Die Gier des Staates
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Die Gier des Staates

Eine Abrechnung mit der Finanzverwaltung

  1. 236 Seiten
  2. German
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Die Gier des Staates

Eine Abrechnung mit der Finanzverwaltung

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Peter Uhl, der über 40 Jahre als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig war, geht — unter Einbeziehung eigener Erlebnisse und Fällen aus seiner Berufspraxis - der Frage nach, warum Finanzbeamte vorsätzlich Steuern gegen Steuerpflichtige zu hoch festsetzen, da sie selbst ja davon nichts haben. Er untersucht die Frage, warum sie so handeln, was sie davon haben und wie man sich dagegen wehren kann.

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Information

Verlag
tredition
Jahr
2020
ISBN
9783347061620
Teil IV
Betriebsprüfung
1. Organisation und Ablauf einer Betriebsprüfung
Selbstständig tätige Steuerpflichtige unterliegen der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung.94 Darunter fallen Gewerbetreibende (Händler und Handwerker), freiberuflich Tätige (Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten) und Land- und Forstwirte). Der Betriebsprüfung unterliegen auch Personengesellschaften, Vereine und Kapitalgesellschaften.
Wenn ein Steuerpflichtiger einige Jahre selbstständig tätig war, muss er damit rechnen, dass sich das für ihn zuständige Finanzamt meldet und eine Betriebsprüfung ankündigt. Der Betriebsprüfer vereinbart mit dem Steuerpflichtigen einen Termin und erscheint dann im Regelfall im Betrieb des Steuerpflichtigen und hält sich dort je nach Größe des Betriebes einige Tage, Wochen oder mehrere Monate auf und prüft, ob der Steuerpflichtige bei der Erstellung seiner Steuererklärungen die einschlägigen Gesetze korrekt angewandt und die Rechtsprechung beachtet hat. Die Betriebsprüfung soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen.
Die Finanzverwaltung unterscheidet Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst). Die Abgrenzungsmerkmale werden alle drei Jahre neu ermittelt. Für den 22. Prüfungsturnus vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 wurden die auszugsweise wiedergegebenen Abgrenzungsmerkmale wie folgt festgelegt:95
Ein Kleinstbetrieb liegt vor bei Umsatzerlösen bis 190.000 Euro oder einem steuerlichen Gewinn bis 40.000 Euro.
Wichtige Fragen, mit denen sich ein Betriebsprüfer auseinandersetzen muss:
1. Hat der Steuerpflichtige alle Geschäftsvorfälle vollständig erfasst?
Typisches Beispiel sind sogenannte OR-Geschäfte, das sind Geschäfte, die ohne eine Rechnung zu erteilen ausgeführt werden, um keine Spuren zu hinterlassen – der Steuerpflichtige will die Einnahmen nicht versteuern. Dazu gehören insbesondere Unternehmen, die einen hohen Barzahlungsverkehr haben (z. B. Imbisse, Gastwirte, Friseure, Obst- und Gemüsehändler, Taxifahrer, Handwerker). Als Mittel dienen Mogelkassen und manipulierbare Registrierkassen.
Dem Staat entgehen jährlich Milliarden Euro, weil sich mit frisierten Registrierkassen sehr leicht Steuern hinterziehen lassen. Der Bundesrechnungshof schätzt den Schaden auf jährlich bis zu zehn Milliarden Euro. Auf Drängen des Bundesrechnungshofs und der Bundesländer schiebt jetzt die Bundesregierung der Steuerhinterziehung durch kleinere Händler einen Riegel vor, denn nun ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 in Kraft getreten. Seit 2017 müssen elektronische Registrierkassen bestimmten Anforderungen genügen. Grundsätzlich sind die neuen Regelungen ab 2020 anzuwenden.96 Weil die für die neuen Kassen benötigte Technik noch nicht fertig entwickelt ist, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis maximal Ende September 2020 eingeräumt.97 Nach Auffassung des Finanzministeriums wird die Umstellung eine halbe Milliarde Euro kosten.
Weitergehend sind Überlegungen einflussreicher Politiker, das Bargeld insgesamt abzuschaffen. Mithilfe landesweit eingesetzter mobiler Kartenlesegeräte und Smartphones wäre eine bargeldlose Gesellschaft möglich. Das hätte für den Fiskus den Vorteil totaler Kontrolle über jeden Bürger und zugleich für die EZB und das Bankensystem die Möglichkeit, die Sparer durch die Einführung von Negativzinsen auf Sparguthaben auszuplündern. Sparer hätten dann keine Möglichkeit mehr, sich zu wehren, indem sie ihre Guthaben abheben und zu Hause aufbewahren. Die Banken müssten nicht mehr um das Vertrauen ihrer Kunden werben, da sie einen Bank-Run nicht mehr zu fürchten hätten. Die ersten Schritte sind bereits in die Wege geleitet: Der 500-Euro-Schein wird abgeschafft. Als nächster Schritt ist in der EU die Einführung einer Obergrenze für Bargeldzahlungen geplant.98
2. Hat der Steuerpflichtige die vollständig erfassten Geschäftsvorfälle rechtlich zutreffend beurteilt?
Das betrifft Steuerpflichtige, die zwar alle Einnahmen erfassen, aber falsche steuerrechtliche Folgerungen ziehen. Typische Beispiele: Anstelle eines angewandten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent ist ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent maßgebend; ein Umsatz, der von einem Steuerpflichtigen als steuerfrei behandelt wurde, ist tatsächlich steuerpflichtig. Aufgrund der Betriebsprüfung erfolgt dann eine Korrektur.
3. Ist die den erfassten Geschäftsvorfällen zugrunde gelegte steuerrechtliche Beurteilung strittig?
Mitunter ist ein Gesetzestext nicht eindeutig, eine klärende Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Für den betroffenen Geschäftsvorfall gibt es nach dem Gesetzeswortlaut zwei Lösungsmöglichkeiten: eine für den Steuerpflichtigen günstige und eine für den Fiskus günstige. Hat der Steuerpflichtige die für ihn günstige Lösung zugrunde gelegt, wird der Betriebsprüfer in seinem Bericht von der für den Fiskus günstigen Lösung ausgehen. Der Steuerpflichtige kann dann in einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren klären lassen, wer recht hat.
4. Angemessenheitsprüfungen
Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann mit dieser zum Beispiel einen Vertrag abschließen, der dabei am häufigsten auftretende Fall ist ein Arbeitsvertrag: Der Gesellschafter übernimmt die Geschäftsführung und erhält dafür ein Gehalt. Für die Kapitalgesellschaft ist das Gehalt eine abzugsfähige Betriebsausgabe, die den Gewinn mindert. Sie zahlt somit weniger Körperschaftsteuer und weniger Gewerbesteuer. Der Gesellschafter-Geschäftsführer versteuert sein Gehalt als Arbeitslohn. Ist die Gehaltszahlung unangemessen hoch, führt dies bei der Kapitalgesellschaft zu einem zu hohen Betriebsausgabenabzug. Der Betriebsprüfer wird eine Kürzung bei den Betriebsausgaben vornehmen und somit den Gewinn erhöhen, denn der unangemessene Anteil der Gehaltszahlung, der tatsächlich abgeflossen ist, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Es fallen damit eine höhere Körperschaftsteuer und eine höhere Gewerbesteuer an. Beim Gesellschafter wird bei der Einkommensteuer eine Kürzung des Arbeitslohns in Höhe des unangemessenen Teils der Gehaltszahlung vorgenommen, er muss also weniger Arbeitslohn versteuern, der unangemessene Teil wird aber gleichzeitig als Gewinnausschüttung gewertet, sodass er insoweit auf der Einkommensteuerebene Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht. In der Regel interessiert den Prüfer die einkommensteuerliche Seite nicht, weil sein Prüfungsauftrag nur die Kapitalgesellschaft erfasst.
Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sind Angemessenheitsprüfungen für einen Prüfer weniger ergiebig, seit die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Bei einem Hebesatz der Gemeinden bis 380 Prozent kann die Gewerbesteuer in voller Höhe von der Einkommensteuer abgezogen werden.99
Hintergrund für den bei Betriebsprüfungen häufig auftretenden Streit über die Angemessenheit eines Ehegattenarbeitslohns oder einer Geschäftsführervergütung sind Gerechtigkeitsüberlegungen des Betriebsprüfers. Diese gehen auf Vorverständnisse zurück, die kulturell geprägt sind, auf professioneller Erfahrung beruhen und von der persönlichen Sozialisation des Prüfers abhängen. Das Gerechtigkeitsgefühl des Prüfers ist Teil seines individuellen, subjektiven Weltbildes und hängt von seiner jeweiligen Lebensgeschichte ab. Wir betrachten die Welt mithilfe unserer Vorverständnisse und Sinnerwartungen. Ein Prüfer hat eine andere Vorstellung von einer angemessenen Vergütung, als der geprüfte Steuerpflichtige oder sein Steuerberater.100 Der Prüfer wird dazu neigen, das Geschäftsführergehalt mit seinem oft wesentlich niedrigeren Arbeitslohn zu vergleichen, blendet aber die höhere Wochenarbeitszeit eines Geschäftsführers, den erhöhten Finanzbedarf, der für den Aufbau einer Altersversorgung für Arbeitnehmer und Selbstständige in der privaten Wirtschaft gegenüber den Pensionen im öffentlichen Dienst notwendig ist, das Risiko einer falschen Anlageentscheidung, das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes und die Tatsache, dass Managementwissen und Managementfähigkeiten nun mal besser bezahlt werden, bei seinen Überlegungen aus.
Eine Steuerberaterin bat mich um Unterstützung bei der Betriebsprüfung eines mittelständischen Bauunternehmens in der Rechtsform einer GmbH, die ein Stammkapital von 100.000 Euro hatte. Der Gesellschafter-Geschäftsführer bezog ein Gehalt von jährlich 300.0 Euro, der GmbH verblieb ein Gewinn, der jährlich zwischen 500.000 Euro und einer Million Euro schwankte. Der Prüfer beanstandete die Höhe des Gehalts und akzeptierte nur ein Gehalt von jährlich 70.000 Euro. Der Steuerpflichtige wollte in der Schlussbesprechung wissen, wie hoch die Steuernachzahlung sei, wenn er dem Vorschlag des Prüfers folge. Der gab als Nachzahlungsbetrag für sämtliche Feststellungen 30.000 Euro an. Die Steuerberaterin rechnete nicht selbst nach, ging vielmehr davon aus, dass die Berechnung des Prüfers stimmte. Als die Änderungsbescheide für die drei geprüften Jahre eingingen, ergab sich jedoch eine Steuernachzahlung von 300.000 Euro. Der Steuerpflichtige fühlte sich vom Prüfer über den Tisch gezogen und machte der Steuerberaterin Vorwürfe. Er wollte bei einer angekündigten Nachzahlung von 30.000 Euro nicht streiten und war deshalb mit dem Prüfungsergebnis einverstanden.
In dieser Situation wurde ich hinzugezogen. Gegen die Änderungsbescheide wurde Einspruch eingelegt. Ich rief den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung an und bat um eine Schlussbesprechung mit ihm, dem Prüfer und der Sachgebietsleiterin der Veranlagung. Er lehnte zunächst ab mit dem Hinweis, eine abschließende Besprechung mit dem Prüfer habe bereits stattgefunden. Ich schilderte ihm den Sachverhalt und stellte die Frage in den Raum: »Entweder haben Sie einen unfähigen Prüfer eingesetzt, der nicht in der Lage ist, die zutreffende Mehrsteuer richtig zu berechnen, oder aber der Prüfer war unredlich und hat den Steuerpflichtigen angelogen. Sollten Sie die Schlussbesprechung verweigern, werde ich im Einspruchsverfahren das Verhalten des Prüfers in einem Schriftsatz ausführlich darstellen; das Finanzamt wird dabei keine gute Figur machen.« Der Sachgebietsleiter gab nach. Der Steuerpflichtige war mit einer Kürzung des Gehalts auf 180.000 Euro einverstanden.
Die Vorgehensweise des Prüfers ist typisch. Prüfer weichen extrem von den Beträgen ab, die der Steuerpflichtige angesetzt hat. In diesem Fall nach unten, um weniger abzugsfähige Betriebsausgaben zu erhalten. Sie verschaffen sich dadurch einen großen Verhandlungsspielraum, der ihnen am Schluss ein Mehrergebnis bringt, das höher ist, als bei einer von Anfang realistischeren Schätzung.
Leider gibt es unter den Betriebsprüfern schwarze Schafe, die bewusst rechtswidrige Feststellungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen treffen. Einige Beispiele:
1. Der Steuerpflichtige hat Geschäftsvorfälle erfasst und auch die steuerrechtlich korrekten Folgerungen gezogen. Da Betriebsprüfer an Mehrsteuern interessiert sind, blenden sie mit Vorliebe erst einmal alle Merkmale aus, die für den Steuerpflichtigen eine geringere Steuerbelastung zur Folge haben könnten. Der Prüfer stellt sich die Frage, mit welcher Argumentation aus einem abgeschlossenen Sachverhalt eine Steuernachzahlung erreicht werden kann. Er stellt in seinem Bericht den Sachverhalt unzutreffend so dar, dass sich eine Mehrsteuer ergibt. Der für den Erlass des Steuerbescheids zuständige Veranlagungsbeamte hat keine Möglichkeit, dies zu erkennen, oder er spielt sowieso mit.
2. Der Steuerpflichtige hat einen Geschäftsvorfall zwar erfasst, aber aus Unkenntnis der zutreffenden Rechtslage Folgerungen zu seinem Nachteil gezogen. Der Prüfer erkennt den Fehler, korrigiert ihn aber nicht, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Dieser Fall kommt in der Praxis leider häufig vor. Sollte eine Korrektur zu hohen Erstattungen führen, bricht der Prüfer die Prüfung sogar als ergebnislos ab, um eine Weniger-Steuer zu vermeiden.
3. Der Prüfer erkennt, dass ein Fehler nicht mehr korrigiert werden kann, weil offenkundig Verjährung eingetreten ist. Gleichwohl nimmt er den Sachverhalt in seinen Prüfungsbericht auf und schlägt eine Korrektur zulasten des Steuerpflichtigen vor. Da die Verjährungsregelungen äußerst kompliziert sind, hofft er – oft erfolgreich – Steuerpflichtiger und Steuerberater werden sein rechtswidriges Verhalten nicht durchschauen.
Am Ende einer jeden Prüfung findet eine abschließende Besprechung des Prüfers mit dem Steuerpflichtigen und seinem Steuerberater statt. Die vom Prüfer getroffenen Feststellungen werden erörtert. Bei den meisten Prüfungen einigen sich Prüfer, Steuerpflichtiger und Steuerberater über strittige Sachverhalte. Es kann aber auch vorkommen, dass hinsichtlich einer Feststellung eine Einigung nicht möglich ist, da sowohl der Prüfer als auch der Steuerberater die unterschiedlichen Standpunkte aufrechterhalten. In diesem Fall wird der Prüfer in seinen Bericht einen entsprechenden Hinweis aufnehmen. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, den Streitpunkt in einem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren klären zu lassen.
Bei größeren Betrieben findet eine Schlussbesprechung statt, an der neben dem Prüfer auch der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung und oft auch ein Vertreter der Veranlagung, der für den Erlass der Steuerbescheide zuständig ist, teilnehmen. Der Prüfer trägt die ermittelten Sachverhalte vor. Einwendungen können sich in der Schlussbesprechung sowohl gegen die ermittelten Sachverhalte ergeben, weil der Steuerpflichtige und sein Steuerberater der Auffassung sind, ein Sachverhalt sei unzutreffend ermittelt worden, als auch gegen die rechtliche Würdigung eines unstrittigen Sachverhalts. Bei kleineren Betrieben findet meist nur eine abschließende Besprechung mit dem Prüfer statt. Auch in diesem Fall sollte der Steuerpflichtige einen Steuerberater hinzuziehen.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung fertigt der Prüfer einen Bericht an, in dem seine Feststellungen niedergelegt sind. Je eine Ausfertigung ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelblatt
  3. Urheberrechte
  4. Inhalt
  5. Vorwort
  6. Teil I
  7. Teil II
  8. Teil III
  9. Teil IV
  10. Teil V
  11. Teil VI
  12. Teil VII
  13. Teil VIII