Verwaltungsprozessrecht (VwGO)
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Verwaltungsprozessrecht (VwGO)

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Verwaltungsprozessrecht (VwGO)

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Systematisch, anspruchsvoll und wissenschaftlich wird in der Fallsammlung das gesamte examensrelevante Wissen zum Verwaltungsprozessrecht in enger Verknüpfung mit dem Verfassungsrecht vermittelt.

Die Fälle beinhalten u.a. Fragestellungen



  • zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage,
  • zur Fortsetzungsfeststellungsklage und Nichtigkeitsfeststellungsklage,
  • zur allgemeinen Feststellungsklage und zur allgemeinen Leistungsklage,
  • zur prinzipalen Normenkontrolle und
  • den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.


Die aufeinander aufbauenden Fälle ermöglichen eine gezielte Examensvorbereitung auf Prädikatsniveau. Die Formulierung der Falllösung ist dabei am Erwartungshorizont der Prüfer orientiert. Bei ständig wiederkehrenden Prüfungsfolgen werden gleiche Formulierungen verwendet. Der Leser wird so für bestimmte Ausdrucksweisen sensibilisiert.

Eine Übersicht zu Fallschwerpunkten und ein Stichwortverzeichnis erleichtern den Zugang zu den Fällen und die problemorientierte Nutzung des Werkes.

Häufig gestellte Fragen

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Information

Jahr
2020
ISBN
9783110627473
Auflage
2
Thema
Law

Fall 1: „Zurück in die Schule (Landesrecht)“

Schwerpunkte: Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 ParteiG), Verpflichtungsklage, Parteienprivileg, Zweistufigkeit, GmbH-Beherrschung
Hinweis: Diesem Fall sowie der Falllösung liegt exemplarisch das Landesrecht von NRW zugrunde. An die Rechtslage in Berlin, Hamburg und Niedersachsen angepasste Falllösungen sind online unter www.heinze-pruefungsanfechtung.de einsehbar.
Die N ist eine Partei mit Sitz in der Stadt M in Nordrhein-Westfalen (NRW), die extreme nationale Standpunkte vertritt. Seit längerer Zeit steht sie im Verdacht, verfassungsfeindliches Gedankengut zu fördern und zu verbreiten. Ein vor einigen Jahren von der Bundesregierung betriebenes Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jedoch ohne Erfolg. Um bundesweit den Erfolg rechtsgerichteter Politik durch ein einheitliches Auftreten zu steigern, schloss sich die N im August dieses Jahres mit der D zusammen, die eine ähnliche Politik betreibt und in den letzten Jahren stetigen Zulauf von jungen Wählern abseits der Bildungsschicht verzeichnen konnte.
Den Zusammenschluss möchte die daraus entstandene „ND – Die Volksfusion“ – ein rechtsfähiger Verein – entsprechend feiern. Dazu soll am 13.11. nächsten Jahres ein Festakt der ND abgehalten werden, den sie in der Aula eines städtischen Gymnasiums der Gemeinde G in NRW – in dieser Gemeinde möchte sich die ND zukünftig verbreiten sowie niederlassen und in dieser Aula hatten auch bereits andere Parteien in der Vergangenheit Wahlkampfauftritte und ähnliche Veranstaltungen abgehalten – zelebrieren möchte. Die ND soll bei der nächsten Bundestagswahl und auch auf Landesebene zur Wahl stehen, um über Fraktionen in den Parlamenten das Volk zu vertreten. Zugang, Verwaltung und Vermietung der Aula werden ausschließlich über G abgewickelt, ohne dass eine Person des Privatrechts eingebunden ist. Andere Veranstaltungen sind am 13.11. des nächsten Jahres nicht geplant, und weitere Anfragen für die Aula gibt es für diesen Tag nicht. Auf den entsprechenden unter Beachtung aller eventuell erforderlichen Formvorschriften gestellten Antrag reagiert die Mehrheit im zuständigen Gemeinderat allerdings mit Protest. Die G sei eine weltoffene und tolerante Gemeinde, in der rechtes Gedankengut keine Plattform finden dürfe. Durch einen mit Rechtsmittelbelehrungen versehenen Bescheid vom 18.10. dieses Jahres wird der Antrag der ND daher abgelehnt. Zur Begründung verweist der Bürgermeister als zuständige allgemeine Ordnungsbehörde auf die verfassungsfeindliche Tendenz der ND. Außerdem führt er aus, dass die lediglich internen Feierlichkeiten des Zusammenschlusses zur ND nicht unter das Parteienprivileg fielen und die Gemeinde schon deshalb nicht verpflichtet sei, der ND Zugang zu gewähren.
Die ND meint, sie sei in ihren Rechten verletzt und klagt nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides und einer Woche nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht auf eine verbindliche Zuteilung der Schulaula an dem gewünschten Tag. Mit Erfolg?

Abwandlung

Die ND möchte ihren nächsten Parteitag in einer Veranstaltungshalle in G – ebenfalls von anderen Parteien genutzt – abhalten, die von der E-GmbH betrieben wird. Hauptgesellschafterin ist die Gemeinde G, die nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt ist, über Zulassung oder Ablehnung von Veranstaltungen sowie über das Entgelt zu entscheiden. Mit der gleichen Begründung wie in der Vergangenheit, jedoch ohne ablehnenden Bescheid, wird der ND die Zulassung zu dem gewünschten Termin verweigert. Wieder möchte die ND gegen die Gemeinde in gleicher Weise klagen, ist sich aber nicht sicher, ob dies sinnvoll ist. Sind die Sachurteilsvoraussetzungen der Klage erfüllt, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens die Klagefrist eingehalten wird?

Zusatzfrage

Aufgrund der Entscheidung des Gerichts wird der ND das Abhalten des Parteitages in der Veranstaltungshalle erlaubt. Als die Veranstaltung beginnen soll, stellen die Gäste allerdings fest, dass keine der sanitären Anlagen benutzbar und außerdem die gesamte Elektronik funktionslos ist. Gegen wen und vor welchem Gericht kann die ND welchen Schadensersatzanspruch geltend machen?

Vertiefung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. 1. 2011 – OVG 3 S 2.11.

Gliederung

1.
Komplex: Klage der ND
A.
Sachurteilsvoraussetzungen
I.
Rechtsweg
II.
Zuständigkeit
III.
Beteiligte
IV.
Statthafte Klageart
V.
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1.
Besondere Prozessführungsbefugnis
2.
Klagebefugnis
3.
Vorverfahren
4.
Klagefrist
VI.
Zwischenergebnis
B.
Begründetheit
I.
Anspruchsgrundlage
II.
Anspruchsvoraussetzungen
1.
Formelle Voraussetzungen
2.
Materielle Voraussetzungen
a)
Positive Voraussetzungen
b)
Negative Voraussetzungen
3.
Anspruchsinhalt
C.
Ergebnis
2.
Komplex: Abwandlung
A.
Sachurteilsvoraussetzungen
I.
Rechtsweg
II.
Zuständigkeit
III.
Beteiligte
IV.
Statthafte Klageart
V.
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1.
Besondere Prozessführungsbefugnis
2.
Klagebefugnis
3.
Vorverfahren
4.
Klagefrist
B.
Ergebnis
3.
Komplex: Zusatzfrage

Lösungsvorschlag

Die folgende Lösung ist als Lösungsvorschlag zu verstehen und ausführlicher, als es in der Klausurbearbeitung verlangt werden kann. Aufgrund der wissenschaftlichen Freiheit können andere Lösungswege vertreten werden, soweit sie dogmatisch begründbar sind. Die Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur sowie die das Verständnis fördernden Randbemerkungen sind in der Examensklausur auszusparen. Die Abkürzung „Alt.“ Steht für Alternativfall, nicht für Alternative.
Zur Verbesserung der Methodik bei der Anfertigung eines Gutachtens in der Klausur empfiehlt sich die Lektüre des Beitrags von Heinze/Starke JURA 2012, 175 ff.

1. Komplex: Klage der ND

Die Klage der ND hat jedenfalls Erfolg, soweit die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und die Klage begründet ist.

A. Sachurteilsvoraussetzungen (+)

Hinweis: Andere Aufbauvarianten werden vertreten (z. B. dreistufig oder Prüfung des Verwaltungsrechtsweges als Untergliederungspunkt der Zuständigkeit des Gerichts). Derartige Aufbauvarianten sind aber mit § 17a Abs. 2 S. 1 GVG bzw. mit der Überschrift des 6. Abschnitts der VwGO sowie mit § 83 VwGO unvereinbar und daher bei exakter dogmatischer Zuordnung der Prüfungspunkte nicht zu empfehlen. Die Überschrift „Sachurteilsvoraussetzungen“ anstelle der Überschrift „Zulässigkeit“ ist sinnvoll, weil nach § 63 Nr. 3 VwGO auch der Beigeladene zu den Beteiligten gehört, das Fehlen einer notwendigen Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 2 VwGO aber nur dazu führt, dass das Urteil keine materielle Rechtskraft entfaltet. Auch die objektive Klagehäufung i.S.d. § 44 VwGO ist z. B. keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Die Sachurteilsvoraussetzungen können erfüllt sein.

I. Rechtsweg (+)

Ein Rechtsweg muß eröffnet sein. Der Verwaltungsrechtsweg kann mangels aufdrängender Sonderzuweisung gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet sein. Im Übrigen kommt ein Verweisungsbeschluss i.S.d. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG i.V.m. § 173 S. 1 VwGO in Betracht. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn die streitentscheidende öffentlich-rechtliche Norm einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet bzw. wenn aufgrund typisch hoheitlichen Handelns zwischen den mutmaßlichen Beteiligten ein Subordinationsverhältnis besteht.
Aus der Organisationsform der Gemeinde als Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts ergibt sich nicht, dass die Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, da juristische Personen des öffentlichen Rechts – namentlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen – nicht nur hoheitlich, sondern auch privatrechtlich in Form des fiskalischen Handelns tätig werden können, während juristische Personen des Privatrechts bei einer Beleihung i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG wiederum hoheitlich handeln können.
Aus der Handlungsform des Rechtsträgers kann sich allerdings ergeben, dass ein Subordinationsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit besteht mit der Folge, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre. Zwar ist die Versagung des Zuganges zur Aula durch einen Verwaltungsakt und somit durch ein typisch hoheitliches Handeln erfolgt, jedoch begehrt die ND den Zugang zur Aula, sodass der ablehnende Bescheid nur ein Indiz dafür darstellt, dass auch die Leistung als Kehrseite durch einen Verwaltungsakt als typisch hoheitliches Handeln erfolgen wird.
Allerdings kommen als streitentscheidende Norm nur § 5 Abs. 1 S. 1 ParteiG bzw. § 8 Abs. 2 GO als Normen des öffentlichen Rechts in Betracht. Somit besteht eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit nicht verfassungsrechtlicher Art ist. Da eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.

II. Zuständigkeit (+)

Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 45 VwGO als Eingangsinstanz sachlich zuständig, soweit die Voraussetzungen abweichender Regelungen wie z. B. die §§ 47, 50 VwGO bei besonderen Verfahren nicht erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht ist auch i.S.d. § 52 VwGO örtlich zuständig, sodass kein Verweisungsbeschluss gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG i.V.m. § 83 VwGO gefasst werden wird.
Die örtliche Zuständigkeit i...

Inhaltsverzeichnis

  1. Title Page
  2. Copyright
  3. Contents
  4. Der Autor
  5. Fall 1: „Zurück in die Schule (Landesrecht)“
  6. Fall 2: „Kugel im Fuß“
  7. Fall 3: „Sauerkraut statt griechischem Olivenöl (Landesrecht)“
  8. Fall 4: „Der unbeugsame Journalist (Landesrecht)“
  9. Fall 5: „Ein Fass ohne Boden“
  10. Fall 6: „Von der Zecke gebissen“
  11. Fall 7: „Der gestörte Rentner“
  12. Fall 8: „Drum schau dir deine Mieter genau an … (Landesrecht)“
  13. Fall 9: „Der Traumjob“
  14. Fall 10: „The American Dream (Landesrecht)“
  15. Fall 11: „Mit Alkoholpegel fährt er wohl besser …“
  16. Fall 12: „Subventionen und Wein für die Genossen!“
  17. Stichwortverzeichnis
  18. Onlinematerial