ARBEITSRECHT effektiv Band 4
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ARBEITSRECHT effektiv Band 4

Das Befristungsrecht

  1. 112 Seiten
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ARBEITSRECHT effektiv Band 4

Das Befristungsrecht

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Über dieses Buch

Das Befristungsrecht wird bisher, soweit ersichtlich, in keinem für Lehrveranstaltungen an Hochschulen geeigneten kompakten Format dargestellt. Der vorliegende Band 4 der Reihe "ARBEITSRECHT effektiv" konzentriert sich einerseits auf die Vermittlung der Strukturen und Grundlagen dieses enorm praxisrelevanten Rechtsgebiets, andererseits auf die Darstellung der klausurrelevanten Probleme des Befristungsrechts. Er eignet sich für Studierende des Wirtschaftsrechts sowie für die Masterstudiengänge "Personal und Arbeit". Auch Studierende der Rechtswissenschaften, der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre können sich mittels des Werkes auf Prüfungen, aber auch auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich "Personal" vorbereiten.

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Information

F. Befristung mit Sachgrund
I. Grundlagen
Gemäß § 14 I 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Eine solche Sachgrundbefristung ist sowohl als Zeitbefristung (kalendermäßige Befristung) als auch als Zweckbefristung möglich. Auch Kombinationen von Zeit- und Zweckbefristungen (Doppelbefristungen) sind zulässig.79
§ 14 I 2 TzBfG enthält eine Aufzählung von Sachgründen. Aus der Formulierung „insbesondere” ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Für die Wirksamkeit einer Sachgrundbefristung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Ein nachträglicher Wegfall des Sachgrundes ist i. d. R. irrelevant.80
II. § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG
Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht … .81
Beispiele
Saison- und Erntearbeiten
Tätigkeiten im kreativen Bereich, z. B. Theater oder Fernsehen
Schlussverkäufe oder
projektbezogene Tätigkeiten
Ein Sachgrund nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG liegt nach Auffassung des BAG nur vor, wenn nach dem vorgesehenen Vertragsende mit hinreichender Sicherheit für die Arbeitsleistungen des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe. Hierüber müsse die Arbeitgeberin auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte eine Prognose erstellen. Nicht ausreichend sei eine allgemeine (normale) Unsicherheit über den konkreten Bedarf an Arbeitskräften bzw. der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung. Diese allgemeine Unsicherheit gehöre zum unternehmerischen Risiko, das die Arbeitgeberin nicht auf die Arbeitnehmerin abwälzen dürfe.82
III. § 14 I 2 Nr. 2 TzBfG
Die sog. Absolventenbefristung soll den Übergang von Ausbildung oder Studium in eine Anschlussbeschäftigung erleichtern.
Beachte
Da ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 611a I BGB darstellt, wäre auch eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren nach § 14 II 1 TzBfG möglich. Das Anschlussverbot des § 14 II 2 TzBfG würde mangels vorhergehendem Arbeitsverhältnis nicht eingreifen. Die Sachgrundbefristung nach § 14 I 2 Nr. 2 TzBfG erlaubt auch eine über zwei Jahre hinausgehende Befristung.
Gemäß § 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ohne ausdrückliche Vereinbarung über eine Befristung beschäftigt werden. Der Abschluss des befristeten Vertrages muss in diesem Fall spätestens am Tag der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen.83
Es ist aber nicht in allen Fällen zwingend erforderlich, dass eine befristete Beschäftigung unmittelbar „im Anschluss“ an die Berufsausbildung vereinbart wird. Unschädlich ist ein angemessener Zeitraum, der für die Suche nach einer Beschäftigung benötigt wurde. Allerdings darf auch in diesem Fall zwischenzeitlich kein Arbeitsverhältnis bestanden haben.
Gemäß § 12 BBiG können Auszubildende sich innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses verpflichten, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Beachte
§ 78a BetrVG stellt eine besondere Schutzvorschrift für Auszubildende dar, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats sind. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, diese nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, muss er dies gemäß § 78a I BetrVG dem Auszubildenden drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen. Unterbleibt die Mitteilung, kommt zwar kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande. Dem Auszubildenden bleibt aber unbenommen, nach § 78a II 1 BetrVG innerhalb der letzten drei Monate schriftlich die Weiterbeschäftigung zu verlangen.84 Rechtsfolge des Verlangens ist, dass zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande kommt.
Die Begriffe Ausbildung und Studium werden weit ausgelegt. Ein Studium kann an einer öffentlich-rechtlichen oder auch privaten Einrichtung absolviert worden sein. Unter Ausbildung werden nicht nur Berufsausbildungsverhältnisse nach § 10 BBiG gefasst. Hierunter sind auch andere Ausbildungen außerhalb des BBiG, die dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dienen, zu verstehen. Umschulungen oder interne Fort- oder Weiterbildung fallen jedoch nicht unter § 14 II 2 Nr. 2 TzBfG.85
IV. § 14 I 2 Nr. 3 TzBfG
Die sog. Vertretungsbefristung greift z. B. bei Krankheitsfällen, Urlaub, Elternzeit oder Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG ein. § 6 PflegeZG enthält eine Sonderregelung zur Befristung von Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer während der Pflegezeit.
“Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis ….”86
Wie bei § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG ist auch hier Teil des Sachgrundes die Prognose des Arbeitgebers, wie sich der Beschäftigungsbedarf nach Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers darstellt.
Zwischen dem Ausfall des zu vertretenden Arbeitnehmers und der befristeten Einstellung eines Vertreters muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser kann aber auch bei der sog. mittelbaren Vertretung bestehen. Die befristet eingestellte Arbeitnehmerin muss also nicht zwingend auf dem Arbeitsplatz des verhinderten Arbeitnehmers beschäftigt werden.
Beispiel
Für die voraussichtlich sechs Monate erkrankte Leiterin der Personalabteilung wird eine Vertretung (B) befristet eingestellt. Die Aufgaben der erkrankten Personalleiterin übernimmt aber nicht der befristet eingestellte B, sondern die bisherige Vertreterin der Personalleiterin. Deren Tätigkeitsbereich übernimmt B für die Dauer der Erkrankung.
“Der Vertretungszusammenhang ist gegeben, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretung). … Der Vertretungszusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. ”87
Im Zusammenhang mit dauerhaften Vertretungen,88 aber auch bei anderen Sachgründen, kann das Problem von Kettenbefristungen auftreten. Diese Thematik wird unten im Teil F. X. behandelt.89
V. § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG
Ein sachlicher Grund kann auch dann vorliegen, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Hauptanwendungsbereiche sind Rundfunkanstalten, Theater und Bühnen (z. B. Schauspieler) oder auch im Sportbereich.
Beispiel
Ein Schauspieler stellt in einer Krimiserie 18 Jahre lang den Kommissar dar. Hierzu werden sog. „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ geschlossen, die sich auf einzelne Folgen beziehen. Dann wird die Rolle aus der Sendung „gestrichen“ und der Schauspieler wird nicht weiter beschäftigt.90
Das BAG war der Auffassung, die durch Art. 5 III GG geschützte Kunstfreiheit des Arbeitgebers müsse Befristungen ermöglichen. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrundes in § 14 I 2 Nr...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelblatt
  3. Urheberrechte
  4. VORWORT
  5. Inhalt
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. Literaturverzeichnis
  8. A.Einführung
  9. B. Grundlagen des Befristungsrechts
  10. C. Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse
  11. D. Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse
  12. E. Sachgrundlose Befristung
  13. F. Befristung mit Sachgrund
  14. G. Probezeitbefristung
  15. H. Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte
  16. I. Prozessuale Fragen