Steuerlast mindern mit dem IAB
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Steuerlast mindern mit dem IAB

Investitionsabzugsbetrag richtig nutzen

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Steuerlast mindern mit dem IAB

Investitionsabzugsbetrag richtig nutzen

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Über dieses Buch

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein attraktives steuerliches Gestaltungsinstrument für kleinere Unternehmen!Als Freiberufler oder Gewerbetreibender dürfen Sie bis zu50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosteneines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes bereits vor dem geplanten Kauf als Betriebsausgabe erfassen, indem Sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden.Wird späterdann investiert, kann mithilfe des IAB die Steuerschuld in ein späteres Jahr verlagert werden.Ein Investitionsabzugsbetrag ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die jeder Selbstständige kennen sollte, um unliebsame Überraschungen und teure Fehler zu vermeiden.Unser Beitrag Investitionsabzugsbetrag liefert Ihnen das notwendige Rüstzeug für die Bildung. Darüber hinaus erfahren Sie, wie lange Sie für die geplante Investition Zeit haben und was Sie nach der Anschaffung beachten sollten, um die rückwirkende Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages zu vermeiden.

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Information

Mit dem Investitionsabzugsbetrag den Gewinn mindern
1 Der Investitionsabzugsbetrag im Überblick
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein attraktives steuerliches Gestaltungsinstrument für kleinere und mittlere Unternehmen, das wie eine Art vorgezogene Abschreibung funktioniert. Maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern dürfen bis zu drei Jahre vor dem geplanten Kauf als Betriebsausgabe erfasst werden.
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Beispiel: Handwerksmeister Jörgen plant die Anschaffung einer speziellen Hobelmaschine im Jahr 2021 für 10.000,– €. Wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, kann er bereits im Jahr 2020 einen IAB in Höhe von 5.000,– € zum Abzug bringen. Dadurch werden Abschreibungen von 50 % vorgezogen und die Steuer sozusagen gestundet.
Da ein IAB nicht einzelnen Investitionen konkret zugeordnet werden muss, ist er als eine Art allgemeine Investitionsrücklage zu verstehen, die der Unternehmer für jede zukünftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens innerhalb des Investitionszeitraums in Anspruch nehmen kann. Ein Austausch von begünstigten Investitionsobjekten ist somit problemlos möglich. Der in einem Jahr gebildete IAB wird nur in einer Summe ohne Detailangaben in der Steuererklärung ausgewiesen.
Wird später tatsächlich investiert, kann mithilfe des IAB die Steuerschuld in ein späteres Jahr verlagert werden. Durch die zinslose Steuerstundung sollen Liquidität und Investitionsfähigkeit der Betriebe verbessert werden.
Kommt es zu keiner Investition, muss der IAB allerdings rückwirkend im Jahr der Bildung gewinnerhöhend aufgelöst und die Steuernachzahlung mit 6 % verzinst werden. Ohne ernsthafte Investitionsabsicht macht die Bildung eines IAB daher keinen Sinn. Der Gestaltungsfreiheit und damit auch dem Missbrauch sind daher beim IAB von vornherein Grenzen gesetzt.
Das Gesetz lässt zu, dass durch den Abzug eines IAB ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Dieser Verlust kann dann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Auch ein Verlustrücktrag ist möglich.
Es lohnt sich für Sie, die Regeln des IAB genau zu kennen, da es hier zahlreiche, sehr attraktive Wahlmöglichkeiten gibt, durch die Sie gut Steuern sparen können. Der Investitionsabzugsbetrag ist in § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG geregelt.
Die wichtigsten Merkmale des Investitionsabzugsbetrages
Begünstigter Personenkreis
Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige mit einem Gewinn von bis zu 200.000,– € (ab 2020) im Jahr der Bildung
Begünstigte Investitionen
neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Höhe
maximal 50 % (bis 2019: 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungskosten
Aufzeichnungspflicht
elektronische Übermittlung der Summe von gebildeten, hinzugerechneten und rückgängig gemachten IAB
Investitionszeitraum
drei Jahre
Verbleibensfrist im Betrieb
bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres
Betrieblicher Nutzungsumfang
mindestens 90 % bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres
Obergrenze
alle vorhandenen Abzugsbeträge zusammen max. 200.000,– €
Hinzurechnung bei Investition
wahlweise im Jahr der Anschaffung, spätestens mit Ablauf des Investitionszeitraums
Kürzung der Anschaffungskosten
max. in Höhe des IAB; nur zulässig bei Hinzurechnung im Jahr der Anschaffung
Zeitpunkt des Rückgängigmachens
bei Nicht-Investition mit Ablauf des Investitionszeitraums; vorherige freiwillige Rücknahme zulässig
Folgen bei Nicht-Investition
rückwirkende Gewinnerhöhung im Jahr der Bildung; Steuernachforderung wird mit 6 % verzinst
Die heutige Form des IAB hat eine lange Entstehungsgeschichte hinter sich. Zunächst gab es die bis 2006 geltende Vorgängerregelung des IAB, die Ansparabschreibung, bis dann 2007 der Investitionsabzugsbetrag eingeführt wurde.
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 kam es zu einer erneuten grundlegenden Änderung der Vorschrift mit neuen Regeln für Investitionsabzugsbeträge, die ab 2016 gebildet werden. Besonders der Verzicht auf die genaue Benennung der Anschaffungskosten und der Funktion jedes einzelnen Wirtschaftsguts hat den IAB noch attraktiver gemacht.
Die letzte größere Änderung erfolgte Ende 2020 mit dem Jahressteuergesetz 2020. Hierdurch wurde
  • die Höhe des IAB auf maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten (vorher höchstens 40 %) festgelegt,
  • die verschiedenen Größenmerkmale abgeschafft und somit eine einheitliche Gewinngrenze eingeführt und
  • auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt.
  • Die nachträgliche Bildung eines IAB wurde durch dieses Gesetz allerdings erschwert.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage, die für einen ab 2020 gebildeten IAB gilt. Das Einführungsschreiben zur ab 2016 gültigen Rechtslage ist größtenteils weiter zu beachten (BMF-Schreiben vom 20.3.17, BStBl I 2017, S. 423).
2 Voraussetzungen für den Abzugsbetrag
2.1 Begünstigte Betriebe (Gewinngrenze)
Von einem IAB können Sie profitieren, wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen. Auf die Rechtsform (Einzelunternehmen, GbR, Sozietät) und die Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) kommt es nicht an.
Da der Steuervorteil nur kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen soll, hat der Gesetzgeber eine Grenze für die Höhe des zulässigen Gewinns aufgestellt. Der Gewinn des Jahres, in dem ein IAB gebildet werden soll, darf die Grenze von 200.000,– € nicht überschreiten. Wie hoch der Gewinn im Vorjahr oder im Jahr der späteren Investition ist, spielt dagegen keine Rolle.
Maßgeblich für diese Obergrenze ist allerdings nicht der endgültige steuerpflichtige Gewinn, der ja durch Abzugsbeträge für einen neu gebildeten IAB verringert und durch die Hinzurechnung eines aufzulösenden IAB erhöht wird. Die Bildung eines IAB kann somit nicht dazu genutzt werden, um überhaupt erst die gewinnabhängigen Voraussetzungen für einen IAB zu erfüllen.
Vielmehr bleiben bei der Überprüfung der Gewinngrenze die Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG und die Abzugsbetr...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsübersicht
  2. Mit dem Investitionsabzugsbetrag den Gewinn mindern