor allem in den nördlichen Stammesgebieten von Beginn der Aufzeichnungen an, berief man sich stattdessen auf den Gedanken des Bruchs des Treueverhältnisses zum Herrscher. Ansonsten verschwand der Tatbestand mit den besonderen Volksrechten für die romanische Bevölkerung und tauchte erst sehr zaghaft in der „karolingischen Renaissance“ nach der Kaiserkrönung Karls des Großen wieder auf. (vgl. Weitzel, Das Majestätsverbrechen zwischen römischer Spätantike und fränkischem Mittelalter, in: ders. [Hg.]: Hoheitliches Strafen in der Spätantike und im f...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhaltsübersicht
  6. Inhaltsverzeichnis
  7. Abkürzungen
  8. 1. Teil Einführung, Grundlagen und Grundprinzipien
  9. 2. Teil Besonderheiten des Staatsschutzes im allgemeinen Strafrecht
  10. 3. Teil Materielles Staatsschutzstrafrecht
  11. 4. Teil Besonderheiten im Strafverfahrensrecht
  12. Stichwortverzeichnis
  13. Reihenanzeigen