Was darf man sagen?
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Was darf man sagen?

Meinungsfreiheit im Zeitalter des Populismus

  1. 176 Seiten
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Meinungsfreiheit im Zeitalter des Populismus

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Freedom of the press and freedom of speech are being fought for day after day & even in Germany, where they are enshrined in the country=s constitution. What is it permissible to say? How far does freedom of speech go? Where does tolerance end? These questions have to be answered again and again. Even in democratic systems, freedom of expression is under threat. Political populism and coarsened communication on the Internet are putting this fundamental right to the test. Right-wing extremists are presenting themselves as the victims of an alleged dictatorship of opinion, and hate comments are destroying the culture of debate and provoking new legislation which, in the worst case, may in turn further undermine freedom of expression. Experts from various disciplines here describe the scale of the problem and the challenges facing freedom of expression, in a readily understandable way. The result is a multifaceted presentation of one of the major issues of our time.

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Information

Philosophische und sozialwissenschaftliche Perspektiven

Meinungsfreiheit und die kommunikative Strategie der Rechtspopulisten

David Lanius

Was Meinungsfreiheit ist und was genau durch sie geschützt wird, ist nicht nur eine juristische, sondern auch eine wichtige philosophische Frage. Sie erfährt politische Relevanz, wenn die Öffentlichkeit, wie es seit einiger Zeit immer wieder vorkommt, darüber diskutiert, ob sie in unserer Gesellschaft akut bedroht sei.
So löste Anfang 2019 ein Interview mit dem Handballspieler Stefan Kretzschmar eine kontroverse Debatte über diese Frage aus. Kretzschmar behauptete, dass wir »keine Meinungsfreiheit im eigentlichen Sinne« hätten, weil gesellschaftskritische Meinungen zu Repressalien von Seiten der Arbeitgeber und Vertragspartner führten.1 Im Oktober desselben Jahres gab es dann eine Reihe von Fällen, in denen Vorträge und Auftritte von Politikerinnen, Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens blockiert und zum Teil verhindert wurden. So demonstrierten rund hundert Aktivistinnen und Aktivisten gegen eine Lesung des CDU-Politikers Thomas de Maizière in Göttingen. Die Aktion wurde von der »Antifaschistischen Linken International« organisiert und sollte auf die Rolle der deutschen Politik im Krieg in Nordsyrien aufmerksam machen. Journalistinnen, Journalisten, Politikerinnen und Politiker kritisierten die Aktion, bezeichneten sie als »gewalttätig« und einige sahen darin eine Beschränkung der Meinungsfreiheit de Maizières.2
In Hamburg unterbrachen Protestierende zwei Vorlesungen Bernd Luckes, der die Alternative für Deutschland (AfD) im Jahr 2013 gegründet hatte und nun wieder als Professor für Wirtschaftswissenschaften an die Universität zurückkehrte. Dabei wurde er im Hörsaal als »Nazi-Schwein« beschimpft und körperlich bedrängt. Ebenfalls an der Universität Hamburg wurde FDP-Chef Christian Lindner kurz darauf von einer Veranstaltung ausgeladen. Er beschwerte sich öffentlichkeitswirksam bei der Wissenschaftssenatorin und forderte sie auf, »dafür Sorge zu tragen, dass auch die Universität Hamburg wieder zum Ort des lebendigen politischen Meinungsaustauschs werden kann.«3 Im Bundestag sprang ihm sein Parteikollege Wolfgang Kubicki zur Seite: »Die plurale Demokratie darf nicht hinnehmen, dass Meinungen niedergebrüllt werden.«4
Diese Vorfälle – wenn auch sehr unterschiedlich gelagert – schließen in der allgemeinen Wahrnehmung an den Verlauf vieler Vorträge des SPD-Mitglieds Thilo Sarazin an. Dieser erfuhr seit der Veröffentlichung seines Buches Deutschland schafft sich ab im Jahr 2010 erheblichen medialen Gegenwind und Störungen seiner Auftritte. Als Reaktion veröffentlichte er das Buch Der neue Tugendter ror (2014), in dem er Medien und Politik vorwirft, sich gegen ihn verschworen zu haben und zu versuchen, seine Meinung zu unterdrücken. Er diagnostiziert einen linksliberalen »Meinungskonformismus« und »Tugendwahn«, der eine Gefahr für die Meinungsfreiheit in Deutschland darstelle. Dasselbe Thema greift ein Beitrag des Historikers und CDU-Mitglieds Andreas Rödder in der Neuen Zürcher Zeitung auf, in dem er eine Einengung des öffentlich Sagbaren und eine Polarisierung der Öffentlichkeit unter einer »Meinungsdiktatur des Regenbogens« konstatiert.5
Die Vorwürfe von sich verengenden »Meinungskorridoren« und »Grenzen des Sagbaren«, von »Meinungsdiktatur«, »Tugendterror« und einem grassierenden »Gesinnungstotalitarismus« schließen an Klagen an, die gegen »Sprechverbote der politischen Korrektheit« schon seit den 1990er-Jahren zu hören sind. »Politische Korrektheit« sei ein Machtinstrument, das dafür eingesetzt werde, um unliebsame Meinungen zu unterdrücken. Entsprechend wird der Begriff im Englischen wie im Deutschen in der Regel abwertend verwendet. So bezeichnet »politische Korrektheit« (»Political Correctness«) laut Duden zwar lediglich eine Einstellung, die sich gegen Diskriminierungen von Minderheiten richtet.6 Doch wird »politische Korrektheit« meist als eine übertriebene und ungerechtfertigte Rücksicht auf Minderheiten verstanden, die mit einer ebenso übertriebenen und ungerechtfertigten Einschränkung der Meinungsfreiheit der Mehrheit einhergeht. In der öffentlichen Debatte herrscht keine Einigkeit darüber, ob »politische Korrektheit« nur ein Kampfbegriff der Rechten ist, tatsächlich eine problematische Übersensibilisierung in unserer Sprachpraxis beschreibt oder vielleicht doch eine legitime Einstellung gegenüber diskriminierenden Ausdrucksweisen darstellt.
Einerseits kennen wir gerade aus den sozialen Medien eine Vielzahl von Fällen, in denen Menschen im Sturm moralischer Empörung niedergeschrien und beleidigt wurden. Der Begriff »Shitstorm« hat Einzug ins Deutsche gehalten und bezeichnet einen Vorgang, in dem sich Hass und Empörung ungehemmt und eskalierend auf Einzelne oder Gruppen entlädt. Eine solche Aufladung und Moralisierung der Debatten könnte (nicht nur Betroffene) davon abschrecken, offen eine Meinung zu äußern. Andererseits haben einige dieser Debatten, selbst wenn sie bisweilen aufgeheizt und mit viel moralischer Empörung geführt wurden, auch auf Probleme und Diskriminierungen aufmerksam gemacht, wie das Beispiel der #MeToo-Debatte eindrücklich zeigt. Zudem ist Moralisieren kein Alleinstellungsmerkmal von Menschen, die sich gegen die Diskriminierung von Minderheiten einsetzen. Im Gegenteil: Gerade Menschen, die sich für Minderheiten einsetzen, sind in den letzten Jahren besonders häufig Opfer von Shitstorms und Hasskommentaren geworden.7
Dennoch erheben Vertreterinnen, Vertreter, Anhängerinnen und Anhänger der AfD immer wieder und beinahe systematisch den Vorwurf, dass in Deutschland mit dem Mittel der »politischen Korrektheit« eine »Meinungsdiktatur« errichtet worden sei, die von den »Altparteien«, der »Lügenpresse« und »linksgrünversifften Gutmenschen« ausgehe. Mit dem Einzug der AfD in den Bundestag 2017 ist das Thema für die öffentliche Debatte normalisiert worden und hat allein durch die gesellschaftliche Stellung ihrer Vertreterinnen und Vertretern scheinbar eine gewisse Grundplausibilität gewonnen.
Dies zeigt sich dann, wenn beispielsweise der AfD-Politiker Marc Jongen im Bundestag sagt: »Die Meinungsfreiheit ist nicht nur bedroht, wie es schon mehrfach heute hieß, sondern Artikel 5 Grundgesetz wird tagtäglich gebrochen in Deutschland. Eine Zensur findet wieder statt.«8 In Anbetracht der aktuellen Debatten und der Auffassungen vieler Bürgerinnen und Bürger in Deutschland kann diese Aussage nicht als Teil einer von der Realität abgekoppelten verschwörungstheoretischen Parteiideologie ignoriert werden.
Stattdessen ist geboten, Antworten auf eine Reihe von Fragen zu geben: Was heißt es überhaupt, wenn behauptet wird, dass die Meinungsfreiheit bedroht ist? Was bedeutet es, wenn der Vorwurf gemacht wird, dass Zensur wieder stattfindet? Gibt es eine kommunikative Strategie der AfD, in der solche Vorwürfe eine wesentliche Rolle spielen? Diese Fragen erfordern Antworten – nicht, weil Vertreterinnen und Vertreter der AfD diese Vorwürfe äußern, sondern weil sich die öffentliche Meinung offenbar nicht im Klaren darüber ist, wie sie lauten. Auch ist es alles andere als selbsterklärend, was sie meinen, wenn sie diese Vorwürfe äußern, und warum sie es tun.
Der erste Abschnitt dieses Beitrags versucht daher, die Frage zu beantworten, was Menschen in der öffentlichen Debatte meinen, wenn sie behaupten, dass Meinungen nicht frei geäußert werden können. An diesen Punkt schließen sich weitere Fragen philosophischer Natur an: Was sind Meinungen eigentlich, was sind Meinungsäußerungen? Was heißt es, sie frei zu tätigen? Und auf welche Weise kann freie Meinungsäußerung eingeschränkt werden? Denn ohne Antworten auf diese Fragen können die Vorwürfe der AfD-Vertreterinnen und -Vertreter kaum sinnvoll eingeordnet werden. Eine solche Einordnung versucht der zweite Abschnitt zu geben und dabei zu klären, welche Rolle die Vorwürfe von »Zensur«, »Meinungsdiktatur« und »Gesinnungsterror« in der Strategie der AfD spielen und welche Funktion sie darin erfüllen.

Die Bedeutung von Meinungsfreiheit

Treten wir also einen Schritt zurück. Es lohnt sich, zunächst ein wenig Klarheit in das begriffliche Durcheinander zu bringen. Denn »Meinungsfreiheit« ist ein aufgeladener und dabei äußert unklarer Begriff.
Beginnen wir mit der Frage, was frei ist, wenn in einer Gesellschaft Meinungsfreiheit besteht. Geht es hier wirklich (nur) um Meinungen? Denn Meinungen sind erst einmal nichts Anderes als Überzeugungen. Wenn es meine Meinung ist, dass der Himmel blau ist, dann halte ich es für wahr, dass der Himmel blau ist. In der Regel versteht man im Deutschen unter Meinungen solche Überzeugungen, denen sowohl subjektiv als auch objektiv eine hinreichende Begründung fehlt. Der Philosoph Immanuel Kant (1781, 822) definierte »Meinen« entsprechend als »ein mit Bewußtsein sowohl subjektiv als objektiv unzureichendes Fürwahrhalten«.
Doch ist die Diskussion um Meinungsfreiheit nicht auf solche Überzeugungen beschränkt. Vielmehr scheinen hier jedwede Überzeugungen gemeint zu sein – auch solche, die subjektiv oder objektiv ausreichend begründet sind. Und vielleicht wollen wir unter Meinungen sogar mentale Einstellungen einschließen, die gar nicht explizit für wahr gehalten werden – also auch Vermutungen, Ahnungen, etc.
Viele Teilnehmende in der öffentlichen Debatte beziehen sich mehr oder weniger deutlich auf das Grundgesetz, wenn sie von »Meinungsfreiheit« sprechen – wie das beispielsweise Marc Jongen tut, wenn er Artikel 5 anführt, der seiner Meinung nach jeden Tag gebrochen werde. Zwar geht es in diesem Beitrag nicht um die rechtliche Dimension der Meinungsfreiheit, aber das Recht gibt eine wesentliche Bedeutungsebene vor: Schauen wir also kurz in das Grundgesetz (
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Beitrag von Kornmeier).
Laut Artikel 5 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Was dabei im Sinne des Grundgesetzes unter »Meinung« zu verstehen ist, präzisiert das Bundesverfassungsgericht auf folgende Weise (BVerfGE 61, 1, 16): »Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts.« Grundsätzlich bezieht sich Artikel 5 nicht auf Meinungen oder Überzeugungen selbst, sondern auf deren Äußerung und der darin liegenden oder damit bezweckten Wirkung auf Andere (BVerfGE 7, 198, 38).
Denn eine Meinung zu äußern – und das ist vielleicht nicht immer offensichtlich – ist selbst eine Handlung; ein Ereignis in der Welt, das von jemandem herbeigeführt worden ist, um etwas zu bezwecken, und das auch stets kausale Folgen hat. Meinungsäußerungen sind Sprechhandlungen, wie es der Philosoph John L. Austin (1962) formulierte. Wenn wir sprechen, dann handeln wir. Klassische Beispiele sind Befehle oder Begrüßungen. Aber auch Äußerungen von einfachen Aussagen wie »Es zieht.« sind Sprechhandlungen. Man kann mit ihnen etwas behaupten, aber auch andere, zusätzliche oder alternative Handlungen ausführen. Denn häufig bezweckt die Äußerung des obigen Satzes, dass die angesprochene Person das Fenster schließt. Die Äußerung des Satzes kann auch eine Aufforderung sein.
Mit Sprechhandlungen können wir andere Menschen etwas fragen, ihnen antworten, befehlen, Vorwürfe machen, wir können sie begrüßen, auffordern, bitten, taufen, loben, tadeln, einschüchtern oder beleidigen. Wir können dies genauso mit einem Tweet, Facebook-Post oder einer WhatsApp-Nachricht wie in einem persönlichen Gespräch, auf einer Pressekonferenz, in einem YouTube-Video oder ganz altmodisch in einem Brief tun. All dies sind im weitesten Sinn Sprechhandlungen, wobei Meinungsäußerungen eine (bestimmte) Art von Sprechhandlungen sind.
Was sie gegenüber anderen Arten von Sprechhandlungen auszeichnet, ist zunächst einmal, dass sie Behauptungen sind – also etwas über die Welt aussagen. Im Fall einer Meinungsäußerung wird durch die Behauptung eine subjektive Sichtweise auf die Welt vermittelt und dabei Stellung bezogen. So sieht es auch das Bundesverfassungsgericht und macht deutlich: »Unerheblich ist dabei, ob die Äußerung ›wertvoll‹ oder ›wertlos‹, ›richtig‹ oder ›falsch‹, emotional oder rational begründet« ist (BVerfGE 61, 1, 13). Auch ist zunächst unerheblich, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Besonders schützenswerte Fälle der Meinungsfreiheit sind die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre, die in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes explizit aufgeführt werden.
In all diesen Fällen der Meinungsfreiheit handelt es sich – wie bei allen Freiheitsrechten – um Abwehrrechte von Bürgerinnen und Bürgern gegen den Staat. Insbesondere betreffen sie das Ausbleiben von Zensur als staatlicher Kontrolle von Presseerzeugnissen.
Neben der rechtlichen Bedeutung gibt es nun auch verschiedene alltagssprachliche Bedeutungen von »Meinungsfreiheit«, die etwas anders gelagert sind. Viele Teilnehmende der öffentlichen Debatte beziehen sich nicht auf das Grundgesetz und selbst Marc Jongen dürfte nicht direkt oder zumindest nicht ausschließlich (mehr dazu später) die rechtliche Bedeutung gemeint haben. Wie sind solche nicht-rechtlichen Aussagen über die Meinungsfreiheit zu verstehen?
Als Sprechhandlungen können Meinungsäußerungen – wie andere Handlungen auch – verhindert, eingeschränkt oder unterbunden werden. Das kann – wie im Fall von Zensur – durch den Staat geschehen. Doch können natürlich auch Individuen eine Person daran hindern, ihre Meinung zu äußern – indem sie ihr den Mund zuhalten, ihr den Zugang zu einem Gebäude blockieren oder sie bewusstlos schlagen. Individuen können eine Person auf diese Weise sehr direkt und physisch, aber auch auf weniger direkte Weise daran hindern, ihre Meinung zu äußern, zum Beispiel, indem ihr körperliche Beeinträchtigungen lediglich angedroht werden; oder indem ihr auf noch subtilere Weise deutlich gemacht wird, dass es sich für sie nicht lohnen würde, ihre Meinung zu äußern – beispielsweise weil andere Menschen dann nicht mehr mit ihr reden würden.
Dies kann so subtil geschehen, dass unklar ist, inwiefern tatsächlich andere Menschen die Person daran hindern, ihre Meinung zu äußern. Mei...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Einführung
  6. Juristische Perspektiven
  7. Philosophische und sozialwissenschaftliche Perspektiven
  8. Schluss
  9. Autorenverzeichnis