Öffentliches Recht
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Öffentliches Recht

Gesetzessammlung gekürzte Studienfassung für das Wirtschaftsrechtsstudium

  1. 376 Seiten
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Gesetzessammlung gekürzte Studienfassung für das Wirtschaftsrechtsstudium

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Über dieses Buch

Diese Gesetzessammlung richtet sich an Studierende des Öffentlichen Rechts, die sich in den Grundlagenvorlesungen des Öffentlichen Rechts (Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht) mit den entsprechenden Normen beschäftigen. Enthaltene Gesetze (teilw. in Auszügen): GG, AEUV, VwGO, VwVfG, BayVwVfG, BayVwZVG, BayAGVwGO, ZPO, BGB. Damit ist dies eine komplette Sammlung für das Grundstudium.Die neue Gesetzessammlung Öffentliches Recht in der gekürzten Studienfassung ist nicht nur praktischer, sondern auch bis zu 25% günstiger im Vergleich zu vielen anderen Gesetzessammlungen!Diese Gesetzessammlung ist endlich eine massgeschneiderte Gesetzessammlung zum Öffentlichen Recht für Studierende des Wirtschaftsrechts.Ein individueller Begleiter auf dem Weg zum erfolgreichen Studium!Beinhaltet neben einer ausführlichen Einführung von Prof. Dr. iur Martin Wachovius auch ein umfangreiches Stichwortverzeichnis.

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Information

Verlag
tredition
Jahr
2019
ISBN
9783749736843
KAPITEL 1 – EINFÜHRUNG
Mit dieser Einführung werden Ihnen ein paar grundlegende Einblicke in Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts gegeben.
I) – GRUNDGESETZ
Bitte achten Sie darauf, dass die erste Zeile eines Absatzes immer um 0,5 cm eingerückt ist. Auch zu dieser Formatierung erhalten Sie nützliche Hinweise in dem Dokument „Wichtige Veröffentlichungshinweise“.
1) – Grundgesetz als Vollverfassung
Gelegentlich ist zu lesen, das Grundgesetz heiße Grundgesetz, weil es keine Verfassung im eigentlichen Sinne sei. Das stimmt jedoch nicht. Bereits in seiner Ursprungsfassung war das Grundgesetz 1949 eine so genannte Vollverfassung. Es weist alle wesentlichen Bestandteile einer Verfassung auf, nämlich Regelungen über die Staatsorganisation und umfangreiche Grundrechte.
Die Bezeichnung Grundgesetz ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass wegen der Teilung Deutschlands die westdeutsche Verfassung, nämlich das Grundgesetz, einem bloßen provisorischen Charakter haben sollte. Von vornherein war die deutsche Wiedervereinigung auch in der deutschen Verfassung als Ziel niedergelegt. Auch nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 blieb es bei dem Begriff Grundgesetz, weil man so die qualitative und die terminologische Kontinuität ausdrücken wollte. Die Wiedervereinigung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht so vollzogen worden, dass die Länder der vormaligen DDR zum Grundgesetz nach Art. 23 S. 2 GG alter Fassung beigetreten sind.
2) – Verfassungsgeschichte
2020 feiern wir 30 Jahre Wiedervereinigung und damit Geltung des Grundgesetzes für das gesamte deutsche Volk. Grund genug, sich mit der bewegten deutschen Verfassungsgeschichte zu beschäftigen.
Die Anfänge wurden mit der Paulskirchen-Verfassung aus dem Jahr 1848 gelegt. Aus den Erfahrungen aus der Reichsverfassung von 1871 unter Weimarer Reichsverfassung von 1990 wurde dann das Grundgesetz im Jahr 1949 geschaffen, welches seit der Wiedervereinigung 1990 für ganz Deutschland gilt.
a) – Paulskirchen-Verfassung 1848
Ausgehend von der März-Revolution 1848 sollte zum ersten Mal für Deutschland eine Verfassung entwickelt werden, die sog. Paulskirchen-Verfassung oder Reichsverfassung 1848/49. In dieser Verfassung waren bereits wesentliche Strukturen festgelegt wie das Bundesstaatsprinzip und ein System der repräsentativen Demokratie. Auch war die Gewaltenteilung nach Montesquieu in Legislative, Exekutive und Judikative verankert. Dem Parlament oblag die Gesetzgebung und das Reichsgericht stellte die Rechtsprechung. Staatsoberhaupt und Chef der Regierung und Verwaltung war der preußische König. Er hatte eine große Machtfülle, was später in der Reichsverfassung von 1871 und in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 zu großen Problemen führte. Erst unter Geltung des Grundgesetzes aus dem Jahr 1949 wurde mit dem konstruktiven Misstrauensvotum nach Art. 67 GG dieses Problem der großen Machtfülle des Staats-und Regierungsoberhauptes gelöst. Danach kann der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dann aussprechen, wenn gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird (Prinzip der Kontinuität). Die Paulskirchen-Verfassung trat jedoch nie in Kraft, weil wichtige deutsche Staaten wie Preußen und Österreich dem Entwurf der Reichsverfassung aus dem März 1849 widersprachen. Dennoch ist die Paulskirchen-Verfassung wesentlich für das Verständnis des heute geltenden Grundgesetzes, da bereits wesentliche Verfassungsstrukturen enthalten waren, die später in der Weimarer Reichsverfassung und auch im Grundgesetz aufgenommen wurden.
b) – Reichsverfassung 1871
Im berühmten Spiegelsaal von Versailles wurde am 18.1.1871 das Deutsche Kaiserreich ausgerufen. Die Reichsverfassung statuierte einen Bundesstaat aus 22 Einzelstaaten, die von Monarchen geleitet wurden. Diese Einzelstaaten wurden im Bundesrat repräsentiert, der sich gemeinsam mit dem Reichstag, der Volksvertretung die legislative Staatsgewalt teilte. Staatsoberhaupt war der deutsche Kaiser, der den Reichskanzler ernannte und Oberbefehlshaber der Streitkräfte war. Chef der Exekutive war der Reichskanzler. Dieser konnte nicht mittels eines Misstrauensvotums vom Reichstag seines Amtes enthoben werden. Grundrechte beinhaltete die Reichsverfassung von 1871 fast nicht.
c) – Weimarer Reichsverfassung 1919
Am 31.7.1919 wurde die Weimarer Reichsverfassung verabschiedet. Danach war Deutschland weiterhin ein Bundesstaat. Anders als in der Reichsverfassung von 1871 gab es einen umfassenden Grundrechtskatalog. Im Unterschied zu den Grundrechten im Grundgesetz 1949 galten die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung nicht unmittelbar als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Vielmehr waren sie so genannte Programmsätze, d.h. sie richteten sich an den Staat als Auftrag. Ferner war Deutschland nach der Weimarer Reichsverfassung ein Rechtsstaat und Sozialstaat. Staatsoberhaupt war der Reichspräsident. Regierungschef war zwar der Reichskanzler. Jedoch kann die Weimarer Reichsverfassung als Präsidialrat System gewertet werden. Zwar hatte man im Vergleich zur Reichsverfassung 1871 den Kaiser als Monarchen abgeschafft. Gleichzeitig traute man aber dem Parlamentarismus noch nicht voll. Vielmehr hatte man sogar Sorge vor einem „Parlamentsabsolutismus“. So suchte man nach einer Möglichkeit, die Macht des Parlamentes zu beschränken. Als eine Art „Ersatzmonarch“ wurd e der Reichspräsident mit großen Machtbefugnissen ausgestattet. Er konnte sowohl das Parlament auflösen, als auch selbst Gesetze erlassen. Gegen Ende der Weimarer Republik kam es öfters zu sog. Präsidialkabinetten, d.h. zu Regierungen, die vom Reichspräsidenten eingesetzt wurden und vom Reichstag aus Angst vor der Auflösung durch den Bundespräsidenten gebilligt wurden. Dies führte schließlich zu einer Aushöhlung des parlamentarischen Systems in der Weimarer Republik. Das Ermächtigungsgesetz aus dem Jahr 1933 durch die Nationalsozialisten spritzten diese Deparlamentarisierung zu, indem nun auch die Reichsregierung Gesetze beschließen konnte. Bis zum Ende des zweiten Weltkrieges herrschte dann das Unrecht.
d) – Grundgesetz 1949
Nach der Kapitulation des Deutschen Reiches im Mai 1945 übernahmen die vier Alliierten (USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion) um die Staatsgewalt über das Gebiet des Deutschen Reiches, wobei es nicht zu einer Annexion kam. Die drei westlichen Alliierten (USA, Großbritannien und Frankreich) ermächtigten im Juni 1948 die inzwischen neu gewählten Ministerpräsidenten, eine neue deutsche Verfassung zu erstellen. Dabei kam dem anführen Zeichen auf Ausschuss von Sachverständigen für Verfassungsfragen“ besondere Bedeutung zu. Dies er Ausschuss tagte vom 10.-23.08.1948 auf Herrenchiemsee.
Die Ergebnisse dieses Herrenchiemseer Verfassungskonvents stellten eine wichtige Grundlage für den parlamentarischen Rat dar. Der Präsident des parlamentarischen Rates war Konrad Adenauer, der Vorsitzende des Hauptausschusses war Carlo Schmid. Am 8.5.1949 wurde das Grundgesetz vom parlamentarischen Rat verabschiedet. Danach stimmten die Bundesländer zu und die drei westlichen Alliierten genehmigten das Grundgesetz. Dieses trat am vierten 20.5.1949 in Kraft.
e) – Wiedervereinigung 1990
Bedingt durch die Reformpolitik von Gorbatschow und der friedlichen Revolution in der DDR schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik am 18.5.1990 einen Staatsvertrag über die Wirtschaft-, Währung-und Sozialunion. Ferner wurde am 31.8.1990 der Einigungsvertrag geschlossen, wonach die neu gegründeten Bundesländer der DDR am 3.10.1990 dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind. Seit diesem Datum gilt das Grundgesetz für das geeinigte Deutschland als Verfassung.
3 – GG als Grundlage zur Bewältigung zukünftiger Herausforderungen
Wir stehen vor zwei großen Herausforderungen für die Zukunft: Die Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft und der Wirtschaft auf der einen Seite, und auf der anderen Seite die Digitalisierung. Ist das Grundgesetz aus dem Jahr 1949 immer noch die richtige Grundlage, um diese epochalen Aufgaben auf verfassungsrechtlicher Seite zu begleiten bzw. zu lösen? Die Antwort lautet Ja! Das Grundgesetz ist kein starres Gesetz, sondern passt sich durch die verantwortungsvolle Auslegung des Bundesverfassungsgerichts stets an neue Herausforderungen an. Dies soll hierfür fragende Digitalisierung beispielsweise kurz erläutert werden:
Nehmen wir die rechtlichen Herausforderungen eines autonomen Fahrens. Auf der vierten und bislang letzten Stufe des automatisierten Verfahrens (sog. Vollautomatisierte Fall Systeme) bewältigen die Fahrzeuge völlig eigenständig sämtliche Verkehrsvorgänge in einer bestimmten Anwendungssituation. D.h., dass der Mensch nicht mehr in jeder Situation aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreift, sondern ein Algorithmus das Fahrzeug steuert. Neben vielen Fragestellungen wie der zivilrechtlichen Haftung (nach Straßenverkehrsgesetz, BGB und Produkthaftungsgesetz) oder der strafrechtlichen Verantwortung wird anhand des autonomen Fahrens auch eine verfassungsrechtliche Frage von großer Bedeutung aufgeworfen.
Beispiel zwei: Ein autonom gesteuertes Fahrzeug ist mit einer Familie (Eltern, drei minderjährige Kinder) voll besetzt. Vor dem Fahrzeug geht 81-jähriger Mann rechtmäßig über einen Zebrastreifen. Wegen eines Bremsdefektes kann das Fahrzeug bzw. der Algorithmus nicht mehr rechtzeitig bremsen. Es bestehen nur noch zwei Handlungsalternativen.
Erste Handlungsmöglichkeit: Das Auto fährt mit unveränderter Geschwindigkeit geradeaus, was zur Folge hätte, dass der Fußgänger tödlich vom Fahrzeug erfasst wird.
Zweite Handlungsmöglichkeit: Der Algorithmus kann das Fahrzeug nach links steuern. Dort befindet sich jedoch eine Betonwand, was zur Folge hätte, dass alle fünf Insassen des Fahrzeuges tödlich verunglückten.
Wie soll der Algorithmus programmiert sein? Für welche der beiden Handlungsmöglichkeiten soll sich der Algorithmus entscheiden? Es wäre wohl ein schlechtes Verkaufsargument, wenn potentielle Kauf Kunden wüssten, dass der Algorithmus für die zweite Handlungsmöglichkeit programmiert ist. Ist jedoch die erste Handlungsmöglichkeit programmiert, stellt sich über das Strafrecht die Frage der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Strafrechtlich kommen hier Frage nach einer möglichen Rechtfertigung auf. So verlangt Masche § 34 StGB (rechtfertigender Notstand, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Auf den Fall angewendet bedeutet dies, dass der Schutz der Leben der fünf PKW Insassen als geschütztes Interesse dem Interesse des Rentners auf körperliche Unversehrtheit und Recht und Leben wesentlich überwiegt. Und hier kommt Art. 1 Abs. 1 GG zum Tragen, wonach die Menschenwürde unantastbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1 Abs. 1 GG ist jedoch eine Aufrechnung „Leben gegen Leben“ mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Im Einklang mit der Philosophie von Immanuel Kant, wonach der Mensch als „Zweck an sich“ gilt, der nicht zum Mittel der Zweckerfüllung eines anderen werden darf steht hier die Schutzwirkung von Art. 1 Abs. 1 GG. „Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst […]. Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjekt Qualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich infrage stellt“ (BVerfGE 30, 1, 26; 87, 209, 228; 96, 375, 399).
An diesem Beispiel sieht man, welche rechtlichen Konfliktbereiche (Dilemma Situationen) der technische Fortschritt und insbesondere die Digitalisierung aufgeworfen werden. Ähnliche Fragestellungen ergeben sich auch im Bereich des Klonens und der pränatalen Diagnostik.
Ein anderes Verfassungsthema, das mit der Digitalisierung verbunden ist, ist die Frage, wie der Staat mit unseren Daten umgehen darf. Verfassungsrechtlich ist das Problem im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verankert. Dies soll an einem Beispiel aus dem bayerischen Polizeirecht (bayerisches Polizeiaufgabengesetz –Bay PAG-) verdeutlicht werden. Darf die bayerische Polizei jeden Autofahrer in der Nähe der bayerischen Staatsgrenze dadurch erfassen, dass automatisch jedes Kennzeichen, Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfasst werden? Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ist Art. 39 Bay PAG). Fraglich ist die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herleitet. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann als Beispiel herangezogen werden um zu demonstrieren, dass sich die Verfassung an modernen Entwicklungen anpasst und dem Persönlichkeitsschutz auch in Zeiten der Digitalisierung gewährleisten kann. Dem einzelnen steht die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor jeder Form der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe oder Veröffentlichung von persönlichen Informationen. „Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das mögliche Wissen möglicher Kommunika...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelblatt
  3. Urheberrechte
  4. Inhalt
  5. Vorwort
  6. Kapitel 1 – Einführung
  7. Kapitel 2 – Grundgesetz Der Bundesrepublik Deutschland (GG) 1
  8. Kapitel 3 – Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVERFGG)
  9. Kapitel 4 – Eu-Arbeitsweise-Vertrag (AEUV)
  10. Kapitel 5 – Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO)
  11. Kapitel 6 – Verwaltungsverfahrensgesetz (VWVFG)
  12. Kapitel 7 – Bayerisches Verwaltungsver-Fahrensgesetz (BAYVWVFG)
  13. Kapitel 8 – Bayerisches Verwaltungszustel-Lungs- Und Vollstreckungsgesetz (BAYVWZVG)
  14. Kapitel 9 – Bayerisches Gesetz Zur Ausfüh-Rung Der Verwaltungsgerichtsordnung (BAYAGVWGO)
  15. Kapitel 10 – Zivilprozessordnung (ZPO)
  16. Kapitel 11 – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  17. Stichwortverzeichnis