Haftungsansprüche bei atomaren Schäden gegen Kernkraftwerksbetreiber und Zulieferer
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Haftungsansprüche bei atomaren Schäden gegen Kernkraftwerksbetreiber und Zulieferer

Ein Vergleich internationaler Haftungskonventionen und nationalem Recht

  1. 108 Seiten
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Haftungsansprüche bei atomaren Schäden gegen Kernkraftwerksbetreiber und Zulieferer

Ein Vergleich internationaler Haftungskonventionen und nationalem Recht

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Weltweit wird zurzeit über die Sicherheit von Kernkraftwerken diskutiert, die angesichts der Fukushimakatastrophe in Japan häufig in Frage gestellt wird. Deutschland und die Schweiz haben als erste Länder einen unumkehrbaren Einstieg in den Atomausstieg in Kontinentaleuropa beschritten. Dennoch werden lange Restlaufzeiten notwendig sein um diesen Übergang zu ermöglichen, so dass für die Zeit des operativen Betriebes immer noch ein gewisses Restrisiko eines nuklearen Unfalls besteht. Entgegen der Delikthaftung im deutschen Recht gestaltet sich eine Haftung durch Atomschäden als wesentlich komplizierter. Bedingt ist dies zunächst durch die vielfältigen internationalen Abkommen für Atomhaftungsfragen, die seit den 60er Jahren in verschiedenen Revisionen von zahlreichen Nationen ratifiziert wurden. Diese Regularien sind jedoch in verschiedenster Ausprägung in nationales Recht umgesetzt worden, so dass auch bei benachbarten Staaten durchaus unterschiedliche Auslegungen gleicher Rechtsthematiken vorherrschen können. Weiterhin wird die Frage nach der korrekten Auslegung von Atomhaftungskonventionen dadurch erschwert, dass es zurzeit keine Grundsatzurteile zu dieser Thematik gibt. In Europa hat sich in den letzten Jahrzehnten kein derart schwerer Atomunfall ereignet, als dass es zu massiven Schadensersatzklagen gekommen ist. Momentane Klagen gegen mögliche Endlagerstätten in Gorleben oder das Atommülllager in Asse basieren auf der Sorge zukünftiger Schäden, nicht jedoch auf eingetretenen Atomschäden. Es ist somit kaum möglich über Präzedenzfälle oder Grundsatzurteile mögliche Szenarien eines Kernkraftwerksunfalls mit radioaktiver Kontamination der Umgebung zu bewerten. Vielmehr können die Gesetzestexte nur den Rahmen möglicher Haftungen geben, die jedoch teilweise bis heute kontrovers diskutiert werden. Zwar steht in allen Ländern der reibungslose Betrieb durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im Fokus, doch im Fall der Fälle ist besonders auf den Opferschutz und entsprechende Betreiberhaftung abgezielt worden. Letztendlich bilden die nationalen Gesetze den aus Sicht der Regierung größtmöglich zu vertretenden Kompromiss zwischen der Genehmigung für Energieversorger Kernenergieanlagen zu betreiben, aber auf der anderen Seite auch für deren Gefahren die Haftung zu übernehmen.

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Information

Verlag
tredition
Jahr
2013
ISBN
9783849573027
Teil 1: Thema und Abhandlung
A Problemstellung
Weltweit wird zurzeit über die Sicherheit von Kernkraftwerken diskutiert, die angesichts der Fukushimakatastrophe in Japan häufig in Frage gestellt wird. Deutschland und die Schweiz haben als erste Länder einen unumkehrbaren Einstieg in den Atomausstieg in Kontinentaleuropa beschritten. Dennoch werden lange Restlaufzeiten notwendig sein um diesen Übergang zu ermöglichen, so dass für die Zeit des operativen Betriebes immer noch ein gewisses Restrisiko eines nuklearen Unfalls besteht. Entgegen der Delikthaftung im deutschen Recht gestaltet sich eine Haftung durch Atomschäden als wesentlich komplizierter. Bedingt ist dies zunächst durch die vielfältigen internationalen Abkommen für Atomhaftungsfragen, die seit den 60er Jahren in verschiedenen Revisionen von zahlreichen Nationen ratifiziert wurden. Diese Regularien sind jedoch in verschiedenster Ausprägung in nationales Recht umgesetzt worden, so dass auch bei benachbarten Staaten durchaus unterschiedliche Auslegungen gleicher Rechtsthematiken vorherrschen können. Weiterhin wird die Frage nach der korrekten Auslegung von Atomhaftungskonventionen dadurch erschwert, dass es zurzeit keine Grundsatzurteile zu dieser Thematik gibt. In Europa hat sich in den letzten Jahrzehnten kein derart schwerer Atomunfall ereignet, als dass es zu massiven Schadensersatzklagen gekommen ist. Momentane Klagen gegen mögliche Endlagerstätten in Gorleben oder das Atommülllager in Asse basieren auf der Sorge zukünftiger Schäden, nicht jedoch auf eingetretenen Atomschäden. Es ist somit kaum möglich über Präzedenzfälle oder Grundsatzurteile mögliche Szenarien eines Kernkraftwerksunfalls mit radioaktiver Kontamination der Umgebung zu bewerten. Vielmehr können die Gesetzestexte nur den Rahmen möglicher Haftungen geben, die jedoch teilweise bis heute kontrovers diskutiert werden. Zwar steht in allen Ländern der reibungslose Betrieb durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im Fokus, doch im Fall der Fälle ist besonders auf den Opferschutz und entsprechende Betreiberhaftung abgezielt worden. Letztendlich bilden die nationalen Gesetze den aus Sicht der Regierung größtmöglich zu vertretenden Kompromiss zwischen der Genehmigung für Energieversorger Kernenergieanlagen zu betreiben, aber auf der anderen Seite auch für deren Gefahren die Haftung zu übernehmen.
B Ziel und Aufbau der Arbeit
Ziel dieser Arbeit soll es sein eine Gegenüberstellung internationaler Atomhaftungsregularien mit den nationalen Ausführungen des deutschen Atomrechts anzufertigen. Diese Arbeit soll den Leser somit in die Lage versetzen einen fundierten Überblick über die Schadenshaftung von Betreibern zu erhalten, sowie die Rechte und Möglichkeiten eines geschädigten Dritten zu verstehen, was für einen fundierten Vergleich der Atomgesetzeslage in Deutschland notwendig ist.
Es geht dabei in erster Linie um die Fragestellung, welche Verpflichtungen deutsche Kernkraftwerksbetreiber im Falle eines Schadeneintrittes zu erfüllen haben und welche damit verbundenen Rechte seitens der Geschädigten durchgesetzt werden können. Zwecks Eingrenzung des Themas wird auf Schadensszenarien in Bezug auf den Transport radioaktiver Stoffe zu Land, auf See oder in der Luft nicht eingegangen. Ebenfalls Schädigungen aus Forschungseinrichtungen oder medizinischen Institutionen sind nicht Bestandteil dieser Arbeit.
Zunächst beginnt die Arbeit mit einer strukturierten Beschreibung der verschiedenen Haftungskonventionen, sowie ihrer Transformation in nationales Recht. Die Kenntnis über die verschiedenen Rechtsgrundsätze, deren Rangverhältnis zueinander ist notwendig, um daraus abgeleitet die tatsächlichen Rechtsansprüche für Schädiger und Geschädigte ableiten zu können. Kernfrage dieser Arbeit ist es, zu klären, welche Haftungsansprüche gegen Betreiber bestehen, wenn ein nuklearer Schaden eintritt. Dabei ist auch die Definition des atomaren Schadens interessant, da diese unterschiedlich ausgelegt werden kann. Besonders für die Thematik der Kompensation ist dabei der begrenzte finanzielle Rahmen zu berücksichtigen, so dass sich daraus eine Rangfolge von Haftungsansprüchen und Ausgleichszahlungen ergeben kann. Somit sind die eingetretenen Schäden von natürlichen Personen, sowohl als auch von juristischen Personen – also Unternehmen – in Einklang zu bringen. Ähnlich wie Krankheitsausbreitungen machen radioaktive Kontaminationen nicht vor Landesgrenzen halt. Daher widmet sich ein großer Teil der Arbeit der Frage inwieweit grenzüberschreitende Schäden durch bestehende Rechtssysteme und multilaterale Rechtsabkommen gedeckt sind. Zur Verdeutlichung wird ein Schadensszenario zwischen Deutschland und Frankreich genauer analysiert. Nachdem die Schadensgrundsätze analysiert worden sind, wird die besondere Haftungsverantwortung der Kernkraftwerksbetreiber genauer analysiert und kritisch mit bestehender Rechtsauslegung verglichen. Die besondere Schwere solcher Schäden macht die Intervention von Staaten unumgänglich, so dass auch die Staatshaftung hier genauer analysiert wird.
Teil 2: Hauptteil
A. Rechtliche Grundlagen für Atomschäden
I. Die Ursprünge zur Atomhaftung
a) Die Pariser Verträge
Am 29. Juli 1960 traten die sogenannten Pariser Übereinkommensstatuten in Kraft. Die Pariser Konvention wurde im Rahmen der OEEC1 ausgehandelt und findet für alle Mitgliedsstaaten dieser Organisation Anwendung, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die bahnbrechende Grundlage der Pariser Verträge war die nicht unumstrittene, aber zumindest finalisierte Auffassung der teilnehmenden Repräsentanten, dass Betreiber von kerntechnischen Anlagen unabhängig von ihrem Verschulden für mögliche atomare Schäden haftbar gemacht werden können. Dieses Prinzip – welches im Nachgang detailliert behandelt wird – wurde Gefährdungshaftung genannt. Die klassischen Force Mejure Ausschlusskriterien sollten hier auch Anwendung finden, so dass Betreiber nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten, falls die atomare Schädigung Folge höherer Gewalt, kriegerischer Auseinandersetzung, oder schwerem Fehlverhaltens von den Geschädigten selber ist. Art 2 i. V.m Art. 6 sieht zunächst eine internationale Verpflichtung dieser Statuten nur für Mitgliedsländer vor, so dass diese Konvention nicht auf Schäden anwendbar ist, die auf dem Hoheitsgebiet von Nicht-Mitgliedsstaaten entstanden sind. Einhergehend mit der Gefährdungshaftung der Betreiber schließt Art. 6 b die Haftung anderer Beteiligten aus, sofern es sich nicht um Parteien der Beförderung von kerntechnischem Material handelt. Begründet wird diese Kanalisierung damit, dass dadurch langwierige Prozesse vermieden werden, in denen die Betroffenen von nuklearen Schäden erst einmal den Kausalzusammenhang zwischen nuklearem Eintritt, Verursachung durch den Betreiber und eigener Schädigung nachweisen müssten.2 Normale Rückgriffsrechte des Betreibers sind nach Art. 6 f Satz 1 nur gegenüber natürlichen Personen möglich, die mit Schädigungsabsicht die atomare Schädigung herbeigeführt haben. In der ersten und mit summenmäßiger Anpassung auch in der Folgekonvention, wurde dem Betreiber ein Haftungshöchstbetrag zuerkannt. Neben den Grundsätzen der Gefährdungshaftung nach Art. 2 werden in Art. 6-7 somit auch die Kanalisierung und die Haftungsbegrenzung zu den 3 Kernpfeilern.3 Den Mitgliedsstaaten stand es frei von der Summe (15 Mio. Sondereinziehungsrechte des IWF) in der Originalfassung abzuweichen. Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche, 1969 vom Internationalen Währungsfonds eingeführte Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wurde. Die 15 Mio. Einheiten mit einem Umrechnungskurs von 1,1 EUR hätten heute einen Gegenwert von rund 42 Mio. EUR, damals rund 16,6 Mio. EUR.
Die Teilnehmer einigten sich hier auch auf eine Verjährungsfrist. Schadensersatzforderungen konnten demnach nach Art. 8 a PÜ nur binnen 10 Jahren nach Eintritt des Atomschadens an den Betreiber gerichtet werden. Allerdings ermöglichten Sonderklauseln die nationalen Parlamente eigene Verjährungsfristen > 10 Jahre festzusetzen.4 Aus Sicht von Versicherern und Betreibern wird eine kürzere Verjährungsfrist befürwortet, da für längere Zeitstrecken enorme Rückstellungen und Sicherheiten bereitgestellt werden müssten. Für Privatpersonen wäre eine längere Verjährungsfrist angemessen, um auch noch im Falle von erst spät auftauchenden Langzeitschäden der Gesundheit ein Recht auf Schadensersatz geltend zu machen. Maßgeblich ist dabei die große zeitliche Verzögerung zwischen Krankheit/ Tod und dem schadensauslösenden Nuklearereignis zu sehen. Nach dem Expose des Motivs sind die Bestimmungen in Art. 8 der Konvention als notwendiger Kompromiss zwischen den Interessen der potentiellen Opfer und denen der Betreiber zu werten, so Boulanger.5
b) Die Brüsseler Konvention
Die Pariser Konvention, die die zivilrechtliche Haftung der privaten Betreiber regelt, wird ergänzt durch die Brüsseler Bestimmungen, in der sich die Staaten im Zuge von Staatshaftungsstatuten verpflichten, für sehr große Schäden selber aufzukommen, da diese kaum durch die Privatwirtschaft gestämmt werden können.6 In der Revision der Wiener und der Paris-Brüssel-Konvention sind einige entscheidende Anpassung zum Originalkonvent vorgenommen worden. Hauptänderung war die Anpassung der Schadensobergrenzen, die nun unter der Pariser Konvention mindestens 700 Mio. EUR betragen müssen. In der Brüsseler Konvention wurde die Haftungsobergrenze der Betreiber bei insgesamt 1500 Mio. EUR gedeckelt. Die Erhöhung stellte einen Kompromiss aller beteiligten Staaten und Interessensvertreter dar, kann jedoch nicht über die immer noch unzureichende Abdeckung hinwegtäuschen, welche beispielsweise durch Tschernobyl bis heute knapp im dreistelligen Milliardenbereich liegen. Überdies ist die Festlegung von Haftpflichtgrenzen bei Fehlen belastbarer Kostenschätzungen erwartbarer Schäden nicht nur willkürlich, sondern sie können über längere Zeiträume auch nicht standhalten, es sei denn, sie würden auf der Basis der sich ändernden Profile erwarteter wirtschaftlicher Unfallschäden kontinuierlich und ohne großen Zeitverzug angepasst7. Es besteht somit immer noch Zweifel und Uneinigkeit zu den in den Konventionen festgelegten niedrigen Haftungsobergrenzen im Hinblick auf die Belastbarkeit der haftenden Parteien und ihre Fähigkeit den finanziellen Schadenersatzpflichten auch zeitnah nachzukommen.8
*Convention on Supplementary Compensation (Konvention über staatliche Zuzahlungen)
Es gibt Gemeinsamkeiten, doch stellen die Atomhaftpflicht-Konventionen kein umfassendes und einheitliches internationales Haftpflichtrecht für Atomunfälle dar. Aus internationaler Sicht stellen die Konventionen einen vertretbaren Rahmen des Konsenses dar, doch das Ziel einer breiten internationalen Beteiligung an den getroffenen Regelungen muss als verfehlt angesehen werden. Nicht einmal die Hälfte der existierenden Reaktoren ist durch auch nur eine der internationalen Vereinbarungen abgedeckt.9 Erst 9 Staaten sind der Wiener Konvention von 1997 beigetreten. Das war die Untergrenze der Zahl von Ratifizierungsstaaten, mit deren Unterschrift das Ergänzungsprotokoll zur Wiener Konvention 2003 in Kraft treten konnte, aber das Fehlen einer größeren Teilnehmerzahl stellt die Staatengemeinschaft vor Probleme.10 Für eine verbindliche Umsetzung der Protokolle bedarf es der Ratifikation durch zwei Drittel der Teilnehmerstaaten. Ende 2006 sollten ursprünglich alle EU-Mitglieder beigetreten sein, das ist aber immer noch nicht geschehen, jedoch haben bis 2005 immerhin 33 Staaten das WÜ ratifiziert, ein Großteil davon aus Lateinamerika und Osteuropa. Für ein Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zur Brüsseler Konvention ist die Ratifizierung durch alle Teilnehmerstaaten erforderlich. Erst vier Staaten haben die neue SCC-Konvention ratifiziert, das ist für ein Inkraft...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelblatt
  3. Urheberrecht
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. II Abkürzungsverzeichnis
  6. Teil 1: Thema und Abhandlung
  7. Teil 2: Hauptteil
  8. Teil 3: Schlussteil