Risikofaktor Verbraucher
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Risikofaktor Verbraucher

Vermeidung rechtlicher Risiken im B2C-Online-Handel

  1. 420 Seiten
  2. German
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Risikofaktor Verbraucher

Vermeidung rechtlicher Risiken im B2C-Online-Handel

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Über dieses Buch

Verbraucher genießen in der GeschĂ€ftswelt einen besonderen Schutz, der durch die Gesetzgebung gesichert wird. Diese Schutzmaßnahmen bedeuten jedoch fĂŒr Online-HĂ€ndler im Umkehrschluss, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen zu EinschrĂ€nkungen in der Handlungsfreiheit fĂŒhren. Letztendlich entstehen in der Folge Risiken fĂŒr Unternehmen, falls die Rechte des Verbrauchers verletzt werden - ob wissentlich oder unwissentlich ist dabei unerheblich. Diese Risiken aufzuzeigen und im Vorfeld zu vermeiden, ist das Ziel dieses Buchs.Dabei ist ein Nachschlagewerk entstanden, das einen Mittelweg zwischen zwei Welten bietet: ein Praxis-Handbuch fĂŒr juristische Laien, aber mit dem Anspruch, wissenschaftlich fundiertes Wissen an Entscheider zu vermitteln.Die Intention ist jedoch nicht, einem E-Commerce-Unternehmen detaillierte und vorgefertigte Prozessanleitungen mit auf den Weg zu geben, z.B. durch das Stellen von AGB-Templates, stattdessen soll ein rechtliches GrundverstĂ€ndnis beim Leser entstehen, damit es dem Unternehmer zukĂŒnftig möglich ist, auf rechtliche Fragestellungen weitgehend eigenstĂ€ndig zu reagieren und die entsprechenden Entscheidungen fĂŒr sein Unternehmen zu treffen, sowohl strategisch als auch taktisch.Behandelte Rechtsgebiete sind z.B.: -AGB im Online-Handel, -Störungen von KaufvertrĂ€gen, -Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), -Produkt- und Produzentenhaftung-und vieles mehr.

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Information

VII. Störung von KaufvertrÀgen
Das Leisten gem. § 929 BGB aufgrund eines Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB und das daraus resultierende Erlöschen der AnsprĂŒche gem. § 362 BGB ist wĂŒnschenswert und sollte im Online-Handel die Regel sein. Leider ist das nicht immer der Fall. Viel zu oft kommt es eben nicht zum erwĂŒnschten Erfolg und der Kaufvertrag fĂŒhrt nicht zum gewĂŒnschten Profit. Aus praktischer Sicht gibt es dafĂŒr viele GrĂŒnde: Z.B. der Kunde schickt die Ware zurĂŒck oder die Ware hat einen (vielleicht auch vermeintlichen) Defekt. Im Folgenden sollen die möglichen Störungen eines Kaufvertrags aus juristischer Sicht betrachtet werden, um den E-Commerce-Unternehmer mit den rechtlichen Risiken eines Kaufvertrags mit einem Verbraucher vertraut zu machen. Denn nur mit diesen Kenntnissen ausgestattet kann ein Unternehmer auch rechtlich angemessen reagieren, evtl. sein Recht durchsetzen oder dem Verbraucher sein Recht gewĂ€hren.
A. Beschwerde kann RechtsausĂŒbung sein
Bevor wir uns die unterschiedlichen Störungen eines Kaufvertrags mit deren rechtlichen Folgen genauer anschauen, zunĂ€chst ein kleiner Ausflug in die unternehmerische Praxis. Ist ein Kunde unzufrieden, wird er i.d.R. zunĂ€chst den Kontakt suchen und sich beschweren. Zu beachten ist dabei: Mit jeder Äußerung des Kunden könnte bereits eine WillenserklĂ€rung eingehen, die rechtliche Folgen hat. Ein Kunde wird sich in der Kommunikation nicht darĂŒber im Klaren sein, welche rechtlichen Folgen er gerade auslöst, aber dennoch löst er sie aus. Trotz allem weiß ein Kunde natĂŒrlich, was er erreichen möchte. Ist er mit dem Produkt oder der Dienstleistung unzufrieden, wird er sich Gedanken darĂŒber gemacht haben, was durch die Kontaktaufnahme mit dem Shop bewirkt werden soll; möchte er z.B. einen Preisnachlass, einen Umtausch oder eine Stornierung. Als Laie wird er jedoch nur in den seltensten FĂ€llen die passenden Fachbegriffe wĂ€hlen, die zur tatsĂ€chlichen RechtsausĂŒbung kongruent sind (Widerruf, Nachbesserung, RĂŒcktritt et cetera). Allerdings haben nicht alle Beschwerden eine rechtliche Relevanz. Schreibt z.B. ein Kunde, dass ihm die Ware nicht gefalle oder dass fĂŒr die gelieferte QualitĂ€t der Verkaufspreis nicht angemessen sei, ist das keine rechtlich relevante Aussage, denn aus beiden Aussagen geht nicht hervor, dass er z.B. vom Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte.
Beschwert sich also ein Kunde, ist es die Aufgabe des Unternehmers, in Anbetracht der vertraglichen UmstĂ€nde und des Inhalts der Mitteilung des Kunden herauszufinden, was der Kunde eigentlich sagen möchte und was die rechtlichen Folgen daraus sein könnten. LĂ€sst sich aus dem Text des Kunden z.B. ableiten, dass dieser das Produkt nicht mehr haben möchte, da es nach eingehender PrĂŒfung nicht seinen Vorstellungen entspricht, ist dies als Wahrnehmung des Widerrufsrechts zu werten und die entsprechenden Schritte sind einzuleiten (sofern dem Kunde ein Widerrufsrecht zusteht und die Nachricht innerhalb der zugesprochenen Frist eingeht). Letztendlich obliegt es dem Unternehmer, Beschwerden des Kunden auf rechtlich relevante WillenserklĂ€rung hin zu untersuchen und diese entsprechend den Störungsarten (siehe nachfolgende Abhandlungen) zuzuordnen. Im Grunde kann jede Kommunikation eine RechtsausĂŒbung des Kunden sein – und welche der optionalen RechtsausĂŒbungen gewĂ€hlt wird, liegt in der Entscheidungsgewalt des Kunden. Ist die VerstĂ€ndigung jedoch unklar und lĂ€sst sich nicht eindeutig einem Szenario zuordnen, sollte man RĂŒcksprache halten und ggf. sollten auch die Optionen auf Grundlage des entstandenen Vertrags erlĂ€utert werden.
B. Nichtigkeit
Die Nichtigkeit als erste von vielen möglichen Störungen eines Kaufvertrags umfasst eine recht radikale Form von EinwĂ€nden, da es ein Rechtsakt ist, der die Rechtswirkung eine Vertrags von Anfang an nicht zur Geltung kommen lĂ€sst und meist auch keine Heilung zulĂ€sst – unabhĂ€ngig vom Willen der Beteiligten. Es gibt bestimmte rechtliche Grundvoraussetzungen fĂŒr das Entstehen eines Kaufvertrags. Sind diese Voraussetzungen nicht vollstĂ€ndig erfĂŒllt, ist der Kaufvertrag von Anfang an nicht rechtswirksam zustande gekommen. Die Qualifikationen hierfĂŒr lassen sich auf vier wesentliche Gattungen herunterbrechen:
‱ GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit,
‱ Formmangel,
‱ Fehlen des rechtsgeschĂ€ftlichen Willens und
‱ Inhaltliche MĂ€ngel.
1. GeschÀftsunfÀhigkeit
Was fĂŒr einen Online-Shop eine gewisse Bedeutung aufweist, ist die Nichtigkeit wegen GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit. Bei genauer Betrachtung ist die GeschĂ€ftsfĂ€higkeit im Grunde keine Wirksamkeitsvoraussetzung eines Kaufvertrags; vielmehr begrĂŒndet ein Fehlen der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit eine rechtshindernde Einwendung. Diese Einwendung ist ein Gegenrecht, dessen Voraussetzungen derjenige zu beweisen hat, der sich gegen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag wehrt. Als Betreiber eines Online-Shops muss man sich aus diesem Anlass die Frage stellen, wie es zu verhindern ist, dass ein putatives GeschĂ€ft mit einem GeschĂ€ftsunfĂ€higen abgeschlossen werden kann. Denn das rechtliche Risiko trĂ€gt hier der Unternehmer. Eine Bestellung im Shop kann sich spĂ€ter als AusprĂ€gung eines nichtigen Kaufvertrags herausstellen und die Ware wurde ggf. schon verschickt. Das lĂ€sst unnötige Kosten entstehen und Umsatz wird nachtrĂ€glich wieder kassiert, ggf. wurde auch schon Ware nachbestellt, was Lagerkosten und Kapitalbindung unnötig steigen ließe. Eines vorweg: VollstĂ€ndig verhindern lĂ€sst das sich nicht. Aber dennoch ist es wichtig zu wissen, woran man in solch einem Fall ist und welche rechtlichen Folgen fĂŒr das Unternehmen daraus entstehen könnten.
GeschĂ€ftsunfĂ€hig ist grds., wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem Zustand krankhafter Störung der GeistestĂ€tigkeit befindet, sodass die freie Willensbestimmung beeintrĂ€chtigt ist – sofern dieser Zustand seiner Natur nach nicht vorĂŒbergehend ist (siehe § 104 BGB). Einem GeschĂ€ftsunfĂ€higen ist es somit per Gesetz versagt, selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen und VertrĂ€ge abzuschließen.91, 92 Auf mögliche Online-Shopping-AktivitĂ€ten von Geisteskranken wird im Folgenden nicht weiter eingegangen, da diese Fallkonstellation in der Praxis kaum eine Rolle spielen dĂŒrfte. Vielmehr ist bezĂŒglich der GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit in der Praxis i.d.R. von MinderjĂ€hrigkeit als relevanter BerĂŒhrungspunkt auszugehen.
Die WillenserklĂ€rung eines GeschĂ€ftsunfĂ€higen ist in der rechtlichen Folge gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Das bedeutet, dass durch diese WillenserklĂ€rung keinerlei rechtlichen Bindungen bzw. Verpflichtungen begrĂŒndet werden können, also kann kein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB entstehen. Weiterhin ist eine WillenserklĂ€rung, die einem GeschĂ€ftsunfĂ€higen gegenĂŒber abgegeben wird, ebenso unwirksam – bzw. sie wird erst dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB).93 Die Problematik, die sich fĂŒr einen Online-HĂ€ndler daraus ergeben könnte, ist schnell ersichtlich: StĂ¶ĂŸt ein GeschĂ€ftsunfĂ€higer in einem Online-Shop einen Kaufvorgang an, ist nicht nur seine WillenserklĂ€rung mangelhaft (Antrag), auch die entgegnete WillenserklĂ€rung seitens des Shops erzielt keine Wirkung (Annahme) – es sei denn, sie wird an den gesetzlichen Vertreter gerichtet, was sich in einem automatisierten Kaufprozess womöglich schwer abbilden lĂ€sst.
Ein MinderjĂ€hriger, der zwar das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist gem. § 106 BGB i.V.m. § 2 BGB weder voll geschĂ€ftsfĂ€hig noch vollkommen geschĂ€ftsunfĂ€hig. Vielmehr kann dieser im beschrĂ€nkten Umfang selbststĂ€ndig RechtsgeschĂ€fte tĂ€tigen (§ 107 ff. BGB). Allerdings ist zu beachten, dass diese WillenserklĂ€rungen nur rechtliche Vorteile haben dĂŒrfen. Die Betonung liegt hier auf rechtliche; wirtschaftliche Vorteile werden nicht betrachtet, sondern ausschließlich rechtliche. Da ein Kaufvertrag aber schuldrechtliche Pflichten beider Seiten nach sich zieht, ist dieser per se mit rechtlichen Nachteilen behaftet und daher von dieser Regelung ausgeschlossen. In diesem Sinne vertretbar wĂ€re z.B. die Schenkung einer Sache, da diese nicht mit einem rechtlichen Nachteil belegt ist. Der Kaufvertrag eines MinderjĂ€hrigen, zwischen einem Alter von sieben und achtzehn, bedarf somit immer der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters (siehe § 107 BGB).94
Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist bei genauer Betrachtung gem. § 183 BGB jedoch eine vorbehaltliche Zustimmung und kann bis zur tatsĂ€chlichen Vornahme des RechtsgeschĂ€fts widerrufen werden. Der gesetzliche Vertreter kann diese Einwilligung entweder fĂŒr ein explizites RechtsgeschĂ€ft oder fĂŒr eine bestimmte Gruppe von RechtsgeschĂ€ften erteilen (sog. beschrĂ€nkter Generalkonsens). Eine unbegrenzte Zustimmung durch einen Elternteil zu GeschĂ€ften aller Art ist hingegen nicht möglich, da solch eine Einwilligung den MinderjĂ€hrigenschutz untergraben wĂŒrde.
Die Wirksamkeit eines von einem MinderjĂ€hrigen ohne VorabEinwilligung geschlossenen Vertrags hĂ€ngt gem. § 108 Abs. 1 BGB von dessen Genehmigung ab.95 Bis zum Eintreffen dieser Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam, was eine unangenehme Situation fĂŒr den Shop-Betreiber darstellen kann. Daher kann der HĂ€ndler den gesetzlichen Vertreter auch zur ErklĂ€rung ĂŒber die Genehmigung auffordern. Diese Aufforderung hĂ€tte zur Folge, dass die Genehmigung dann nur noch gegenĂŒber dem HĂ€ndler erklĂ€rt werden kann.96 Zu beachten ist hier die gesetzliche Fristsetzung. Die Genehmigung muss innerhalb von zwei Wochen erklĂ€rt werden, sonst ist der schwebend unwirksame Vertrag endgĂŒltig unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).
Allerdings ist der Gesetzgeber gegenĂŒber MinderjĂ€hrigen nicht ganz so restriktiv, wie es anzumuten scheint. Um kleinere GeschĂ€fte abwickeln zu können, wurde der sog. Taschengeldparagraf § 110 BGB ins Leben gerufen. Im Wortlaut lautet die Rechtsnorm: „Ein von dem MinderjĂ€hrigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der MinderjĂ€hrige die vertragsmĂ€ĂŸige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier VerfĂŒgung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten ĂŒberlassen worden sind.“ Der Gedanke dahinter ist, dass der Überlassung der Mittel (Geld/Taschengeld) eine konkludente Einwilligung immanent ist, die dem MinderjĂ€hrigen bewilligt, im Rahmen dieser Mittel GeschĂ€fte zu tĂ€tigen. Diese Korrektur der sonst recht scharfen Regelungen soll kleine Geldausgaben, wie etwa Musik-Downloads, ohne FormalitĂ€ten wie die Zustimmung der Eltern ermöglichen. Kauft ein MinderjĂ€hriger aber etwas anderes von den Mitteln, als es mit den gesetzlichen Vertretern vereinbart war, gilt der Paragraf auch fĂŒr KleinbetrĂ€ge nicht. Eine monetĂ€re Obergrenze bieten die gesetzlichen Regelungen dabei bewusst nicht. Das bedeutet, das Taschengeld kann auch angespart werden, um grĂ¶ĂŸere Anschaffungen zu tĂ€tigen. Durch das Fehlen einer gesetzlichen Obergrenze fehlt Shop-Betreibern ein eindeutiges Identifizierungsmerkmal und EinkĂ€ufe von Jugendlichen könnten theoretisch unbegrenzt zugelassen werden. Online-HĂ€ndler tun dennoch gut daran, bei KĂ€ufen höherwertiger GegenstĂ€nde die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter einzufordern. Denn das Risiko einer RĂŒckabwicklung im Falle des Ausbleibens der Einwilligung liegt ausschließlich beim VerkĂ€ufer.
Vom Taschengeldparagrafen 110 BGB grds. nicht umfasst sind DauerschuldverhĂ€ltnisse wie Ratenzahlungen und AbonnementVertrĂ€ge. Darunter fallen z.B. die berĂŒchtigten Abo-Fallen bei Klingeltönen oder In-App-EinkĂ€ufe anfangs kostenloser Handy-Spiele. So hat z.B. das AG Hamburg entschieden, dass ein Vertrag unwirksam sei, den ein MinderjĂ€hriger mit dem Telefon der Eltern abgeschlossen hatte. Dieser hatte sich ĂŒber einen Mehrwertdienst97 fĂŒr ĂŒber 400 EUR kostenpflichtige Teile eines im Übrigen kostenlosen Online-BrowserSpiels freischalten lassen. Die Eltern hielten diese Abbuchungen fĂŒr unberechtigt, da der minderjĂ€hrige Sohn angewiesen war, keine kostenpflichtigen Telefonnummern anzuwĂ€hlen. Dieser Ansicht folgte das Gericht.98 Der Vertrag war somit nichtig. Ähnlich erging es einem Reiseveranstalter. Ein Jugendlicher hatte online eine Reise gebucht und diese mit seinem Taschengeld angezahlt und fĂŒr den Restbetrag eine spĂ€tere Zahlung vereinbart – ohne Erlaubnis der Eltern. Auch hier war das Gericht der Ansicht, dass ein derartiger Einkauf nicht vom § 110 BGB abgedeckt werde.99 Die Gerichte nehmen den MinderjĂ€hrigenschutz offenkundig sehr ernst und der Shop-Betreiber trĂ€gt das Risiko einer RĂŒckabwicklung fĂŒr den Fall, dass MinderjĂ€hrige selbststĂ€ndig VertrĂ€ge abschließen.
Im Übrigen besteht keine gesetzliche AufklĂ€rungspflicht seitens des MinderjĂ€hrigen, ĂŒ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelblatt
  3. Urheberrechte
  4. InhaltsĂŒbersicht
  5. I. Hinweis
  6. II. Einleitung
  7. III. Grundlagen
  8. IV. Die AGB im Online-Handel
  9. V. Gesetzliche Informationspflichten
  10. VI. Preisangaben in Online-Shops
  11. VII. Störung von KaufvertrÀgen
  12. VIII. GrenzĂŒberschreitender Handel
  13. IX. Datenschutz-Grundverordnung
  14. X. Zweite Zahlungsdiensterichtlinie
  15. XI. Produkt- und Produzentenhaftung
  16. XII. Ausblick
  17. AbkĂŒrzungsverzeichnis
  18. Literaturverzeichnis
  19. Entscheidungsregister