Behinderung
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Abziehbare Kosten in der Steuererklärung

  1. 35 Seiten
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Abziehbare Kosten in der Steuererklärung

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Behinderungsbedingte Aufwendungen sind oft hoch. Durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen beteiligt sich der Fiskus daran. Es gibt zwei Wege der steuerlichen Entlastung: - Entweder setzen Sie je nach Grad der Behinderung (GdB) für Ihre typischen behinderungsbedingten Kosten einen Behinderten-Pauschbetrag an und machen zusätzlich atypische behinderungsbedingte Kosten geltend.- Oder Sie berücksichtigen stattdessen alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art.Was günstiger für Sie ist, können Sie mithilfe dieses Beitrags selbst ermitteln. Wir sagen Ihnen, welche Kosten abziehbar sind und welche Nachweise Sie benötigen. Zu nennen sind hier insbesondere Fahrtkosten und weitere Kosten rund um den Pkw sowie Kosten für behindertengerechtes Wohnen, Begleitung im Urlaub, Kuren und Krankheit.Außerdem erfahren Sie hier, welche Steuervergünstigungen Sie beanspruchen können, wenn Ihr Kind behindert ist.

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Information

Behinderung: Abziehbare Kosten in der Steuererklärung
1 Welche Steuervorteile es gibt
Als Mensch mit Behinderung haben Sie im Vergleich zu einem gesunden Menschen oft höhere Kosten. Deshalb dürfen Sie Ihre behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen.
Hierbei wird unterschieden zwischen typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten:
  • Die atypischen Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG berücksichtigt.
  • Soweit es sich um typische behinderungsbedingte Kosten handelt, bekommen Sie dafür grundsätzlich den sog. Behinderten-Pauschbetrag. Durch diesen sind solche Kosten abgegolten.
Sind Ihre typischen Kosten höher als der Pauschbetrag, können Sie auf den Pauschbetrag verzichten und neben den atypischen auch die typischen behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend machen.
Für die steuerliche Entlastung gibt es also zwei Möglichkeiten (§ 33b Abs. 1 EStG):
  1. Sie nehmen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch. Dann sind die »typischen« behinderungsbedingten Kosten mit diesem Pauschbetrag abgegolten. Das sind Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für den erhöhten Wäschebedarf.
    Zusätzlich machen Sie die nicht durch den Pauschbetrag abgegoltenen »atypischen« behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend.
    Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind grundsätzlich der Höhe nach unbeschränkt, müssen aber nachgewiesen werden. Außerdem werden sie um einen bestimmten Betrag gekürzt. In Höhe dieser sog. zumutbaren Belastung mutet der Gesetzgeber Ihnen zu, dass Sie die Kosten ohne die Unterstützung durch die Allgemeinheit tragen.
  2. Sie verzichten auf den Behinderten-Pauschbetrag. Stattdessen weisen Sie alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten nach und berücksichtigen sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art.
    Dies kann sich dann lohnen, wenn die tatsächlich angefallenen typischen behinderungsbedingten Kosten über dem Pauschbetrag liegen. Allerdings müssen Sie bedenken, dass dann Ihre gesamten abzugsfähigen Aufwendungen um die zumutbare Belastung gekürzt werden.
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Tipp: Unabhängig davon, welche Variante Sie letztlich wählen: Sammeln Sie während des Jahres bitte alle Belege. Denn erst am Jahresende können Sie berechnen, ob es besser ist, für die typischen behinderungsbedingten Kosten den Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen oder auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend zu machen.
Vor allem wenn Kosten einer Unterbringung im Heim ins Spiel kommen, ist der Pauschbetrag schnell überschritten.
2 Der Behinderten-Pauschbetrag
2.1 Warum es den Pauschbetrag gibt
Viele Aufwendungen, die typischerweise mit einer Behinderung zusammenhängen, lassen sich nur schwer oder gar nicht belegen. Deshalb werden diese Kosten grundsätzlich mithilfe des Behinderten-Pauschbetrages pauschal steuermindernd berücksichtigt.
!
Tipp: Neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG können Sie zusätzlich außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen. Mit dem Pauschbetrag werden nur die typischerweise mit einer Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten.
Insbesondere folgende Aufwendungen können Sie zusätzlich geltend machen:
  • Operationskosten
  • Kosten für Heilbehandlungen
  • Arznei- und Arztkosten
  • Heilkuren
  • Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses
  • Fahrtkosten bei Schwerbehinderung.
2.2 Wer den Pauschbetrag in welcher Höhe erhält
Es gibt den »normalen« Behinderten-Pauschbetrag für minder- bzw. schwerbehinderte Menschen, der je nach Grad der Behinderung (GdB) eine unterschiedliche Höhe hat. Und es gibt den »erhöhten« Behinderten-Pauschbetrag, der unabhängig vom GdB Menschen, die hilflos sind, Blinden und Taubblinden zusteht. Der GdB wird im Sozialrecht in Zehner-Schritten festgestellt, beginnend bei einer Funktionseinschränkung ab einem GdB von 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX).
2.2.1 So hoch ist der Pauschbetrag bis 2020
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 gelten folgende Pauschbeträge:
Der »normale« Pauschbetrag beträgt bei einem Grad der Behinderung von
30
310,– €
»Minderbehinderte« müssen neben dem GdB weitere Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen.
40
430,– €
50
570,– €


»Schwerbehinderte« müssen neben dem GdB keine weiteren Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen.
60
720,– €
70
890,– €
80
1.060,– €
90
1.230,– €
100
1.420,– €
Der »erhöhte« Behinderten-Pauschbetrag für Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde beträgt
unabhängig vom GdB
3.700,– €
2.2.2 So hoch ist der Pauschbetrag ab 2021
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gibt es einige, sehr positive Änderungen:
  • die bisherigen Pauschbeträge werden verdoppelt;
  • bereits ab einem GdB von 20 wird ein...

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  1. Inhaltsübersicht
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