Beweisverwertungsverbote im Besteuerungsverfahren
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Beweisverwertungsverbote im Besteuerungsverfahren

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Beweisverwertungsverbote im Besteuerungsverfahren

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Es gibt eine Vielzahl von möglichen Beweisen und eine noch größere Vielzahl von Wegen sie zu erhalten. Manche dieser Wege sind breit und ausgetreten, andere hingegen sehr schmal, es ist leicht von diesen Wegen abzuweichen. In der Regel ist die Beweiserhebung auf den ausgetretenen Wegen weder besonders aufwändig, noch besonders anfällig für Anfechtungen. Auf den schmalen Wegen jedoch finden sich mitunter die Beweise mit der höchsten Aussagekraft, die zu erlangen kompliziert oder sogar rechtswidrig ist.

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Information

Problemstellung
Es gibt eine Vielzahl von möglichen Beweisen und eine noch größere Vielzahl von Wegen sie zu erhalten. Manche dieser Wege sind breit und ausgetreten, andere hingegen sehr schmal, es ist leicht von diesen Wegen abzuweichen. In der Regel ist die Beweiserhebung auf den ausgetretenen Wegen weder besonders aufwändig, noch besonders anfällig für Anfechtungen. Auf den schmalen Wegen jedoch finden sich mitunter die Beweise mit der höchsten Aussagekraft, die zu erlangen kompliziert oder sogar rechtswidrig ist.
Diese Dissertationsschrift wird eine Übersicht über die Beweisarten gegeben und sich den Wegen widmen, auf denen sie erlangt werden können. Dabei wird ein besonderer Fokus auf die Beweisbeibringung und Verwertung von Beweisen im steuerlichen Kontext, unter besonderer Beachtung der Theorie der Früchte des vergifteten Baumes gelegt.
Diese Theorie ist zwar in Deutschland nur sehr begrenzt anzuwenden - gleichwohl finden sich in der strafprozessualen Lehrmeinung viele Anhänger - verdeutlicht aber auf sehr eindrucksvolle Art und Weise die mögliche Fernwirkung von erweiterten Beweisverwertungsverboten. So sind in den USA, wo diese Theorie von einem Richter des Supreme Court of the United States of America entwickelt beziehungsweise erdacht wurde, regelmäßig ganze Strafprozesse an der Fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin gescheitert, da die unrechtmäßig erlangten, und alle darauf aufbauenden Beweise nicht verwendet wurden durften. Des Weiteren soll diese Arbeit einen Einblick in die Möglichkeiten der Beweisanfechtung nach rechtswidriger Beweisbeibringung ermöglichen.
Bedingt durch den Datenkauf deutscher Steuerfahnder unter Mithilfe des Bundesnachrichtendienstes wurden unzählige Beweise für mögliche Steuerhinterziehung auf zumindest fragwürdigen Wegen erlangt. Da die Fragen nach der Verwertung von Beweisen ein Thema mit dauerhafter Aktualität und Brisanz ist, wird dies der Schwerpunkt dieser Arbeit werden.
Im Ziel wird diese Arbeit schlussendlich einen umfassenden Überblick über erweiterte Beweisverwertungsverbote, anhand der verschiedenen Theorien der letzten Jahre, geben, die, unter Beachtung des deutschen Steuerrechts von der Fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin beleuchtet werden.
2 Beweise
„Beweis ist eine Tätigkeit des Gerichts und der Parteien, die das Gericht von der Wahrheit oder der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugen soll1 (aber das Gericht darf erst auf Grund der Beweisaufnahme zur allein entscheidenden abschließenden Überzeugung kommen)“.2
Der Beweis soll also das Gericht im Verfahren von einer Behauptung überzeugen, die sodann im Urteil verwendet wird. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein zivil-, straf-, oder steuerrechtliches Verfahren handelt.
2.1 Beweisarten
Generell ist zwischen den Strengbeweisen (Sachverständigengutachten, Augenscheinseinnahme, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen), der Glaubhaftmachung und dem Freibeweis zu unterscheiden3, wobei erstere grundsätzlich als Grundlage für die Urteilsfindung zum Beweis von Tatsachen herangezogen werden dürfen. Zweck des Strengbeweises ist, das Gericht vollständig zu überzeugen4, erst dann gilt der Beweis als erbracht5. Die Glaubhaftmachung ist vor allem in reinen Verhandlungsfragen von Bedeutung, da an sie weit geringere Ansprüche gestellt werden als an den Strengbeweis6. Die letzte Beweisart, der Freibeweis, hat die geringsten Anforderungen an die Überzeugungskraft vor Gericht7. Er dient vor allem der Feststellung des Vorliegens aller notwendigen Prozessvoraussetzungen, sowie von Erfahrungen aber auch von Regelungen mit Bezug auf ausländische Legislatur.
In den folgenden Absätzen wird gezielt auf die einzelnen Beweise eingegangen, im Besonderen auf deren Voraussetzungen im zivil- und strafrechtlichen Kontext, der vor allem für die steuerstrafrechtliche Beurteilung von Nöten ist.
2.1.1 Sachverständigengutachten
Der Beweis durch Sachverständige ist zivilrechtlich in den §§ 402 ff. ZPO geregelt. Problematisch dabei ist die Abgrenzung zwischen der Person des Sachverständigen, dem sachverständigen Zeugen und dem bloßen Zeugen. Im Gegensatz zum bloßen Zeugen8, der sein Wissen über Tatsachen bekundet9 und dem sachverständigen Zeugen im Sinne des § 414 ZPO nimmt der Sachverständige dem Gericht in Dingen, die die Erfahrungen des Sachverständigen auf seinem jeweiligen Fachgebiet betreffen, die Erklärung des Sachverhaltes, teilweise sogar die Deutung der zu beweisenden Tatsachen, ab10. Nach Hartmann bleibt dem Gericht dabei oft nur die rechtliche Würdigung der zu beweisenden Tatsachen. Dabei hat der Sachverständige die Tatsachen jedoch auf nachprüfbare Art und Weise zu belegen, bloße Vermutungen gelten also nicht als Beweis.
Neben dem Sachverständigen, der, wie oben beschrieben, Beweise begutachtet (sachverständiger Gutachter), hat noch ein weiterer Sachverständiger eine weiterreichende Bedeutung im Prozessrecht, nämlich der Sprachsachverständige oder kurz Dolmetscher. Dolmetscher dienen dem Gericht, sich fremdsprachliche Urkunden oder andere Beweise in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und sind in diesem Sinne auch als Sachverständige anzusehen. Die oben genannte Nachprüfbarkeit der Arbeit ist auch vom Dolmetscher zu beachten.
Zwar ist das Gericht frei in seinen Entscheidungen, insbesondere kann es seine Fachkenntnisse auch aus anderen Quellen als durch Hinzuziehung eines Sachverständigen gewinnen11, so zum Beispiel aus Fachzeitschriften oder gar dem Internet, sollte jedoch bei der Hinzuziehung von Sachverständigen sein pflichtgemäßes Ermessen großzügig ausüben.12
Der Sachverständige hat nach seiner Beauftragung durch das Gericht unverzüglich zu prüfen, ob er den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens alleine oder nur mit Hilfe anderer Sachverständiger erfüllen kann, letzteres ist dem Gericht anzuzeigen.13 Dabei ist er nicht befugt, den Auftrag auf andere Sachverständige zu übertragen. Sehr wohl darf er sich allerdings der Mithilfe anderer Personen bedienen, so er sie dem Gericht namhaft macht.14 Die Hilfe von Personen, die untergeordnete Tätigkeiten, wie zum Beispiel Schreibdienste oder ähnliches übernehmen, muss dagegen dem Gericht nicht angezeigt werden.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erwähnen, dass auch der Gutachter eine Art von „Aussageverweigerungsrecht“, nämlich das Gutachtenverweigerungsrecht besitzt, welches analog zum Zeugnisverweigerungsrecht und aus denselben Gründen besteht.15 Weiters kann das Gericht den Gutachter von seiner Verpflichtung ein Gutachten zu erstellen entbinden.16 Mögliche Gründe dafür sind - neben den Gründen für das Zeugnisverweigerungsrecht17 - fehlende Sachkenntnis, Überlastung des Sachverständigen und Verschleppung des Gutachtens18, letzteres alleine schon aus dem Verfahrensbeschleunigungsgebot heraus. Darüber hinaus existiert auch eine Art Vernehmungsverbot für Sachverständige, nämlich, wenn der Sachverständige an einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll er nicht mehr über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung bildeten, vernommen werden.19 Diese Vorschrift ist zwar eher weit auszulegen, Verstöße dagegen sind aber aus eben diesem Grunde der weiten Auslegung prozessual unbeachtlich.20
Eine der wichtigsten Eigenschaften des Sachverständigen ist jedoch seine Beeidigung, die ihm Unabhängigkeit gegenüber den beteiligten Parteien bescheinigt, ebenso wie die Gutachtenerstellung nach bestem Wissen und Gewissen.21 Das Gutachten wird also nur dem Gericht gegenüber verantwortet, das es in Auftrag gegeben hat.
Nicht verwechselt werden darf das gerichtlich angeordnete Gutachten mit dem privat in Auftrag gegebenen Privatgutachten. Dies ist als substantiiertes Vorbringen vor dem erkennenden Gericht anzusehen, welches jedoch urkundlich belegt wird22 und daher, trotz der privaten Beauftragung einen erhöhten Beweiswert gegenüber dem einf...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelblatt
  3. Urheberrechte
  4. Inhalt
  5. 1 Problemstellung
  6. 2 Beweise
  7. 3 Zulässige Beweisbeibringung und Verwertung
  8. 4 Beweisverbote
  9. 5 „Fruit-of-the-poisonous-tree-Theorie
  10. 6 Erweiterte Beweisverwertungsverbote in Deutschland
  11. 7 Steuerrechtliche Folgen
  12. 8 Zusammenfassung / Fazit
  13. U.S. Supreme Court: Nardone v. United States, 308 U.S. 338 (1939)
  14. U.S. Supreme Court: Weeks v. U.S., 232 U.S. 383 (1914)
  15. U.S. Supreme Court: Silverthorne Lumber Co. v. U S , 251 U.S. 385 (1920)
  16. U.S. Supreme Court: Wong Sun v. United States, 371 U.S. 471 (1963)
  17. U.S. Supreme Court: United States v. Ceccolini, 435 U.S. 268 (1978)
  18. U.S. Supreme Court: Miranda v. Arizona, 384 U.S. 436 (1966)